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PDF anzeigen[X.]/02vom14. Januar 2003in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. Januar 2003 beschlos-sen:Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 18. März 2002 wird als unzulässig verworfen.Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.Gründe:Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in zwei Fällen sowie we-gen gefährlicher Körperverletzung, sämtliche Taten begangen zum Nachteilder Nebenklägerin, zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe verur-teilt.Die Revision der Nebenklägerin führt aus, der Schuldspruch sei zwar"richtig", jedoch enthalte der Strafausspruch zahlreiche, von ihr im einzelnendargelegte Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten. Abschließend erhebt [X.] "darüber hinaus die allgemeine Rüge der Verletzung des materiellenRechts".Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).Die Revision, die einen ausdrücklichen Revisionsantrag entgegen § 344Abs. 1 StPO nicht gestellt hat, bezeichnet den Schuldspruch ausdrücklich als"richtig". Trotz der abschließend und ohne weitere Ausführungen erhobenen- 3 -allgemeinen Sachrüge kann der Senat unter diesen Umständen dem Revisi-onsvorbringen lediglich eine Anfechtung des Strafausspruchs entnehmen. [X.] jedoch kein zulässiges Ziel einer Revision der Nebenklage (§ 400 Abs. 1StPO).Der Senat hat davon abgesehen, der Beschwerdeführerin die dem [X.] durch ihr Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen aufzu-erlegen, da er die Revision des Angeklagten durch Urteil vom heutigen [X.] verworfen hat (st. Rspr., vgl. nur [X.]R StPO § 473 Abs. 1 Satz 3Auslagenerstattung 1; [X.], Beschluß vom 8. Dezember 1999 - 1 [X.]/99;w. Nachw. bei [X.]/[X.] StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 11).Nack Wahl [X.] Hebenstreit
Meta
14.01.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2003, Az. 1 StR 357/02 (REWIS RS 2003, 4932)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4932
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