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PDF anzeigen[X.]/06 vom 13. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen gemeinschaftlichen Diebstahls [X.].: 10b [X.] 509/05 Amtsgericht [X.] [X.].: 7 [X.] 186/06 [X.] [X.].: 553 Js 55038/06 Staatsanwaltschaft [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 13. Dezember 2006 beschlossen: Der Antrag des [X.], die Untersuchung und Entscheidung dem [X.] zu übertragen, wird zu-rückgewiesen. Gründe: Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den [X.]: 1 "Eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO kommt nur in [X.], wenn hierfür gewichtige Gründe sprechen (Senatsbeschluss vom 8. März 2006 - 2 ARs 97/06; [X.] 49. Aufl. § 12 Rn. 5 m.w.N.). Solche gewichtige Gründe liegen nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Angeklagte zu der Verhandlung von [X.] nach [X.] anreisen muss. Denn ihre Eltern wohnen ebenfalls in [X.], so dass für den Hauptverhandlungstermin eine Betreuung der Kinder der Ange-klagten gewährleistet ist. Bei einer Übertragung der Sache auf das [X.] müsste zwar nicht die Angeklagte die [X.] der Reise auf sich nehmen, dafür aber unter Umständen der einzige Zeuge, welcher von [X.]/[X.] aus anreisen müsste. Zudem hat das Amtsgericht [X.] in der Sache bereits gegen den Mittäter verhandelt; das gegen ihn ergangene Urteil ist rechtskräftig. Die danach beim Amtsgericht [X.] 2 - 3 - vorhandene fallbezogene Sachkunde lässt die weitere Untersuchung und Ent-scheidung durch dieses Amtsgericht als zweckmäßig erscheinen." Dem tritt der Senat bei. 3 [X.] Rothfuß Roggenbuck Appl
Meta
13.12.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2006, Az. 2 ARs 511/06 (REWIS RS 2006, 293)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 293
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