Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2013, Az. IX AR (VZ) 1/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1617

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
AR([X.]) 1/12

vom

28. Oktober 2013

in dem
Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. [X.], [X.], [X.] und die Richte-rin Möhring

am
28. Oktober 2013
beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 19. September 2013 wird gemäß §
319 ZPO wie folgt berichtigt:

1.
Das Rubrum wird hinsichtlich der Vertretung der Antragstellerin wie folgt gefasst: "vertreten durch die Geschäftsführer".

2.
In Rn.
10 wird
der bisherige zweite Satz gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt: "[X.], die im Unterschied zur Antragstellerin nur einen organschaftlichen Vertreter hat, könnte an verschiedenen Standorten übernommene Insolvenz-verwaltungen nicht verantwortlich führen."

Kayser
Gehrlein
Pape

[X.]
Möhring

Meta

IX AR (VZ) 1/12

28.10.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2013, Az. IX AR (VZ) 1/12 (REWIS RS 2013, 1617)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1617

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