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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
(Brfg)
38/14
vom
20. Oktober 2014
in der
verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen rückständiger Kammerbeiträge
hier: Anhörungsrüge
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Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. [X.], die
Richter Prof. Dr. König
und
Dr. Remmert
sowie die
Rechtsanwälte
Prof. Dr. Stüer und Dr. Braeuer
am
20. Oktober 2014
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 25.
August 2014 wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 25. August 2014, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Lan-des
Nordrhein-Westfalen vom 9.
Mai 2014 abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge.
Die Anhörungsrüge ist gemäß §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
152a VwGO statthaft. Sie ist aber jedenfalls unbegründet. Der Senat, dem bei seiner Entscheidung, worauf er bereits hingewiesen hat, die gesamten Verfahrensak-ten und damit auch der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin hinsicht-lich des angefochtenen Urteils vorgelegen haben, hat kein zu berücksichtigen-1
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des entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin übergangen und deren rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt. Der Senat hält die Entscheidung im Übrigen auch in der Sache weiterhin für zutreffend.
[X.] König
Remmert
Stüer Braeuer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 09.05.2014 -
1 [X.] 1/14 -
Meta
20.10.2014
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2014, Az. AnwZ (Brfg) 38/14 (REWIS RS 2014, 2082)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2082
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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