Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.03.2010, Az. 1 StR 52/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7964

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Gegenstand

Strafverfahren wegen Hinterziehung von Tabaksteuer: Anforderungen an die Steuerberechnung durch das Tatgericht


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der [X.]:

Die [X.] hat sich bei der Feststellung der Höhe der hinterzogenen Tabaksteuer pro Zigarette auf die Angaben der als Zeugin gehörten [X.] gestützt. Diese habe den Steuerbescheid erstellt und den [X.] auf 13,64 Cent pro Zigarette zu Grunde gelegt. Dies ist keine zureichende Beweiswürdigung. Der [X.] kann nicht nachvollziehen, wie die [X.] den [X.] pro Zigarette berechnet hat, und vermag nicht zu beurteilen, ob dies rechtsfehlerfrei geschehen ist.

Die auf den Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und daher Aufgabe des Tatgerichts (vgl. [X.], [X.]üsse vom 12. Mai 2009 - 1 [X.] - Rdn. 20; vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00; vom 15. Mai 1997 [[X.]R AO § 370 Abs. 1 [X.] 9]). Den der [X.] zukommenden Aufgaben kann nicht durch Bezugnahmen auf Steuerbescheide oder Betriebs- oder Fahndungsprüfungsberichte entsprochen werden. Das Tatgericht ist zwar nicht gehindert, sich [X.] von Beamten der Finanzverwaltung anzuschließen, die auf den festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauen. Allerdings muss im Urteil zweifelsfrei erkennbar sein, dass das Tatgericht eine eigenständige - weil ihm obliegende Rechtsanwendung - Steuerberechnung durchgeführt hat (vgl. [X.], [X.]. vom 12. Mai 2009 - 1 [X.] - Rdn. 21; [X.], 477, 479 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall kann eine Fehlberechnung zum Nachteil des Angeklagten allerdings ausgeschlossen werden. Der [X.] hat hierzu zutreffend ausgeführt:

"Auch der Strafausspruch hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Zwar sind die Feststellungen zur Höhe der hinterzogenen Tabaksteuer unzureichend. Zur Berechnung der Tabaksteuer nach § 4 Abs. 1 [X.] ist es erforderlich, dass ein Kleinverkaufspreis festgestellt wird. Das gilt auch im Anwendungsbereich des [X.]es nach § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.], da nach der gesetzlichen Regelung die auf den Kleinverkaufspreis entfallende Umsatzsteuer bei der Berechnung des [X.]es abzuziehen ist. Nach den im Urteil wiedergegebenen Angaben der als Zeugen vernommenen Zolloberinspektorin D., die sich die [X.] offensichtlich zu eigen gemacht hat (vgl. [X.] f.), existiert für Zigaretten der ausländischen Marke '[X.] in [X.] zwar kein regulärer legaler Kleinverkaufspreis auf der Grundlage versteuerter Zigaretten. Die Kammer hätte in diesem Fall aber der Schätzung den durchschnittlichen Kleinverkaufspreis von Markenzigaretten des unteren Preissegments zugrunde legen können (vgl. [X.], [X.], 343, 344). Hierzu verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Jedoch lässt sich ausschließen, dass der Angeklagte hierdurch beschwert ist. Das [X.] hat mit Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (BAnz. [X.]) nach § 4 Abs. 1 Satz 4 [X.] die gängigste Preisklasse für Zigaretten des Jahres 2008 mit 4,00 [X.] je 17 Stück Zigaretten angegeben; dies entspricht 23,529 Cent je Stück. Bei diesem Kleinverkaufspreis errechnet sich die Tabaksteuer mit 14,072 Cent und die Umsatzsteuer mit 3,756 Cent je Stück, die Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer für solche Zigaretten beträgt somit 17,828 Cent je Stück. Daraus ergibt sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] ein [X.] von 17,114 Cent abzüglich der Umsatzsteuer, höchstens 14,07 Cent. Wie sich durch einfache mathematische Überlegungen zeigen lässt, entspricht der von der [X.] - ohne nähere Erläuterung - angenommene Satz der Tabaksteuer von 13,64 Cent je Stück dem niedrigsten überhaupt möglichen Satz der Tabaksteuer. Dieser Satz wird bei einem Kleinverkaufspreis von etwa 21,769 Cent je Stück erreicht, was einem Preis von etwa 3,70 [X.] für eine Packung von 17 Stück entspricht. Bei einem niedrigeren Kleinverkaufspreis errechnet sich ein höherer [X.], weil der Abzugsposten für die Umsatzsteuer geringer ausfällt; bei einem höheren Kleinverkaufspreis liegt hingegen die tarifmäßige Tabaksteuer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] über dem [X.]. Aufgrund der Ausgestaltung des [X.] lässt sich daher rechnerisch ausschließen, dass ein geringerer Hinterziehungsbetrag hätte festgestellt werden können. Außerdem beträgt der Unterschied zum Steuersatz der gängigsten Preisklasse ohnehin weniger als einen halben Cent pro Stück und ist damit im Vergleich so geringfügig, dass sich ein Einfluss auf die Strafzumessung ausschließen lässt."

Wahl                          [X.]

                 [X.]

Meta

1 StR 52/10

25.03.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG München I, 6. November 2009, Az: 6 KLs 299 Js 36861/09, Urteil

§ 370 AO, § 4 Abs 1 S 2 TabStG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.03.2010, Az. 1 StR 52/10 (REWIS RS 2010, 7964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7964

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