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PDF anzeigen[X.]/02vom19. November 2002in der [X.] Körperverletzung u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. November 2002 gemäߧ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision der Nebenklägerin [X.]gegen das [X.] [X.] vom 8. Mai 2002 wird als unzulässigverworfen.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit Bedrohung in zwei tateinheitlichen Fällen zu der Frei-heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich [X.] der Nebenklägerin mit der allgemeinen Sachrüge. Die Beschwerde-führerin beantragt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung [X.] zur neuen Verhandlung und Entscheidung.Die Revision ist unzulässig. Dem [X.] ist nicht zu entneh-men, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegeneiner anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, diezum [X.] als Nebenkläger berechtigt. Ein Nebenkläger kann aber [X.] ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 400 Abs. 1 StPO ein Urteil nicht- 3 -mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird. [X.] es bei einer Revision des [X.] in der Regel eines Revisions-antrages, der verdeutlicht, daß der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel ver-folgt. Eine entsprechende Auslegung ist hier auf der Grundlage der nur [X.] erhobenen Sachrüge auch unter Berücksichtigung des umfassend ge-stellten Aufhebungsantrags nicht möglich. Eine Beschwer im Schuldspruch istnicht ohne weiteres ersichtlich.Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2StPO verworfen worden. Eine Überbürdung der durch die Revision des Ange-klagten der Nebenklägerin und der durch die Revision der Nebenklägerin [X.] entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn beierfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des [X.]trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1Satz 3 Auslagenerstattung 1).Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf
Meta
19.11.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2002, Az. 1 StR 425/02 (REWIS RS 2002, 650)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 650
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