Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.10.2016, Az. 2 ARs 44/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 3327

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Gegenstand

Vollstreckung der Jugendstrafe: Zuständigkeitsübergang bei Aufnahme des Verurteilten in die Jugendstrafvollzugsanstalt


Tenor

Für die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 14. Juli 2015 - 128 [X.] - ist das

Amtsgericht Delbrück

zuständig.

Gründe

I.

1

Der [X.] hat beantragt zu beschließen, dass für die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 14. Juli 2015 (128 [X.]) das [X.] zuständig ist. Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt:

2

"Der Verurteilte befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit dem 16. Januar 2015 zur Vollstreckung der einbezogenen Strafe aus dem Urteil vom 16. August 2011 in der [X.]. Das [X.], in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, hatte mit Verfügung vom 21. Januar 2015 die Vollstreckung dieser Strafe vom [X.] 'unter dem Vorbehalt (übernommen), dass sie richtig eingeleitet ist' ([X.], [X.]). Am 10. August 2015 übersandte das [X.] ein vorläufiges Aufnahmeersuchen zur Vollstreckung der durch Urteil vom 14. Juli 2015 neu verhängten [X.] an die [X.] ([X.], [X.]. 124 f.). Mit Schreiben vom 21. August 2015 teilte das [X.] dem [X.] mit, dass die Vollstreckung der Strafe dort übernommen worden sei ([X.], [X.], [X.]. 121). Mit Beschluss vom 19. September 2015 ordnete der Jugendrichter beim [X.] als [X.] die vorzeitige Entlassung des Verurteilten an und setzte die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung aus ([X.], [X.], [X.]. 139 ff.). Der Verurteilte wurde am 14. Oktober 2015 aus der Justizvollzugsanstalt entlassen und ist seither in [X.] wohnhaft."

3

Das [X.] hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 die Übernahme der Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 14. Juli 2015 abgelehnt, weil der Übergang der [X.] gemäß § 85 Abs. 2 [X.] eine ordnungsgemäße Einleitung der Vollstreckung voraussetze, an der es hier fehle. Hierfür sei nicht nur die Ladung zum Strafantritt und ein Aufnahmeersuchen an die Justizvollzugsanstalt erforderlich; vielmehr sei das die Vollstreckung einleitende Gericht nach den Richtlinien zum [X.] auch verpflichtet, dem [X.] die Strafakten oder ein [X.] zu übersenden. Mangels Übersendung der vollständigen Akten sei eine Einleitung der Vollstreckung durch das [X.] (noch) nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die nur unter der Bedingung der ordnungsgemäßen Einleitung erfolgte Übernahme der Vollstreckung werde daher abgelehnt. Das [X.] teilte diese Auffassung nicht und hat die Akten an das [X.] zurückgesandt. Der Jugendrichter beim [X.] hat die Sache dem [X.] zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.

II.

4

1. Der [X.] ist für die Entscheidung des zwischen den [X.] bestehenden Streits gemäß § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht berufen, weil die Amtsgerichte [X.] und [X.] in den Bezirken verschiedener Landgerichte liegen.

5

2. Zuständig für die Vollstreckung ist gemäß § 85 Abs. 2 [X.] das [X.]. Insoweit hat der [X.] in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt:

6

"Der Zuständigkeitsübergang findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 85 Abs. 2 Satz 1 [X.] mit Abschluss der Aufnahme des Verurteilten in die [X.] statt (vgl. [X.] [X.], 18. Aufl. 2016, § 85 Rn. 8). Voraussetzung ist lediglich, dass der Verurteilte dort auf Ersuchen des zuständigen [X.]s in den Jugendstrafvollzug aufgenommen worden ist, womit die Vollstreckung eingeleitet ist. Dies war hier der Fall. [...] Entgegen der Ansicht des Jugendrichters des Amtsgerichts [X.] ergibt sich auch aus den Richtlinien zu §§ 82 bis 85 [X.] nichts anderes. Denn nach Ri[X.] VI Nr. 6 hat der ursprüngliche [X.] die Strafakten oder das [X.] an denjenigen Jugendrichter zu übersenden, auf den die Vollstreckung nach § 85 Abs. 2 oder 3 ([X.]) mit der Aufnahme übergegangen ist, sobald er Nachricht von der Aufnahme von Verurteilten in die Jugendstrafanstalt erhält (Strafantrittsanzeige). Die Verpflichtung zur Übersendung der Akten ist demnach Folge und nicht Voraussetzung des Übergangs der [X.]."

7

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

[X.]      

        

Eschelbach      

        

Zeng   

        

Bartel      

        

Wimmer      

        

Meta

2 ARs 44/16

26.10.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 85 Abs 2 S 1 JGG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.10.2016, Az. 2 ARs 44/16 (REWIS RS 2016, 3327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3327

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2 ARs 44/16

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