Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. IV ZR 341/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17635

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:110117UIVZR341.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR
341/13
Verkündet am:

11. Januar 2017

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende
Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr.
Brockmöller und den Richter Dr. Götz
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2017

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivil-senats des [X.] vom 18. September 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewie-sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der [X.], [X.] zur [X.] der nachfolgenden Vereinbarungen nicht nach § 10 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistun-gen (Rechtsdienstleistungsgesetz, im Folgenden: [X.]) registriert war, macht aus abgetretenem Recht eines Versicherungsnehmers Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag gegenüber dem beklagten Versi-cherer geltend.

Der Versicherungsnehmer unterzeichnete am 18. März 2011
einen "Geld [X.]", der den Verkauf seiner Ansprüche aus der Le-bensversicherung an die Klägerin zum Gegenstand hatte.
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In einer [X.] des Auftragsformulars heißt es:

"Ja, ich möchte schnellstmöglich mein an die Versicherung gezahltes Geld zurückhaben"

und daneben:

"Ich bin überzeugt davon, dass ich mehr erreiche, wenn ich [X.] der durch die p.

AG* betreuten [X.] anschließe. Deshalb verkaufe ich Ihnen mei-ne Ansprüche aus dem nachstehenden Versicherungsver-trag und beauftrage Sie hiermit, [X.] in die von Ihnen [X.] aufzunehmen und meine Ansprüche für [X.] gemäß der umseitigen Bedingungen der
Kauf-
und Abtretungsvereinbarung über Forderungen aus dem Versicherungsvertrag (Stand 01/2011) durchzu-setzen."

Der Versicherungsvertrag sollte laut Auftrag sofort durch die Klä-gerin gekündigt, später der Rückkaufswert abzüglich einer Kündigungs-gebühr Weiter wurde vereinbart, dass der Versicherungsnehmer 50% aller künf-tigen Erstattungen von der Klägerin erhalten und sich dafür einmalig mit

solle. In den im "Geld [X.]"
in Bezug genommenen "Bedingungen der Kauf-
und Abtretungsvereinba-rung über Forderungen aus Versicherungsvertrag"
(im Folgenden: [X.]) ist unter §
2 unter anderem
Folgendes geregelt:

"2) Der Verkäufer tritt mit Wirkung zum [X.]punkt des [X.] dieser Kauf-
und Abtretungsvereinbarung alle seine Rechte und Ansprüche aus dem vorderseitig [X.] vollumfänglich und unwiderruflich an die Käufe-rin ab, insbesondere die Ansprüche auf Auszahlung des Guthabens einschließlich Gewinnbeteiligung und dynami-schen Zuwachs, sowie einschließlich des Rechtes zur Kün-3

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digung des Vertrages. Die Käuferin nimmt diese Abtretung an.

...

5) Die Käuferin beauftragt ggf. einen Rechtsanwalt mit der Anfechtung des Vertrages und dem Ziel, möglichst alle ein-gezahlten Beiträge von der [X.] erstattet zu be-kommen. Die rechtliche Auseinandersetzung wird nach Wahl der Käuferin im eigenen Namen oder im Namen des Verkäufers erfolgen, wobei sich die Käuferin im Innenver-hältnis verpflichtet, den Verkäufer von allen Kosten [X.]. Ausnahme sind die für die Kündigung angefallenen Kosten. ..."

In § 3 der [X.] heißt es unter der Überschrift "Kaufpreis, Kauf-preisfälligkeit":

"1) Der Kaufpreis für den Kaufgegenstand nach § 1 (noch laufender Vertrag) richtet sich nach dem von der Gesell-schaft zum [X.]punkt des Abschlusses dieser Kauf-
und Ab-tretungsvereinbarung übermittelten und zur Auszahlung kommenden [X.] nach Abzug von Steuern, Abgaben und Gebühren. Über diesen Betrag holt die Käuferin bzw. der beauftragte Rechtsanwalt eine Bestä-tigung der [X.] ein. Der Kaufpreis erhöht sich noch um den jeweils vereinbarten Anteil an den zusätzlich zu er-reichenden künftigen Erstattungen gemäß Nr. 2.

2) Der Kaufpreis für Ansprüche aus bereits gekündigten und ausgezahlten Verträgen beträgt je nach Vereinbarung 25-75% der noch zu erreichenden Erstattungen. Die Kauf-preiszahlung ist aufschiebend bedingt erst zahlbar, wenn durch die Tätigkeit der Käuferin weitere Erstattungen von der [X.] eingefordert werden konnten. Die [X.] gemäß Nr. 4 gelten sinngemäß.

3) ...

4) Der Kaufpreis gem. Abs. 1 ist auf das Fremdgeldkonto einzuziehen und unter Abzug der vereinbarten Gebühren innerhalb von 10 Banktagen nach Eingang des Geldes an
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den Verkäufer auf das umseitig genannte Konto des [X.] oder auf ein anderes von ihm vorderseitig benann-tes Konto eines [X.] zu überweisen. ..."

Die Beklagte bestätigte die von der Klägerin mit Schreiben vom 25.
März
2011 hilfsweise erklärte Kündigung des [X.], verweigerte jedoch die Auszahlung des Rückkaufswertes bis zur Identifizierung der Klägerin nach dem [X.]. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob die von der Klägerin dazu erteilten Auskünfte ausreichen.

Mit nachgelassenem Schriftsatz hat die Klägerin im [X.] eine mit dem Versicherungsnehmer am 6. Juni 2013 geschlos-sene "Auslegungs-
und Änderungsvereinbarung"
(im Folgenden [X.]) übergeben.
Als "Gegenstand der Vereinbarung"
wird unter [X.] die
zwi-schen den Parteien geschlossene "Kauf-
und Abtretungsvereinbarung 18.03.2011"
bezeichnet. Punkt [X.]I der [X.] gibt unter Nr. 1 [X.] den Inhalt von § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 4 und § 2 Abs. 5 der [X.]
der "Kauf-
und Abtretungsvereinbarung"
wieder. Danach heißt es unter Nr. 2:

"Die Parteien sind sich darüber einig, dass die unter Zif-fer
1. genannten Regelungen derart zu verstehen sind, dass die an den Verkäufer zu leistende Kaufpreiszahlung mit Eingang der in § 3 Abs. 1 der [X.] benannten Versiche-rungsbestätigung fällig ist, mithin die Käuferin das Bonitäts-risiko, mithin das Risiko des [X.], vollum-fänglich übernimmt.

Im Übrigen sind sich die Parteien darüber einig, dass die zunächst eingeholte [X.] bzw. Bestätigung der Versicherungsgesellschaft von unabhängigen Rechtsanwäl-ten, insbesondere im Hinblick auf die Maximierung der Rückkaufswerte, unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung, überprüft wird.

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Übereinkunft besteht zwischen den Parteien auch darüber, dass sich das in § 3 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen benannte Fremdgeldkonto auf die von der [X.] beauftragten Rechtsanwälten zur Abwicklung der Kaufpreisauskehr bezieht, mithin die Käuferin für den [X.] kein Fremdgeldkonto führt.

Des Weiteren
sind sich die Parteien darüber einig, dass die Käuferin autonom entscheidet, ob und welche Maßnahmen sie zur Verfolgung weiterer etwaig bestehender Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft einleitet. Das hierbei bestehende wirtschaftliche Risiko, insbesondere das Kos-tenrisiko der rechtlichen Auseinandersetzung, trägt die Käuferin vollumfänglich."

Die Vereinbarung schließt mit dem Punkt "Vertragsänderungen", der wie folgt lautet:

"Sollte der Wortlaut eine solche Auslegung nicht erlauben, ist der Vertrag insoweit zu ändern, dass der Vertragszweck erreicht wird. Mit dieser Vereinbarung evtl. verbundene [X.] wirken auf den [X.]punkt des Vertragsschlusses des Vertrages zu Ziff. [X.] zurück."

Die Beklagte hat den von der Klägerin zunächst geltend gemach-ten Auskunftsanspruch anerkannt
und den Rückkaufswert auf 7.587,81

beziffert,
woraufhin die Klägerin die Klage auf Auszahlung dieses [X.] gerichtet hat. Sie ist der Auffassung, die Rechte des Versi-cherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag im Wege eines echten Forderungskaufs wirksam erworben zu haben. Demgegenüber hält die Beklagte den "Geld [X.]"
sowie die [X.] und die darin verein-barte Abtretung wegen Verstoßes gegen das [X.] für nichtig.

Das [X.] hat der Klage mit Ausnahme einer Nebenforde-rung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revisi-

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on erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-teils.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil die Kauf-
und Abtretungsvereinbarung so-wohl in ihrem schuldrechtlichen als auch in ihrem Abtretungsteil gemäß §
134 BGB nichtig sei. Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit verstoße gegen das [X.].

Ihr Vertrag mit dem Versicherungsnehmer habe eine Rechtsdienst-leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 [X.] zum Gegenstand. Die Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag sei zum Zwecke der Forderungseinziehung auf fremde Rechnung erfolgt. Um einen [X.]

vom Anwendungsbereich des [X.] nicht erfassten

Forderungskauf handele es sich nicht. Es fehle bereits an der dafür typischen Vorfinan-zierung. Nach § 3 Abs. 1 [X.] hingen Höhe und Auszahlung des Kauf-preises vom Eingang einer Bestätigung des Versicherers sowie nach §
3 Abs.
4 Satz 1 [X.] vom Eingang des Geldes bei der Klägerin ab. Das [X.] der Schuldnerin und der Beitreibung der Forderung verbleibe vollständig beim Versicherungsnehmer. Schließlich werde aufgrund der erfolgsabhängigen Beteiligung des [X.] am möglichen Mehrerlös dessen erhebliches eigenes wirt-schaftliches Interesse an der Forderungsbeitreibung deutlich. Das ge-12
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samte Geschäftsmodell sei darauf zugeschnitten, durch die Beitreibung des [X.] den hauptsächlichen Gewinn zu erzielen, da die Kläge-rin für die Einziehung des Rückkaufswertes lediglich eine Gebühr erhal-te.

An dieser Beurteilung ändere auch die [X.] nichts. Die darin vor-gesehene Auslegung des ursprünglichen Vertrages komme schon [X.] nicht in Betracht, weil die ursprünglich getroffenen Regelungen [X.] und deshalb nicht auslegungsfähig seien. Vielmehr handele es sich um Änderungen des ursprünglichen Vertrages. Die Wirksamkeit ei-nes von Beginn an unwirksamen
Schuldverhältnisses
könne jedoch nicht durch Änderungsvertrag herbeigeführt, sondern ein entsprechender wirk-samer Vertrag nur durch Neuabschluss begründet werden. Dass
ein Neuabschluss von den Parteien gewollt gewesen sei, ergebe sich aus dem Vertragsinhalt nicht. Insbesondere sei nicht ersichtlich, welchen konkreten Inhalt ein solcher neuer Vertrag hätte haben sollen; eine [X.] dahin, dass der Vertragszweck erreicht werde, sei jedenfalls zu unbestimmt.

Unabhängig davon sei die Vereinbarung in jedem Fall wegen [X.] gegen das [X.] unwirksam, weil die Klägerin auch nach den in der [X.] vorgesehenen Regelungen das wirtschaftliche Risiko der Forde-rungseinziehung nicht trage. Es bleibe dabei, dass der Versicherungs-nehmer ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Einziehung des ab-getretenen Mehrerlösanspruches habe. Auch fehle es weiterhin an der vollständigen Vorfinanzierung durch die Klägerin. Bleibe die Bestätigung durch die Beklagte aus, erhalte der Versicherungsnehmer mangels Fäl-ligkeit keinen Kaufpreis.

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[X.]. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrag nicht zu, weil dessen Abtretung wegen Verstoßes gegen das [X.] nichtig ist.

1. Zu Recht und von der Revision unbeanstandet ist das [X.] davon ausgegangen, die in der ursprünglichen Vereinba-rung vom 18. März 2011
enthaltene Abtretung sei wegen Verstoßes ge-gen
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 i.V.m. § 3 [X.] gemäß § 134 BGB nichtig. Dies hat der Senat zu einer entsprechenden Vereinbarung mit Urteil vom 11.
Dezember 2013 entschieden und im Einzelnen begründet ([X.], juris Rn. 12 ff.).

Daran ändert nichts, dass die Klägerin im Revisionsverfahren be-hauptet, seit Oktober 2015 als Rechtsdienstleister für den Bereich [X.] registriert bzw. eingetragen zu sein. Diese Registrie-rung ist konstitutive Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufsaus-übung, weshalb letztere vor der Registrierung untersagt ist (Rillig in
[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl. Vor §§
10
ff. Rn.
1 und §
10 Rn.
124; Lamm in Dreyer/[X.], [X.], § 10 Rn. 2; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 10 Rn. 24; vgl. auch [X.], [X.] vom 29. November 2012 -
L 8 SB 2721/12, juris Rn. 26). Eine Rückwirkung kommt der Registrierung nicht zu.

2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, die [X.] rechtfertige keine andere Beurteilung.

a) Rechtsfehler sind entgegen der Auffassung der Revision schon nicht zu erkennen, soweit das Berufungsgericht die Vereinbarung ausge-legt hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, die
[X.] habe weder den ur-17
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sprünglichen Vertrag durch eine Auslegung oder Änderung wirksam wer-den lassen
noch ergebe sich aus dem Vertragsinhalt der Wille zu einem Neuabschluss.

b) Letztlich kommt es darauf aber nicht an, denn das Berufungsge-richt hat seine Entscheidung zugleich, selbstständig und rechtsfehlerfrei,
auf die Erwägung gestützt, der Vertrag
zwischen der Klägerin und dem Versicherungsnehmer sei auch auf der Grundlage der [X.] wegen [X.] gegen das [X.] nichtig.

Auch bei Berücksichtigung der Regelungen der [X.] hat die Kläge-rin nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernommen (zu diesem Maßstab Senatsurteil vom 11. Dezember 2013

[X.], [X.], 183 Rn. 18 m.w.[X.]).

[X.]) Dies folgt aus der Vereinbarung zur Fälligkeit des "[X.]", der sich nicht nur gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der [X.] nach dem Rückkaufswert richtet,
sondern gemäß Satz 3 um den vereinbarten Anteil an den künftigen Erstattungen erhöht (vgl. Senatsurteil vom [X.] 2013

IV ZR 136/13, juris Rn. 21).

Der wirtschaftliche Zweck des "Geld-[X.]es"
erschöpft sich, wie sich nicht nur den vorgenannten Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 der [X.],
sondern insbesondere auch der [X.] zu diesem Auftrag sowie § 2 Abs. 5 der [X.] entnehmen lässt, nicht darin, die Klä-gerin mit der Einziehung des Rückkaufswertes zu beauftragen, den der Versicherungsnehmer in der Regel ohne Weiteres selbst vom Versiche-rer durch Kündigung des [X.] erlangen könn-te. Vielmehr zielt der "Geld-[X.]"
vor allem darauf, die so ge-22
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nannten künftigen Erstattungen zu realisieren, nämlich nach Möglichkeit eine Rückerstattung der eingezahlten Versicherungsprämien (so aus-drücklich
§ 2 Abs. 5 Satz
1 [X.]) und weitere Leistungen, etwa eine [X.] für die Prämien, vom Versicherer zu erhalten. [X.] setzt sich der Kaufpreis, den die Klägerin an den Versicherungs-nehmer zu leisten hat, aus den vorgenannten Teilen zusammen, wobei der Umstand, dass der Versicherungsnehmer an den so genannten künf-tigen Erstattungen nur zu einem im Vertrag festgelegten Anteil zu [X.] ist, deutlich macht, dass die Vertragsparteien in der Realisierung der künftigen Erstattungen [X.] der von der Klägerin zu überneh-menden Aufgabe sehen. Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb festgestellt, die Geltendmachung des jeweiligen [X.] sei der ei-gentliche Zweck des Tätigwerdens der Klägerin.

(1) Dass die Auszahlung desjenigen Teils des Kaufpreises, der nach §
3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der [X.] auf einem festgelegten Anteil an den künftigen Erstattungen beruht, nicht vor einer erfolgreichen Bei-treibung beim Versicherer fällig wird, ergibt sich nicht nur aus der Be-zeichnung als "künftige Erstattungen"
(Senatsurteil vom 11. Dezember 2013

[X.], [X.], 183 Rn. 21),
sondern auch aus der ausdrücklichen Fälligkeitsregelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Hieran [X.] die [X.] vom 6. Juni 2013 nichts. Zwar heißt es unter [X.]I
2 der [X.] am Ende, das bei der Verfolgung weiterer etwaig bestehender Ansprüche bestehende wirtschaftliche Risiko, insbesondere das Kostenrisiko der rechtlichen Auseinandersetzung, trage die Klägerin "vollumfänglich".
Hierbei handelt es sich aber -
nachdem die [X.] die vorgenannte Fällig-keitsregelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] jedenfalls hinsichtlich der künf-tigen Erstattungen nicht außer [X.] setzt

lediglich um eine unzutref-fende rechtliche Schlussfolgerung ohne eigenen Regelungsgehalt, zumal 26
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die [X.] im Übrigen auch die in § 2 Abs. 5 der [X.] des "Geld-[X.]es"
der Klägerin eingeräumte Befugnis, die rechtliche Auseinan-dersetzung mit dem Versicherer nach ihrer Wahl im eigenen Namen oder im Namen des Verkäufers (Versicherungsnehmers) zu führen, unver[X.] lässt.

Jedenfalls für den vereinbarten Anteil an künftigen Erstattungen, der

wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat -
das entschei-dende Ziel für den Vertragsabschluss darstellt, bleibt es mithin dabei, dass der Versicherungsnehmer ihn nur dann erhalten soll, wenn die Klä-gerin eine entsprechende Zahlung des Versicherers durchsetzen kann. Das zeigt, dass das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der für den Vertrag wesentlichen künftigen Erstattungen weiterhin beim Versiche-rungsnehmer verbleibt.

Entgegen der Auffassung der Revision ist es unerheblich, dass ein Anspruch auf den Rückkaufswert übersteigende künftige Erstattungen im
Streitfall von der Klägerin nicht geltend gemacht wird. Ob die im "Geld-[X.]"
getroffenen Vereinbarungen gegen das [X.] verstoßen, ist unabhängig davon zu beurteilen, in welchem Umfang die Klägerin im Weiteren von den ihr eingeräumten Rechten Gebrauch machen will.

(2) Ob auch hinsichtlich des auf dem Rückkaufswert basierenden Teils des Kaufpreises im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 der [X.] das wirt-schaftliche Risiko der Beitreibung beim Versicherungsnehmer verbleibt, weil nach [X.]I 2 der [X.] vom 6. Juni 2013 die Kaufpreiszahlung mit Ein-gang der in § 3 Abs. 1 Satz
2 der [X.] benannten Bestätigung des [X.] fällig werden soll, kann danach offen bleiben. Denn wegen des oben dargelegten Gesamtzwecks des "Geld-[X.]es"
hat 27
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schon die Regelung über die künftigen Erstattungen einen Verstoß ge-gen die
Vereinbarung
in
§ 2 Abs. 2 Satz 1 und § 3 [X.] zur Folge
(§ 139 BGB).

(3)
Eine ausreichende Übernahme des gesamten [X.] durch die Klägerin ergibt sich auch nicht aus der Regelung unter [X.]I
2 Absatz 1 der [X.]. Zwar heißt es auch dort, die Käuferin übernehme das [X.] "vollumfänglich". Ausweislich der Verknüpfung mit der im ersten Satzteil genannten Fälligkeitsregelung des § 3 Abs. 1 der [X.] durch das Wort "mithin"
wird
eine solche Risikoübernahme aber lediglich daraus gefolgert, dass die an den Verkäufer zu leistende Kaufpreiszah-lung mit Eingang der Bestätigung des Versicherers fällig wird. Aus dieser Fälligkeitsregelung, die ohnehin nur den aus dem Rückkaufswert abge-leiteten Teil des Kaufpreises, nicht jedoch die darüber hinausgehenden weiteren Erstattungen betrifft, ergibt sich die vollumfängliche Übernahme des [X.]s nach dem oben Gesagten gerade nicht.

bb) Ein anerkennenswertes Interesse des Versicherungsnehmers an der Durchsetzung der Mehrerlösforderungen entfällt nicht deswegen, weil die Vereinbarung keine Pflicht zur gerichtlichen Beitreibung durch die Klägerin vorsieht. Aus der Regelung unter [X.]I
2 [X.], die Klägerin entscheide autonom, "ob und welche
Maßnahmen sie zur Verfolgung weiterer etwaig bestehender Ansprüche gegen die Versicherungsgesell-schaft einleitet", folgt nicht, dass sie fortan allein im eigenen Interesse tätig wird. [X.] realisiert, erhält der Versiche-rungsnehmer seinen Anteil in Höhe der vereinbarten Beteiligung.

c) Das Vorbringen der Revision, die Parteien des "Geld-[X.]es" hätten mit
der [X.] diese Vereinbarungen wirksam aufrecht-30
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erhalten, hilfsweise neu abschließen wollen, wenn eine spätere -
nach der Behauptung der Klägerin inzwischen auch erfolgte -
Eintragung im Register gezeigt hätte, dass das [X.] der Tätigkeit der Klägerin nicht entgegenstehe, kann im Revisionsverfahren schon deshalb keine Be-rücksichtigung finden, weil es hierzu an Feststellungen der Tatgerichte fehlt.

3. Die Revision vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudrin-gen, die Beklagte könne sich auf die Unwirksamkeit der Abtretung nicht berufen.

a) Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot, hat das

wie auch die Revision zutreffend sieht

im Regelfall eine absolute Nichtigkeit zur Folge, die das Rechtsgeschäft unabhängig vom Willen der Beteiligten zerstört ([X.], 26, 28). Diese Wirkung tritt gegenüber [X.] ein. Anders als die Revision meint,
gilt auch bei Abtretungs-
und Inkassofällen der hier in Rede stehenden Art im Verhältnis zum Schuldner keine Ausnahme. Dass das [X.] nicht ihn, sondern allein den Zedenten schützen wolle, überzeugt nicht. Das [X.] dient dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqua-lifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Dezember 2013

[X.], [X.], 183 Rn. 14 und BT-Drucks.
16/3655 [X.]). Schon mit dieser Zweckrichtung wäre es unvereinbar, den unbefugten Rechtsdienstleister gleichwohl gegenüber dem Schuldner in den Stand zu setzen, seine ge-setzlich missbilligte Tätigkeit weiterzuführen.

Überdies dient der hier betroffene § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch dem Schutz des Schuldners ([X.]/[X.] in [X.]/33
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[X.], [X.] 4. Aufl. § 2 Rn. 68; Kleine-Cosack, [X.] 3. Aufl. §
2 Rn.
89). Die als eigenständiges Geschäft betriebene Forderungseinzie-hung auf fremde Rechnung ist deswegen in den Tatbestand der Rechts-dienstleistung einbezogen worden, weil dieser Bereich nicht nur für den Auftraggeber des Inkassounternehmers, sondern auch für die Schuldner von erheblicher Bedeutung ist (BT-Drucks. 16/3655 [X.]). Dem Schuld-ner kann, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, nicht das Risiko aufgebürdet werden, an einen Nichtberechtigten zu leisten und im Ergebnis doppelt zahlen zu müssen.

b) Der Beklagten ist es auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der Abtretung zu be-rufen. Die Berufung auf die Nichtigkeit eines Vertrages kann in beson-ders gelagerten Ausnahmefällen eine unzulässige Rechtsausübung dar-stellen ([X.], Urteil vom 5. Mai 1992

[X.], [X.]Z 118, 182 un-ter [X.]
3
a
m.w.[X.]). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. [X.] kommt der Beklagten, anders als die Revision meint, nicht die Rechtsmacht zu, durch die Verweigerung der Bestätigung über die Wirk-samkeit der Vereinbarung zu entscheiden. Die Nichtigkeit des Rechtsge-

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schäftes folgt

wie dargelegt -
aus dem Verstoß gegen das gesetzliche Verbot.

[X.]

[X.]

Dr.
Karczewski

Dr.
Brockmöller

Dr.
Götz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.03.2012 -
2-23 O 416/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.09.2013 -
7 [X.] -

Meta

IV ZR 341/13

11.01.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. IV ZR 341/13 (REWIS RS 2017, 17635)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17635

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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