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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 79/06 vom 26. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 26. Oktober 2006 beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bestellung eines Notanwaltes für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] - 14. Zivilsenat in [X.] - vom 7. März 2006 wird auf Kosten des [X.] als unzu-lässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 46.016,27 • festgesetzt. Gründe: Dem Kläger ist kein Notanwalt zu bestellen. Die von ihm beabsichtigte Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der [X.] ist aussichtslos im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - Der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses ist, was das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, verjährt. 2 Das Berufungsurteil weicht nicht von der Senatsentscheidung [X.], 343, 346 f ab. Vorliegend besteht, anders als in der angeführten Entschei-dung, zwischen den Parteien ein wirksamer Anwaltsdienstvertrag, weil die Betreuerin des [X.] den Beklagten zu 1 beauftragt hatte, für diesen tätig zu werden (§ 1902 BGB). 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der bis zum 20. Juli 2006 verlängerten Frist begründet, so dass sie als unzulässig zu ver-werfen ist. 4 Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.11.2004 - 2 O 343/04 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 07.03.2006 - 14 U 14/05 -
Meta
26.10.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. IX ZR 79/06 (REWIS RS 2006, 1148)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1148
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