Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2003, Az. 2 StR 35/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3726

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[X.]/03vom26. März 2003in der Strafsachegegenwegenversuchter Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 2003 gemäߧ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juni 2002 wird als unzulässigverworfen.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels unddie dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter [X.] Tateinheit mit Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Bedrohung zu einerFreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten sowie zur Zahlung von5.000 e-genstände eingezogen. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenklägerin mit derallgemeinen Sachrüge. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung [X.] und die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung an eine andere Strafkammer.Die Revision ist [X.] 3 -Dem Revisionsvortrag ist nicht zu entnehmen, daß das Urteil mit demZiel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer weite-ren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum Anschluß als [X.]. Eine Beschwer im Schuldspruch ist nicht ohne weiteres ersichtlich.Nebenkläger können aber nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in§ 400 Abs. 1 StPO ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andereRechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenklägerin der Regel eines [X.], der deutlich macht, daß der [X.] ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr. vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1Zulässigkeit 5 sowie die Beschlüsse des Senats vom 9. August 2002 - 2 StR256/02 - und vom 12. September 2001 - 2 [X.]). Eine entsprechendeAuslegung ist hier auf der Grundlage der nur allgemein erhobenen [X.] unter Berücksichtigung des umfassend gestellten Aufhebungsantragsnicht möglich. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werdenkönnte (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor. [X.] Angeklagte freigesprochen wurde, betrifft dies nämlich nicht die Nebenklä-gerin. Insoweit lag dem Angeklagten die sexuelle Nötigung einer anderen Frauzur Last.[X.] [X.]

Meta

2 StR 35/03

26.03.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2003, Az. 2 StR 35/03 (REWIS RS 2003, 3726)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3726

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