Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2001, Az. 2 StR 323/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1381

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[X.]/01vom12. September 2001in der [X.] u.a. hier: Revision der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. [X.] gemäß § 349 Abs. 1 [X.] beschlossen:Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2001 wird als unzulässig verworfen.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Der [X.] hat ausgeführt:"Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2001 hat die Nebenklägerin Revision [X.] und diesen Antrag am 2. Mai 2001 mit der allgemeinen Sachrüge [X.].Damit hat die Nebenklägerin nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des§ 400 Abs. 1 [X.] unerläßlich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel ei-ner Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung an-greift, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. [X.]R [X.] § [X.]. 1 Zulässigkeit 5; [X.], Beschluß vom 13. Juni 2000 - 4 StR 162/00). [X.] nämlich offen, ob die Nebenklägerin sich gegen die Nichtverurteilungwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern wendet oder ob lediglich die [X.] beanstandet werden soll. Die Revision ist daher als unzulässig zuverwerfen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 45. Aufl. § 400 Rdn. 6m.w.[X.] 3 -Dem [X.] sich der Senat an.[X.] die Nebenklrin durch Schriftsatz vom 14. August 2001 mitgeteilthat, ihre Revision richte sich auch gegen die Nichtverurteilung wegen sexuel-len Miûbrauchs von Kindern, frt nicht zur Zulssigkeit des Rechtsmittels, dadiese Klarstellung erst nach Ablauf der Revisionsbegrsfrist erfolgte.Im rigen ist ihre Revision - deren Zulssigkeit unterstellt - unbegrn-det im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].Eine Erstattung der dem Angeklagten durch das Rechtsmittel der Ne-benklrin entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da [X.] Revision erfolglos ist.[X.]Bode Rothfuû Fischer Elf

Meta

2 StR 323/01

12.09.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2001, Az. 2 StR 323/01 (REWIS RS 2001, 1381)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1381

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