Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2017, Az. IV ZR 373/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15591

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[X.]:[X.]:BGH:2017:150217B[X.]373.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR
373/13
vom

15. Februar 2017

in dem Rechtsstreit

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2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr.
Brockmöller und den Richter Dr. Götz

am 15. Februar 2017

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 31. Oktober
2013 gemäß §
552a ZPO auf Kos-ten der Klägerin zurückzuweisen.

Die Parteien
erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

[X.] Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der S.

,
welche zur [X.] der nachfolgenden Vereinbarungen nicht
nach § 10 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz ([X.])
registriert war, fordert vom beklagten Versicherer aus abgetretenem Recht die [X.]
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lung der gezahlten Beiträge abzüglich bereits ausgezahlter [X.] zuzüglich 7% Nutzungszinsen auf alle Prämien aus mehreren Le-bensversicherungsverträgen.
Wegen der dazu im Einzelnen ab dem [X.] 2009 mit den jeweiligen Versicherungsnehmern, die ihre Verträge zum Teil bereits gekündigt und den Rückkaufswert ausgezahlt erhalten [X.], getroffenen Vereinbarungen ("[X.]", "Geld [X.]", "Auslegungs-
und Änderungsvereinbarung", "Auslegungs-
und Ergänzungsvereinbarung") nimmt der Senat auf den Akteninhalt, insbe-sondere die Anlagen [X.] bis K 112
Bezug.

Die Beklagte lehnt
die verlangten Zahlungen ab.

Das [X.] hat die Klage ab-, das
Oberlandesgericht die da-gegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die
Klägerin sei nicht aktiv-legitimiert, weil die Vereinbarungen
sowohl in ihrem schuldrechtlichen als auch in ihrem Abtretungsteil gemäß
§ 134 BGB
nichtig seien.

Die ursprünglichen Verträge hätten
eine erlaubnispflichtige Inkas-sotätigkeit
im Sinne von § 2 Abs. 2 [X.] zum Gegenstand. Die Abtretun-gen
der Ansprüche aus den
Lebensversicherungsverträgen
seien
zum Zwecke der Forderungseinziehung auf fremde Rechnung erfolgt. Um ei-nen echten

vom Anwendungsbereich des [X.] nicht erfassten

Forde-rungskauf handele es sich nicht.

Daran änderten
auch die nachträglichen Auslegungs-
und Ände-rungs-
bzw. Ergänzungsvereinbarungen
nichts.
Die ursprünglich ge-troffenen Regelungen seien eindeutig und deshalb nicht auslegungsfä-hig. Ein von Beginn an unwirksames
Schuldverhältnis
könne durch Ände-rungsvertrag
auch nicht wiederhergestellt, sondern allenfalls durch einen 2
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Neuabschluss ersetzt werden. Dass ein solcher gewollt gewesen sei, ergäben die Vereinbarungen aber nicht. Ihnen sei auch nicht zu entneh-men, welchen konkreten Inhalt neue Verträge hätten
haben sollen.

Mit Blick auf die in einem ähnlichen Rechtsstreit vom [X.] (8 [X.]) zugelassene Revision hat das Berufungs-gericht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
angenommen und die Revision zugelassen.

I[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen indes mittlerweile
nicht
mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. In dem
vom Berufungsgericht in Bezug genommenen
Rechts-streit hat der Senat mit Urteil vom 11.
Dezember 2013
([X.], [X.], 183
Rn.
12
ff.,
vorgehend [X.], Urteil vom 20.
Dezember 2012 -
8 [X.], [X.], 843) entschieden, dass
die dortige Kauf-
und Abtretungsvereinbarung, die den hier in Rede ste-henden ursprünglichen Kauf-
und Abtretungsvereinbarungen entspricht, sowohl in ihrem schuldrechtlichen als auch in ihrem Abtretungsteil wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Alt.
2 i.V.m. § 3 [X.] gemäß § 134 BGB nichtig ist. Er hat weiter in seinen Urteilen vom 11. Januar 2017 (IV
ZR 340/13 und [X.], juris)
entschieden und
im Einzelnen dargelegt, dass auch die von der Klägerin mit Versicherungsnehmern nachträglich geschlossenen Auslegungs-
und Änderungsvereinbarungen
an diesem Ergebnis nichts ändern. Das lässt sich auf den Streitfall über-tragen, weshalb der im [X.]punkt der Berufungsentscheidung vom Beru-6
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fungsgericht angenommene Revisionszulassungsgrund inzwischen ent-fallen ist.

2. Im Hinblick auf die vorgenannten Senatsentscheidungen hat die Revision auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Soweit sie die Auffassung vertritt, die in Rede stehenden [X.] seien endgültig an die Klägerin abgetreten worden, folgt daraus nicht, dass diese
Forderungen für die Klägerin wirtschaftlich nicht fremd blieben. § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] erfasst auch den Forderungseinzug auf-grund einer Inkassozession, weil dabei zwar die formale Forderungsin-haberschaft auf den [X.] übertragen wird, die Einziehung aber weiterhin auf Risiko und Rechnung des Zedenten erfolgt und für den [X.] wirtschaftlich fremd bleibt
(BT-Drucks. 16/3655 [X.]). [X.] für einen von § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht erfassten echten Forderungskauf ist, dass
die Forderung
endgültig auf den Erwerber über-tragen wird
und er insbesondere das [X.] übernimmt (BT-Drucks. 16/3655 [X.] f.). Daran fehlt es hier (vgl. dazu Senatsurteile vom 11. Dezember 2013

[X.], [X.], 183 Rn. 18 ff.; vom 11. Januar 2017

IV ZR 340/13 und [X.]
aaO jeweils Rn.
22
ff., 30).

Nicht durchzudringen vermag die Revision auch mit dem Einwand, ein Risiko habe für
die Versicherungsnehmer hinsichtlich der den Rück-kaufswert übersteigenden Erstattungen schon deshalb nicht bestanden, weil der Kaufpreis hierfür aufschiebend bedingt erst nach erfolgreicher Einforderung durch die Klägerin zahlbar gewesen sei. Gerade darin
zeigt sich, dass das [X.] beim Versicherungsnehmer verbleibt.

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Der
wirtschaftliche Zweck der mit den Versicherungsnehmern er-gänzend getroffenen Vereinbarungen
erschöpft sich, wie der Senat in seinen Urteilen vom 11. Januar 2017 (aaO
jeweils Rn.
25
ff.) dargelegt hat, nicht darin, die Klägerin mit der Einziehung des
jeweiligen
Rück-kaufswertes zu beauftragen, der an mehrere der beteiligten [X.] ohnehin bereits ausgezahlt war.
Vielmehr zielen
die mit den Versicherungsnehmern getroffenen Vereinbarungen
vor allem [X.], die so genannten künftigen Erstattungen zu realisieren, nämlich nach Möglichkeit eine Rückerstattung der eingezahlten Versicherungs-prämien
und weitere Leistungen, etwa eine Nutzungsentschädigung für die Prämien, vom Versicherer zu erhalten. Das hat der Senat für die von der Klägerin mit Versicherungsnehmern vereinbarten Auslegungs-
und Änderungsvereinbarungen mit seinen Urteilen vom 11.
Januar 2017 (aaO) entschieden. Es gilt gleichermaßen für die hier teilweise in Rede stehenden Auslegungs-
und Ergänzungsvereinbarungen, in denen eben-falls die Hoffnung der Zedenten zum Ausdruck gebracht wird, auf diesem Wege weitere Erstattungen zu erreichen. Wegen dieses
Zwecks hat schon die Regelung über die künftigen Erstattungen einen Verstoß der Gesamtvereinbarung gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 3 [X.] zur Folge, §
139 BGB (vgl. Senatsurteile vom 11. Januar 2017

IV ZR 340/13; IV
ZR 341/13, juris jeweils Rn.
29).

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3. Hat mithin die Revision keine Aussicht auf Erfolg, steht die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision einer Revi-sionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO hier nicht entge-gen (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2016 -
IV ZR 71/16, juris Rn. 3 m.w.N.).

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

Dr. [X.]Dr. Götz

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme

erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.06.2012 -
2 O 366/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 31.10.2013 -
7 [X.]/12 -

13

Meta

IV ZR 373/13

15.02.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2017, Az. IV ZR 373/13 (REWIS RS 2017, 15591)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15591

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 46/13

IV ZR 340/13

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