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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
AR([X.]) 1/12
vom
28. Oktober 2013
in dem
Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. [X.], [X.], [X.] und die Richte-rin Möhring
am
28. Oktober 2013
beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 19. September 2013 wird gemäß §
319 ZPO wie folgt berichtigt:
1.
Das Rubrum wird hinsichtlich der Vertretung der Antragstellerin wie folgt gefasst: "vertreten durch die Geschäftsführer".
2.
In Rn.
10 wird
der bisherige zweite Satz gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt: "[X.], die im Unterschied zur Antragstellerin nur einen organschaftlichen Vertreter hat, könnte an verschiedenen Standorten übernommene Insolvenz-verwaltungen nicht verantwortlich führen."
Kayser
Gehrlein
Pape
[X.]
Möhring
Meta
28.10.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2013, Az. IX AR (VZ) 1/12 (REWIS RS 2013, 1617)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1617
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX AR (VZ) 1/16 (Bundesgerichtshof)
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Justizverwaltung: Beteiligung des zuständigen Insolvenzrichters am Rechtsbeschwerdeverfahren über die Aufnahme eines Bewerbers in die Vorauswahlliste …
IX AR (VZ) 1/12 (Bundesgerichtshof)
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IV AR (VZ) 1/14 (Bundesgerichtshof)
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