Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.01.2019, Az. 1 StR 475/18

1. Strafsenat | REWIS RS 2019, 11280

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Gegenstand

Kleinverkaufspreis für geschmuggelte Zigaretten bei der Steuerhehlerei


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das [X.] hat, im Ansatz zutreffend, angenommen, dass der Kleinverkaufspreis für die Zigaretten der Marken [X.], [X.], „[X.]“ sowie für Zigaretten unbekannter Marken zu schätzen ist, weil ein Marktpreis für in [X.] ordnungsgemäß versteuerte Zigaretten dieser Marken nicht bestimmt ist ([X.], Beschluss vom 20. November 2008 - 1 StR 546/08, [X.], 343, 344). Zu Unrecht hat das [X.] insoweit allerdings den für diese Fälle geschätzten Kleinverkaufspreis der von den Zollbehörden zu berücksichtigenden Dienstvorschrift zu § 3 TabStG ([X.] 1207) zugrunde gelegt. Denn Angaben der Finanzverwaltung darf das Tatgericht nur übernehmen, wenn es diese eigenverantwortlich nachgeprüft hat und von ihrer Richtigkeit auch unter Zugrundelegung strafrechtlicher Verfahrensgrundsätze überzeugt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 19. August 2009 - 1 [X.], [X.], 338 mwN für die Ermittlung des Zollwerts). Gemessen daran genügt der Verweis der Strafkammer auf eine Dienstvorschrift des [X.] nicht. Jedoch lässt sich vorliegend ausschließen, dass der Angeklagte hierdurch beschwert ist. Denn der angenommene Kleinverkaufspreis von 26 55/79 bzw. 27 35/99 Cent je Stück entspricht bis auf eine geringfügige Abweichung nach dem Komma dem gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für den Zeitraum 15. Februar 2016 bis 14. Februar 2017 in Höhe von 26,6982 bzw. für den Zeitraum 15. Februar 2017 bis 14. Februar 2018 in Höhe von 27,3553 Cent je Stück (BAnz [X.] vom 12. Januar 2016 [X.] und vom 12. Januar 2017 [X.]) und damit dem günstigsten Kleinverkaufspreis. Bei einem niedrigeren Kleinverkaufspreis würde sich ein höherer Mindeststeuersatz errechnen, weil der Abzugsposten für die Umsatzsteuer geringer ausfallen würde. Aufgrund der Ausgestaltung des [X.] lässt sich daher rechnerisch ausschließen, dass ein geringerer Hinterziehungsbetrag hätte festgestellt werden können.

Raum     

        

Jäger     

        

Bär     

        

Hohoff     

        

Pernice     

        

Meta

1 StR 475/18

21.01.2019

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 17. Mai 2018, Az: 522 Ks 3/18

§ 374 AO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.01.2019, Az. 1 StR 475/18 (REWIS RS 2019, 11280)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11280

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Referenzen
Wird zitiert von

71 KLs 300 Js 580/22 (17/22)

12 Ns 513 Js 393/18

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