Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2014, Az. 2 ARs 53/14, 2 AR 55/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 10071

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Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 19. März 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der als „Gegenvorstellung" bzw. „Gegenerklärung" bezeichnete Antrag des Verurteilten ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) gegen den Beschluss des [X.]s vom 19. März 2014 auszulegen, mit dem die Beschwerde des Angeklagten gegen die Beschlüsse des [X.] vom 27. Juni 2012 als unzulässig verworfen wurden, weil diese Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

2

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der [X.] hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verurteilten in dem als „Gegenvorstellung" bezeichneten Schreiben.

Fischer                        [X.]

Meta

2 ARs 53/14, 2 AR 55/14

28.04.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: AR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2014, Az. 2 ARs 53/14, 2 AR 55/14 (REWIS RS 2014, 10071)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 10071

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