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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs
343/13
2 AR
274/13
vom
27. Januar 2014
in dem Wiederaufnahmeverfahren
des
wegen Betrugs
Az.: 105 [X.] Generalstaatsanwaltschaft Naumburg
Az.: 1 Ws 265/13 Oberlandesgericht Naumburg
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 27. Januar 2014
beschlos-sen:
Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung des rechtlichen [X.] gegen den [X.]sbeschluss vom 3. Dezember 2013 wird [X.].
Gründe:
nete Antrag des [X.] ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§
33a StPO) ge-gen den Beschluss des [X.]s vom 3. Dezember 2013 auszulegen, mit dem mehrere Beschwerden des Verurteilten gegen Beschlüsse des [X.] als
unzulässig verworfen wurden, weil diese Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§
304 Abs.
4 Satz
2 StPO).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der [X.] hat kein ent-scheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verurteilten in seinen Schreiben vom 31. [X.] 2013 und vom 4. November 2013.
Fischer
Appl
Schmitt
1
2
Meta
27.01.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2014, Az. 2 ARs 343/13 (REWIS RS 2014, 8388)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8388
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