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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 53/14
2 AR 55/14
vom
28. April 2014
in der Maßregelvollzugssache
des
Az.: 50 [X.]/13 Landgericht Oldenburg
Az.: 1 Ws 519/13 ([X.]), 1 Ws 520/13 ([X.]) Oberlandesgericht Celle
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 28. April 2014
beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung des rechtlichen [X.] gegen den [X.]sbeschluss vom 19. März 2014 wird [X.].
Gründe:
eichnete Antrag des Verurteilten ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§
33a StPO) gegen den Beschluss des [X.]s vom 19. März 2014 auszulegen, mit dem die Beschwerde des Angeklagten gegen die Beschlüsse des [X.] vom 27.
Juni 2012 als unzulässig verworfen wurden, weil diese Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§
304 Abs.
4 Satz
2 StPO).
1
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3
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Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der [X.] hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verurteilten in dem als
Fischer
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Schmitt
2
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28.04.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2014, Az. 2 ARs 53/14 (REWIS RS 2014, 6095)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6095
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