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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Kleinverkaufspreis für geschmuggelte Zigaretten bei der Steuerhehlerei
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das [X.] hat, im Ansatz zutreffend, angenommen, dass der Kleinverkaufspreis für die Zigaretten der Marken [X.], [X.], „[X.]“ sowie für Zigaretten unbekannter Marken zu schätzen ist, weil ein Marktpreis für in [X.] ordnungsgemäß versteuerte Zigaretten dieser Marken nicht bestimmt ist ([X.], Beschluss vom 20. November 2008 - 1 StR 546/08, [X.], 343, 344). Zu Unrecht hat das [X.] insoweit allerdings den für diese Fälle geschätzten Kleinverkaufspreis der von den Zollbehörden zu berücksichtigenden Dienstvorschrift zu § 3 TabStG ([X.] 1207) zugrunde gelegt. Denn Angaben der Finanzverwaltung darf das Tatgericht nur übernehmen, wenn es diese eigenverantwortlich nachgeprüft hat und von ihrer Richtigkeit auch unter Zugrundelegung strafrechtlicher Verfahrensgrundsätze überzeugt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 19. August 2009 - 1 [X.], [X.], 338 mwN für die Ermittlung des Zollwerts). Gemessen daran genügt der Verweis der Strafkammer auf eine Dienstvorschrift des [X.] nicht. Jedoch lässt sich vorliegend ausschließen, dass der Angeklagte hierdurch beschwert ist. Denn der angenommene Kleinverkaufspreis von 26 55/79 bzw. 27 35/99 Cent je Stück entspricht bis auf eine geringfügige Abweichung nach dem Komma dem gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für den Zeitraum 15. Februar 2016 bis 14. Februar 2017 in Höhe von 26,6982 bzw. für den Zeitraum 15. Februar 2017 bis 14. Februar 2018 in Höhe von 27,3553 Cent je Stück (BAnz [X.] vom 12. Januar 2016 [X.] und vom 12. Januar 2017 [X.]) und damit dem günstigsten Kleinverkaufspreis. Bei einem niedrigeren Kleinverkaufspreis würde sich ein höherer Mindeststeuersatz errechnen, weil der Abzugsposten für die Umsatzsteuer geringer ausfallen würde. Aufgrund der Ausgestaltung des [X.] lässt sich daher rechnerisch ausschließen, dass ein geringerer Hinterziehungsbetrag hätte festgestellt werden können.
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Meta
21.01.2019
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Berlin, 17. Mai 2018, Az: 522 Ks 3/18
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.01.2019, Az. 1 StR 475/18 (REWIS RS 2019, 11280)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 11280
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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