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PDF anzeigen[X.] vom 20. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 20. November 2008 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrü-gen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 I. Nach den Feststellungen unterstützte der Angeklagte den Mitangeklag-ten [X.], der im [X.] 2007 für unbekannt gebliebene Hinterleute als Absatzhelfer beim Absatz unversteuerter Zigaretten tätig war. Die Zigaretten 2 - 3 - waren zuvor im Juli bzw. August 2007 unter [X.] versteckt aus [X.] nach [X.] verbracht und dort in einer Lagerhalle zwischengelagert [X.], ohne dass beim Verbringen nach [X.] an den Zigaretten [X.] Steuerbanderolen angebracht gewesen waren oder für die Zigaretten eine Steuererklärung abgegeben worden wurde. Nachdem ein Teil der Zigaretten beim Weitertransport von der Mobilen Kontrollgruppe des [X.] beschlagnahmt worden war, veranlasste der Angeklagte die [X.] der noch in der Lagerhalle befindlichen Zigaretten der Marke —[X.] in eine andere Lagerhalle und ließ die Fenster der [X.] mit [X.], um eine Entdeckung zu verhindern und den Mitangeklagten [X.] bei seinen Absatzbemühungen zu unterstützen. Das [X.] hat den Ange-klagten deshalb wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei in Form der Absatzhilfe (§ 374 Abs. 1 4. Variante [X.], § 27 StGB) verurteilt. [X.] Die Revision des Angeklagten hat aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] keinen Erfolg. Ergänzend bemerkt der Senat zum Strafausspruch: 3 1. Es begegnet keinen Bedenken, dass das [X.] bei der Strafzu-messung maßgeblich auf den Umfang der in [X.] verkürzten [X.] abgestellt hat. Vielmehr handelte es sich dabei um einen bestim-menden Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StGB), da Vortat der Steuerhehlerei, zu welcher der Angeklagte Hilfe leistete, die Hinterziehung [X.]r Tabaksteuer (§ 370 [X.]) beim Verbringen der Zigaretten nach [X.] war (vgl. dazu [X.] NStZ 2008, 21, 23 m.w.N.). 4 - 4 - 2. Die vom [X.] vorgenommene Berechnung der bei der Vortat hinterzogenen Tabaksteuer enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.]. Allerdings hätte es der umfangreichen Alternativberechnungen der [X.] zur Schätzung des Kleinverkaufspreises der aus [X.] nach [X.] verbrachten Zigaretten nicht bedurft. 5 a) In Umsetzung der Richtlinie ([X.]) Nr. 95/59 des Rates über die an-deren Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als Umsatzsteuer ([X.]) und der Richtlinie ([X.]) Nr. 92/79 des Rates über die Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (Tabaksteuersatzrichtlinie) hat die Bundes-republik [X.] in § 4 [X.] einen nach der jeweiligen Erzeugungsein-heit berechneten spezifischen Verbrauchsteuersatz und einen proportionalen Steuersatz festgelegt (vgl. dazu [X.], 348). Diese betrugen in der für die Tatzeit geltenden Fassung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] vom 9. Dezember 2006 für Zigaretten 8,27 Cent je Stück und 24,66 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 17,11 Cent je Stück abzüglich der Um-satzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette höchstens jedoch 14,07 Cent ([X.] I 2006, 2830). 6 Hiervon ausgehend hat das [X.], im Ansatz zutreffend, den Kleinverkaufspreis der Marke —[X.] durch Schätzung bestimmt. Im Steuer-strafverfahren kommt eine Schätzung dann in Betracht, wenn zwar feststeht, dass ein Besteuerungstatbestand erfüllt ist, das Ausmaß der verwirklichten [X.] aber ungewiss ist (vgl. [X.], 470; NStZ 2007, 589). Einer Schätzung bedurfte es hier, weil ein Marktpreis für in [X.] ordnungsgemäß versteuerte Zigaretten der Marke —[X.] - und allein den Mitangeklagten [X.] betreffend der Marken —[X.] und —[X.] - vom [X.] nicht festgestellt werden konnte. Auf den beim 7 - 5 - abgabenfreien Verkauf verbrauchsteuerpflichtiger Waren jeweils erzielten —[X.] hat die [X.] zu Recht nicht abgestellt. [X.] würde der illegale [X.] steuerlich besser gestellt und gerade deshalb gegenüber dem legalen Händler begünstigt, weil er sich regelwidrig verhält (vgl. [X.], 348). b) Um den für den Angeklagten günstigsten Steuerbetrag zugrunde le-gen zu können, hat die [X.] für die Monate Juli und August 2007 eine Alternativberechnung vorgenommen und als Schätzungsgrundlage für beide Monate jeweils den Durchschnittswert aller legal in [X.] im Handel [X.] Zigaretten ermittelt und hieraus den Kleinverkaufspreis bestimmt. 8 Für eine weitere Vergleichsrechnung hat die [X.] der Beilage zur [X.] den niedrigsten Kleinverkaufspreis für [X.] in [X.] im Jahr 2007 entnommen. Diese Berechnung hat die [X.] aber wieder verworfen, weil sich bei dem dann zugrundezulegen-den niedrigeren Kleinverkaufspreis eine höhere Tabaksteuerschuld ergeben hätte als bei einer Schätzung auf der Grundlage von Durchschnittsverkaufsprei-sen. Der Grund für dieses auf den ersten Blick paradox wirkende Ergebnis ist, dass bei dem im Tatzeitraum geltenden Tabaksteuertarif die [X.] dann höher ausfällt, wenn ein niedrigerer Kleinverkaufspreis angesetzt wird, weil sich die Mindesttabaksteuer aus einem Festbetrag unter Abzug der im Kleinverkaufspreis enthaltenen Umsatzsteuer errechnet. Je niedriger der Klein-verkaufspreis ist, desto geringer ist auch der [X.]. Hierbei hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass beim Verkauf der Zigaretten in der Bundesre-publik [X.] Bemessungsgrundlage für die zu erhebende Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht nur der Nettoverkaufspreis der Zigaretten, [X.] - 6 - dern auch die auf den Zigaretten lastende Tabaksteuer ist. Ein Verkauf im [X.] hat hier aber nicht stattgefunden. Im Ergebnis ihrer Alternativberechnungen hat die [X.] zuguns-ten des Angeklagten den aus dem Durchschnittswert aller legal in [X.] im Handel befindlichen Zigaretten im Monat Juli 2007 errechneten [X.] der verkürzten Tabaksteuer zugrunde gelegt, da sich bei diesem Ansatz die niedrigste Tabaksteuerschuld ergab. 10 c) Einer derartigen überaus komplizierten und zudem fehlerträchtigen Al-ternativberechnung zur Bestimmung des für den Angeklagten günstigsten Kleinverkaufspreises hätte es indes nicht bedurft. Existiert für ausländische Markenzigaretten in [X.] kein legaler Kleinverkaufspreis auf der [X.] versteuerter Zigaretten, ist zwar nicht der [X.] anzusetzen; denn dies würde den illegalen [X.] zu Unrecht begünstigen (vgl. [X.], 348). Das Tatgericht darf dann jedoch der Schätzung den durch-schnittlichen Kleinverkaufspreis von Markenzigaretten des unteren [X.] zugrunde legen. Es ist nicht gehalten, der Steuerberechnung die jeweils günstigsten denkbaren Parameter zugrunde zu legen, wenn keine Anhaltspunk-te dafür bestehen, dass diese den wahren Gegebenheiten entsprechen. Im vor-liegenden Fall hätte daher das [X.] selbst dann den Kleinverkaufspreis durchschnittlicher Markenzigaretten aus dem unteren Preissegment ansetzen dürfen, wenn sich hierbei im Hinblick auf die Besonderheiten des Tabaksteuer-tarifs ein höherer Steuerbetrag ergeben hätte als beim Ansatz eines höheren Kleinverkaufspreises. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass sich bei einem 11 - 7 - den Angeklagten betreffenden Gesamtverkürzungsumfang von mehr als 800.000 Euro geringfügige Unterschiede beim Kleinverkaufspreis der Zigaretten auf die Strafhöhe hätten auswirken können. [X.]Wahl Hebenstreit [X.] [X.]
Meta
20.11.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2008, Az. 1 StR 546/08 (REWIS RS 2008, 723)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 723
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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