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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 19. März 2014 wird zurückgewiesen.
Der als „Gegenvorstellung" bzw. „Gegenerklärung" bezeichnete Antrag des Verurteilten ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) gegen den Beschluss des [X.]s vom 19. März 2014 auszulegen, mit dem die Beschwerde des Angeklagten gegen die Beschlüsse des [X.] vom 27. Juni 2012 als unzulässig verworfen wurden, weil diese Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der [X.] hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verurteilten in dem als „Gegenvorstellung" bezeichneten Schreiben.
Fischer [X.]
Meta
28.04.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: AR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2014, Az. 2 ARs 53/14, 2 AR 55/14 (REWIS RS 2014, 10071)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 10071
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 53/14 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 462/13 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 463/13 (Bundesgerichtshof)
5 AR (Vs) 64/19 (Bundesgerichtshof)
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2 ARs 207/13 (Bundesgerichtshof)
Revision im Strafverfahren: Recht des Verteidigers auf Einsicht in das Senatsheft des Revisionsgerichts
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