Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2018, Az. AnwZ (Brfg) 37/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 15973

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[X.]:[X.]:BGH:2018:090118BANWZ.BRFG.37.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 37/17

vom

9. Januar 2018

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-

2

-

Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Braeuer und [X.]
am
9. Januar 2018

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 17. Oktober 2017 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 BRAO). Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Der [X.] hat den Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung
abgelehnt. Gegen diesen seinem Zustel-lungsbevollmächtigten am 10. November 2017 zugestellten Beschluss richtet sich die am 24. November 2017 eingegangene Anhörungsrüge des [X.].

[X.].

Die Anhörungsrüge ist nach §
112c Abs. 1 Satz 1 BRAO,
§
152a VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der An-spruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) ist nicht verletzt.
1
2
-

3

-

Der Kläger beanstandet, dass der [X.] übersehen habe, dass er (Klä-ger) das im [X.]sbeschluss im Zusammenhang mit der Versagung der [X.] in die versäumte Widerspruchsfrist angesprochene Schreiben der Beklagten vom 21. März 2016 nicht erhalten habe. Allerdings hat der Kläger nie behauptet, dass dieses Schreiben, das sich entgegen der Vermutung des [X.] bei den Akten (chronologisch richtig eingeordnet in der Beiakte der [X.], [X.]. 03/16) befindet, ihm nicht zugegangen sei. Dementsprechend wird in der Anhörungsrüge auch keine konkrete Fundstelle im bisherigen Vor-trag angegeben. Vielmehr macht der Kläger im weiteren Text seiner Anhö-rungsrüge geltend, er habe den Nichterhalt in seinem Widerspruch/Wiederein-setzungsantrag vom 4. April 2016 "konkludent"
dargelegt und dies auch in sei-nem Schriftsatz vom 1. September 2017 getan. Dem vermag der [X.] nicht zu folgen.
Die Beklagte hat den Kläger,
der zuvor um Bescheidung seines [X.]s gegen den Widerruf der Zulassung nachgesucht hatte, mit dem [X.] vom 21. März 2016 darauf hingewiesen, dass bei ihr kein Widerspruch ein-gegangen sei. Der Kläger hat mit Schreiben vom 4. April 2016 erneut [X.] eingelegt und Wiedereinsetzung beantragt. Wieso er dies ohne die [X.] der Beklagten hätte tun sollen, ist nicht ersichtlich. In einem weiteren
Schreiben vom 18. April 2016 an die Beklagte hat der Kläger dann erklärt, er übermittele das Schreiben nebst Anlage per Fax, "um zu verhindern, dass [X.] angeblich erneut nicht sein Ziel erreicht". Auch diese Bemerkung ergibt oh-ne Erhalt des Schreibens der Beklagten keinen Sinn. Auch nachdem der [X.] in seinem Urteil ([X.], 12, 13) das Schreiben angesprochen hat, hat der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht behauptet, das Schreiben nicht erhalten zu haben, was im Übrigen angesichts der o.a. Um-stände auch nicht
glaubhaft gewesen wäre. Ein weiterer Schriftsatz vom 1. [X.]
-

4

-

tember 2017 -
zu
diesem Zeitpunkt war die Begründungsfrist zudem bereits ab-gelaufen -
befindet sich
nicht bei den Gerichtsakten.

Kayser
[X.]
[X.]

Braeuer
Lauer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 28.06.2017 -
AGH 12/16 ([X.]) -

Meta

AnwZ (Brfg) 37/17

09.01.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2018, Az. AnwZ (Brfg) 37/17 (REWIS RS 2018, 15973)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15973

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