Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2015, Az. I ZB 55/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15267

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 55/13
vom

19. Februar 2015

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:

nein
[X.]R:

nein
Kostenquote bei beziffertem [X.]
ZPO §§ 92, 891 Satz 3
Ein Teilunterliegen im Sinne von § 92 ZPO des Gläubigers im Ordnungsmittelver-fahren gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ist anzunehmen, wenn der Gläubiger in seinem Antrag einen Mindestbetrag des festzusetzenden Ordnungsgeldes nennt und das Gericht einen geringeren Betrag festsetzt.
[X.], Beschluss vom 19. Februar 2015 -
I ZB 55/13 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am
19. Februar 2015
durch den Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Büscher, die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler
und
die Richterin
Dr.
Schwonke
beschlossen:
Die
Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 27.
Juni 2013 wird auf Kosten der Gläu-bigerin als unzulässig verworfen.
[X.]:
146,78

Gründe:
I.
Der Schuldner hatte im Rahmen einer Immobilienanzeige im [X.] zwei Kartenausschnitte verwendet und damit Urheberrechte der Gläubigerin verletzt. Mit einstweiliger Verfügung vom 20.
August 2010
untersagte ihm das [X.], die Kartenausschnitte zu vervielfältigen oder zu veröffentlichen.
Der Schuldner
löschte das Immobilienangebot. Die [X.] jedoch Anfang 2013
durch direkte Eingabe der jeweiligen URLs aufgerufen werden. Die Gläubigerin sieht darin einen Verstoß gegen die einstweilige Verfü-gung. Sie hat beantragt, gegen den Schuldner wegen dieses Verstoßes ein [X.] Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft,
zu verhängen. Zur [X.] ihres Antrags hat die Gläubigerin ausgeführt, die Höhe des Ordnungsgeldes 1
2
-
3
-
werde in das Ermessen des Gerichts gestellt, es solle jedoch mindestens 3.500

betragen.
Das [X.]
hat
gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von 500

, ersatzweise Ordnungshaft, verhängt und den weitergehenden Ordnungs-mittelantrag zurückgewiesen. Die Kosten hat es zu 6/7 der Gläubigerin und zu 1/7 dem Schuldner auferlegt. Mit der
dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat die Gläubigerin beantragt, gegen den Schuldner ein angemessenes Ordnungsgeld zu verhängen und ihm die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. In der Beschwerdebegründung hat die Gläubigerin erneut angeregt, ein Ordnungsgeld von mindestens 3.500

festzusetzen.
Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Gläubigerin [X.]
([X.], Beschluss
vom 27.
Juni 2013
6
W
77/13,
juris). Mit ih-rer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde
wendet sich die Gläubigerin
allein
gegen die sie belastende Kostenentscheidung des [X.]s.
II. Das Beschwerdegericht hat
es für zutreffend erachtet, dass das [X.] der Gläubigerin den überwiegenden Teil der Kosten des Ordnungsmittelver-fahrens auferlegt hat. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Pflicht
der Gläubigerin
zur Tragung von Kosten
ergebe sich aus §
891 Satz
3 ZPO in Verbindung mit §
92 ZPO. Die Gläubigerin habe zwar die Höhe des festzusetzenden Ordnungsgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt, gleich-zeitig aber einen Mindestbetrag von 3.500

genannt. In einem solchen Fall sei es angemessen, den Gläubiger
anteilig mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Der Gläubiger habe
ein eigenes Interesse an der Höhe des Ordnungsgeldes. Zwar fließe das Ordnungsgeld nicht ihm zu. Das Interesse des Gläubigers ergebe sich 3
4
5
6
-
4
-
aber daraus, dass ihm eine Beschwerdebefugnis auch dann zustehe, wenn er le-diglich eine Verschärfung des [X.] durchsetzen wolle.
-
5
-
III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist unzuläs-sig (§
99 Abs.
1
ZPO), weil sie sich allein gegen die Kostenentscheidung des [X.]s richtet.
[X.] Die Rechtsbeschwerde hätte auch in
der Sache keinen Erfolg
gehabt.
Das Beschwerdegericht hat die gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin zu Recht zurückgewiesen.
Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Gläubigerin an den Kosten des [X.] anteilig zu beteiligen ist, weil sie mit ihrem Antrag auf [X.] eines Ordnungsgeldes gegen den Schuldner teilweise unterlegen ist.
1.
Die anteilige Kostentragungspflicht der Gläubigerin ergibt sich aus §
92 Abs.
1 Satz
1 ZPO. Gemäß §
891 Satz
3 ZPO ist diese
Bestimmung auf den [X.] gemäß §
890 Abs.
1 ZPO entsprechend anzuwenden.
2.
Die Gläubigerin ist im Ordnungsmittelverfahren auch im Sinne von §
92 Abs.
1 Satz
1 ZPO teilweise unterlegen.
a) Ein zur anteiligen
Kostentragung führendes Teilunterliegen des Gläubigers wird teilweise verneint, wenn das Gericht in seiner Entscheidung hinter einer im Antrag gemäß §
890 Abs.
1 ZPO bezifferten Höhe des festzusetzenden [X.] zurückbleibt
([X.], [X.], 83, 84; [X.] in
[X.], [X.], 7.
Aufl., Kap.
68 Rn.
32;
aA wohl [X.], [X.], 55, 57; Musielak/[X.], ZPO, 11.
Aufl., §
890 Rn.
11; offengelassen vom [X.], NJW-RR 1991, 1086, 1087). Dieser Auffassung kann nicht zuge-stimmt werden.
[X.]) Soweit eine Ablehnung der Kostenlast des Gläubigers
damit
begründet wird, die Kostenentscheidung im Ordnungsmittelverfahren richte sich nach
der all-7
8
9
10
11
12
-
6
-
gemeinen Regelung des
§
788 Abs.
1 ZPO, so dass es allein auf die Notwendig-keit der durch den [X.] ausgelösten Kosten ankomme (vgl. [X.], [X.], 83, 84; wohl auch [X.] in [X.]/Walker, Vollstre-ckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5.
Aufl., §
891 Rn.
6), steht dies nicht in [X.] mit der Bestimmung des §
891 Satz
3 ZPO. Mit der Schaffung der Verwei-sung in dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber im Hinblick auf die Kostenent-scheidung ausdrücklich der Möglichkeit Rechnung tragen, dass [X.] des Gläubigers nur teilweise erfolgreich sind (vgl. Gesetzentwurf des [X.] zur 2.
Zwangsvollstreckungsnovelle, BT-Drucks.
13/341, S.
41; [X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 3.
Aufl., §
891 Rn.
16). Auf die Kostenentscheidung im Ordnungsmittelverfahren
nach §
890 Abs.
1 ZPO
ist
die Regelung des §
788 Abs.
1 ZPO
deshalb nicht
mehr
anwendbar ([X.], Wettbewerbsrechtliche An-sprüche und Verfahren, 10.
Aufl., Kap.
57 Rn.
46; [X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl., §
891 Rn.
2; Olzen
in Prütting/Gehrlein, ZPO, 6.
Aufl., §
891 Rn.
4;
Seiler in [X.]/[X.], ZPO, §
891 Rn.
6; [X.]/[X.], ZPO, 5.
Aufl., §
891 Rn.
5; Musielak/[X.]
[X.]O
§
891 Rn.
3).
bb) Die gegenteilige Ansicht
kann auch nicht damit begründet werden, es handele sich bei der Bezifferung eines Ordnungsgeldes
durch den Gläubiger le-diglich um
eine
bloße Anregung für die vorzunehmende Ermessensentscheidung des Gerichts ([X.], [X.], 83, 84; [X.] [X.]O
Kap.
68 Rn.
32).
Allerdings muss der Antrag gemäß §
890 Abs.
1 ZPO kein bestimmtes Ord-nungsmittel und dessen Höhe bezeichnen ([X.]/[X.] [X.]O §
890 Rn.
13; Musielak/[X.]
[X.]O § 890 Rn.
8; [X.] in [X.].ZPO, 4.
Aufl., §
890 Rn.
30). Vielmehr steht die Wahl zwischen Ordnungsgeld und Ordnungshaft und die Bestimmung der Höhe des [X.] im Ermessen des Gerichts ([X.]/[X.] [X.]O §
890 Rn.
17; [X.] in Kindl/[X.], Zwangsvollstre-ckung, 2.
Aufl., §
890 Rn.
61). Dies steht jedoch der
Berücksichtigung
der vom 13
14
-
7
-
Gläubiger
dennoch
ausdrücklich angegebenen
Höhe des beantragten Ordnungs-mittels
oder eines Mindestbetrags
bei der Kostenentscheidung des [X.] nicht entgegen. So ergibt sich aus §
92 Abs.
2 Nr.
2 ZPO, dass das Gericht bei in sein richterliches Ermessen gestellten Entscheidungen zwar die Möglichkeit hat, nur einer [X.] die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen. Zwin-gend ist dies jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht. Möglich bleibt auch in diesen Fällen eine Kostenteilung nach den Grundsätzen des §
92 Abs.
1 Satz
1 ZPO. Dies ist
regelmäßig geboten, wenn der Kläger einen bestimmten Betrag for-dert
([X.] in [X.].ZPO [X.]O §
92 Rn.
23; [X.]/[X.], ZPO [X.]O §
92 Rn.
18; [X.]/[X.] [X.]O §
92 Rn.
12; [X.]/Wache in [X.], Stand 15.
August 2014, §
92 Rn.
36).
cc) Für die Annahme eines Teilunterliegens im Sinne des §
92 Abs.
1 Satz
1 ZPO spricht ferner, dass die Angabe der Mindesthöhe des [X.] für die Bestimmung des [X.]
des Gläubigers
verfahrensrechtlich auch an-sonsten
von Bedeutung
ist. So kann der
Gläubiger mit einer
Beschwerde gegen den [X.] nach §
891 Satz
1 ZPO
allein das Ziel verfolgen, das Ordnungsmittel zu verschärfen ([X.]/[X.] [X.]O §
890 Rn.
28; Musielak/[X.] [X.]O §
890 Rn.
20; [X.]/[X.] [X.]O §
890 Rn.
37). Kann sich der Gläubiger aber mit der Angabe eines bestimmten Ordnungsgeldes oder eines [X.] eine Beschwer und damit eine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen, muss er sich an dieser Konkretisierung seines [X.] auch bei der Frage festhalten lassen, ob er mit
seinem Begehren im Sinne von §
92 Abs.
1 Satz
1 ZPO teilweise unterlegen und er deshalb an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen ist.
b) Für die Annahme eines Teilunterliegens im Sinne von §
92 Abs.
1 Satz
1 ZPO in Verbindung mit §
891 Satz
3 ZPO ist es ohne Bedeutung, ob der Gläubiger seine Vorstellungen zur
Höhe des festzusetzenden [X.] in Form eines 15
16
-
8
-
bezifferten Antrags
zum Ausdruck bringt oder ob er

wie im Streitfall

in der zur Auslegung des Antrags heranzuziehenden Begründung
(vgl. dazu [X.] in [X.].ZPO [X.]O §
890 Rn.
30)
einen festzusetzenden Mindestbetrag nennt und damit zum Ausdruck bringt, dass sein Rechtsschutzziel bei dessen Unter-schreitung
nicht erreicht ist. Maßgebend für eine Kostenbeteiligung des [X.] ist allein, ob er erkennbar Wert auf die Höhe des [X.] gelegt hat (vgl. auch Musielak/[X.] [X.]O §
890 Rn.
11).
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.04.2013 -
28 O 575/10 -

[X.], Entscheidung vom 27.06.2013 -
6 [X.]/13 -

17

Meta

I ZB 55/13

19.02.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2015, Az. I ZB 55/13 (REWIS RS 2015, 15267)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15267

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZB 55/13 (Bundesgerichtshof)

Ordnungsgeldverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch: Kostenentscheidung bei Verhängung eines geringeren als des beantragten …


I ZB 29/23 (Bundesgerichtshof)

Beschwer des Unterlassungsgläubigers bei unbeziffertem Ordnungsgeldantrag


I ZB 43/11 (Bundesgerichtshof)


I ZB 95/10 (Bundesgerichtshof)


I ZB 20/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZB 55/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.