Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2015, Az. IV AR (VZ) 1/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16444

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV AR([X.])
1/14
vom

28. Januar 2015

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

ZPO §
882g; [X.] §
1

Die Erteilung einer Bewilligung zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis in einem eigenständigen vorgelagerten Verfah-ren unabhängig von dem tatsächlichen Bezug von Abdrucken ist gesetzlich nicht vorgesehen.

[X.], Beschluss vom 28. Januar 2015 -
IV AR([X.]) 1/14 -
OLG [X.]

AG Hünfeld

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.] Schoppmeyer

am 28. Januar 2015

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20.
Zi-vilsenats des [X.]s [X.] vom 27.
März 2014 wird auf Kosten der Antragstellerin [X.].

Beschwer

Gründe:

I. Die Parteien streiten darüber, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, der Antragstellerin eine Bewilligung zum laufenden Bezug von [X.]n aus seinem zentralen [X.] zu erteilen.

Die Antragstellerin
betreibt eine zentrale Datenbank über Wirt-schaftsteilnehmer, in der sich ihre Kunden insbesondere über die [X.] bestehender oder potentieller Vertragspartner informieren können. Sie stellte bei dem Direktor des zuständigen Amtsgerichts, als Leiter des zentralen Vollstreckungsgerichts
des
Antragsgegners, einen Antrag gemäß § 882g Abs. 1 und 2 ZPO
in Verbindung mit der Verord-1
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nung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis ([X.]), wobei sie ausdrücklich klarstellte, dass sie vorerst keine Abdrucke beziehen wolle, sondern sich ihr Antrag nur auf die Erteilung der "reinen"
Bewilligung zum Erhalt der Abdrucke richte.
Diesen
Antrag lehnte
der Direktor des Amtsgerichts mit der Begründung ab, dass
Ge-genstand der behördlichen Entscheidung die Erteilung von Abdrucken und nicht die isolierte Feststellung der Voraussetzungen für eine zukünf-tige Abdruckerteilung sei.

Den hiergegen gerichteten
Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das [X.]
durch den angefochtenen Beschluss [X.]. Die Ablehnung des auf die Erteilung einer bloßen Bewilligung zum Erhalt von Abdrucken nach § 882g Abs. 1 ZPO
gerichteten Antrags, der unter dem Vorbehalt stehe, eine Entscheidung über die Nutzung der Bewilligung zu einem späteren Zeitpunkt zu treffen, sei nicht rechtswidrig gewesen. Ein isoliertes Bewilligungsverfahren sei nach dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des
Gesetzgebers nicht vorgesehen, sondern der Antrag sei nach § 882g Abs. 1 ZPO unmittelbar auf den Bezug von Abdrucken zu richten. Es bestehe
auch kein Bedürfnis für ein zweistufi-ges Bewilligungsverfahren. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 [X.] gebe es die Möglichkeit,
die Bewilligung zum laufenden Bezug zu befristen
und der Inhaber einer Bewilligung könne jederzeit wieder darauf verzich-ten. Dies ermögliche einem Antragsteller in ausreichendem Maße über seine Bewilligung zu disponieren.

Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde
verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

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II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere aufgrund der

für das Rechtsbeschwerdegericht gemäß §
29 Abs. 2 Satz 2 [X.] bindenden

Zulassung gemäß §
29 Abs.
1
[X.] statthaft, jedoch unbegründet.

Das [X.] hat den

als [X.] gemäß
§
23 Abs.
2 [X.] zulässigen

Antrag auf gerichtliche Entscheidung rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Die Ablehnung des
Antrags auf Ertei-lung einer Bewilligung zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis des [X.] verletzt die Antrag-stellerin nicht in ihren Rechten.

Das Begehren der Antragstellerin, in einem eigenständigen vorge-lagerten Verfahren eine Entscheidung über die Berechtigung zum lau-fenden Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis unabhängig von dem tatsächlichen Bezug zu erhalten, findet im Gesetz keine Grund-lage.

1. Dem
Wortlaut des § 882g Abs.
1 ZPO lässt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht entnehmen, dass es neben dem auf Er-teilung von Abdrucken gerichteten Antragsverfahren ein weiteres, hier-von unabhängiges, vorgeschaltetes Verfahren gibt, welches sich nur auf die Berechtigung zum laufenden Bezug von Abdrucken bezieht.

a) Gemäß § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO können aus dem [X.] auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt werden. Der Kreis der Bezugsberechtigten wird in § 882g Abs. 2 ZPO festgelegt. Aus dem Wortlaut von § 882g Abs. 1 und 2 ZPO
sowie
der [X.] der beiden Absätze ergibt sich, wie das [X.] zu 5
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Recht angenommen hat, dass eine behördliche Bewilligungsentschei-dung auf den in § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO bezeichneten Antrag eines nach § 882g Abs. 2 ZPO Bezugsberechtigten unmittelbar mit der Ertei-lung von Abdrucken verbunden ist. Dies entspricht auch der ganz herr-schenden Ansicht im Schrifttum. Es wird von diesem nicht einmal
thema-tisiert, dass ein zweistufiges Bewilligungsverfahren beabsichtigt sein könnte
([X.]/[X.], Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
2013 S.
247 ff.
unter 10.4; [X.]/Sternal, § 882g Rn.
2; [X.] in [X.]/[X.], Zwangsvollstreckung
6.
Aufl.
§
882g Rn.
3;
MünchKomm-ZPO/Eickmann, 4.
Aufl.
§ 882g Rn.
2;
Olzen in [X.], ZPO 6.
Aufl.
§ 882g Rn.
3).

Entgegen der Beschwerdebegründung ergibt sich auch aus der Formulierung
in § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO, dass auf Antrag Abdrucke er-teilt werden
"können",
nichts anderes. Zwar weist die Beschwerde zutref-fend
darauf hin, dass die Entscheidung darüber, ob Abdrucke zu erteilen sind, eine gebundene Entscheidung ist. Liegen die gesetzlichen Voraus-setzungen für den Bezug der Abdrucke vor, so ist die Bewilligung zu er-teilen
(MünchKomm-ZPO/Eickmann, 4.
Aufl.
§ 882g Rn.
3). Anders als die Beschwerde meint, ist dem Wortlaut des § 882g Abs. 1 ZPO aber nicht zu entnehmen, dass den Landesjustizverwaltungen bei der Ent-scheidung über die Erteilung von Abdrucken ein Ermessen eingeräumt wird, so dass dieser Ermessensentscheidung eine gebundene Entschei-dung über die bloße Bewilligung zum Bezug vorangehen müsse. §
882g
Abs. 1 Satz
1 ZPO eröffnet den Landesjustizverwaltungen keinen Er-messensspielraum;
die Norm stellt lediglich klar, dass die Möglichkeit besteht, auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug zu erlangen.
Materi-elle
Voraussetzungen für den [X.] werden erst in § 882g Abs.
2 ZPO benannt.
Wird also ein Antrag auf Bewilligung von [X.]
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cken zum laufenden Bezug gemäß § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt, so muss die jeweilige Landesjustizverwaltung dem Antrag stattgeben, wenn die materiellen Voraussetzungen des [X.]s vorliegen.

b) Auch aus dem Wortlaut der Verordnungsermächtigung in §
882g Abs. 8 Nr. 1 ZPO ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin nichts Gegenteiliges. Aus der Formulierung "Vorschriften über den [X.] von Abdrucken nach den Absätzen 1 und 2 und das Bewilligungsver-fahren"
folgt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht,
dass der Gesetzgeber sowohl an ein Verfahren im Hinblick auf die Erteilung von Abdrucken zum laufenden Bezug nach Absatz 1 als auch
ein diesen [X.] gesondert genehmigendes Bewilligungsverfahren nach [X.] 2 gedacht hat. Vielmehr entsprechen die zutreffenden Ausführungen des [X.]s
dem Wortlaut, nach
welchem
der Verordnungs-geber einerseits Vorschriften zum tatsächlichen Bezug von Abdrucken (technischer Ablauf, Datenschutz, Inhalt etc.) und andererseits zum ent-sprechenden Bewilligungsverfahren (Zuständigkeit, Form und Inhalt des Antrags, Befristungen,
Widerruf etc.)
erlassen kann. § 882g Abs. 8 Nr. 1 ZPO verweist dabei eindeutig auf den Bezug von Abdrucken nach den Absätzen 1 und 2. Auch
daraus wird deutlich, dass diese Vorschriften im Zusammenhang gelesen werden müssen und
sie
nur ein einheitliches Bewilligungsverfahren
betreffen.

c) Der Wortlaut der
Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis ([X.]) stützt den Standpunkt der Antragstellerin ebenfalls nicht. Die
Formulierung
in §
1 Abs.
1, dass [X.] nur "Inhabern einer Bewilligung"
erteilt werden dürfen, bedeutet
nicht, dass ein Antragsteller unabhängig von der Stellung eines Antrags auf Erteilung von Abdrucken schon vorher in den Besitz einer Bewilli-11
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gung zum Bezug von Abdrucken gelangt sein muss. Zutreffend ist viel-mehr auch insoweit die Ansicht des [X.]s, § 1 Abs. 1 [X.] sei lediglich zu entnehmen, dass Abdrucke

anders als einzelne Datensätze im Wege der Einsicht nach §
882f ZPO

aus-schließlich nach Durchführung eines entsprechenden Bewilligungsver-fahrens überlassen werden dürften.
An zahlreichen Stellen der [X.] wird darüber hinaus deutlich, dass gerade kein zweistufiges Bewil-ligungsverfahren vorgesehen ist, sondern die Bewilligung unmittelbar mit dem Bezug von Abdrucken verknüpft ist. So sprechen § 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 1 [X.] ausdrücklich von der
"Bewilligung des Bezugs von Abdrucken". § 2 [X.] verweist auf § 882g Abs. 1 Satz
1 ZPO, wonach Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt werden können. Auch aus der Verwendung des Singulars in § 3 [X.] ergibt sich, dass [X.] ein Antrag zu stellen ist.

2. Die Gesetzessystematik spricht ebenfalls gegen die Ansicht der Antragstellerin.
Aus der Reihenfolge der Absätze 1 und 2 des §
882g ZPO ergibt sich, dass sich Absatz 2 auf das Bewilligungsverfahren nach
Absatz 1 bezieht.

Die Beschwerdeerwiderung weist zutreffend darauf hin, dass §
882g Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausdrücklich die Errichtung und Führung zent-raler bundesweiter oder regionaler, nicht öffentlicher [X.] durch Private

wie die Antragstellerin

zulässt und damit klarge-stellt wird, dass die zentrale Führung und Zusammenfassung von Schuldnerverzeichnissen durch private Unternehmen zulässig ist (vgl. BT-Drucks. 12/193 S. 17; zum alten Recht vgl. Senatsbeschluss vom 22.
September 1993

IV ARZ ([X.]) 1/93, NJW-RR 1994, 569). Aber
auch insoweit muss der Bezug von Abdrucken
von der Justizverwaltung bewil-13
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ligt werden. Die Einzelheiten des dabei zu beachtenden Verfahrens sind nunmehr in der [X.] geregelt. Der laufende Bezug von Abdru-cken
setzt nach § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Antrag mit dem Min-destinhalt des § 3 [X.] und gegebenenfalls weiteren Angaben,
die Überprüfung der konkreten Bezugsberechtigung des Antragstellers nach § 882g Abs. 2 ZPO und eine Bewilligung als Ergebnis der individu-ellen Überprüfung voraus. Diese sich aus dem Gesetz ergebende Sys-tematik wird von der Antragstellerin verkehrt, wenn sie meint, die [X.]sberechtigung
und damit
die Voraussetzungen des § 882g Abs. 2 ZPO
und der [X.] könnten vorab festgestellt werden, bevor der
Antrag nach § 882g Abs. 1 Satz
1 ZPO gestellt wird.

3. Aus der Entstehungsgeschichte des § 882g ZPO
ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für die von der Antragstellerin behauptete Zweistufigkeit des [X.].

Zunächst war das Schuldnerverzeichnis in § 915 ZPO a.F. als öf-fentliches Register konzipiert, welches jeder
ohne Darlegung von Grün-den uneingeschränkt einsehen und Abschriften daraus verlangen konnte. Durch das am 1. Januar 1995 in [X.] getretene "Gesetz zur Änderung der Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis"
(BGBl. I 1994 S.
1566)
sollte das Schuldnerverzeichnis den durch die Entscheidung des Bun-desverfassungsgerichts zum [X.] ([X.] 65, 1 ff.) entwickelten neuen Anforderungen an die Bedürfnisse des Datenschut-zes und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung angepasst werden
(BT-Drucks.
12/193 S. 7). Fortan wurde zwischen Einzelauskünf-ten, die unter den Voraussetzungen des § 915b Abs.
1 Satz
1 ZPO a.F. erteilt werden konnten,
und der in den §§ 915d bis f ZPO
a.[X.] und dort näher geregelten Bewilligung zum laufenden Bezug von Ab-15
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drucken aus dem Schuldnerverzeichnis unterschieden.
§ 915h Abs.
1 Nr.
1 ZPO a.F. enthielt eine Verordnungsermächtigung, wonach das [X.] unter anderem ermächtigt wurde "[X.] über den Bezug von Abdrucken nach den §§ 915d, 915e und das Bewilligungsverfahren"
zu erlassen. Nach der Gesetzesbegründung sollte die Zivilprozessordnung
nicht mit den eher technischen Bestim-mungen eines [X.] belastet werden (BT-Drucks. 12/193 S. 12). Von dieser Ermächtigung wurde mit Erlass der [X.] über das Schuldnerverzeichnis ([X.]) Gebrauch gemacht. In den §§ 2
bis 8
[X.] wurde das Bewilligungsverfahren für den lau-fenden Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis geregelt.
An keiner Stelle der Verordnung findet sich ein Hinweis auf ein zweistu-figes Bewilligungsverfahren,
sondern es wurde stets darauf abgestellt, dass sich der Antrag auf den laufenden Bezug von Abdrucken richte.
Aus diesem Grund ging auch die Literatur einhellig davon aus, dass in den §§ 2 bis 8 [X.] nur
klargestellt werde, dass der Versand von [X.] nicht ohne weiteres von Amts wegen an die in §
915e ZPO a.F. ge-nannten Personen und Institutionen erfolge, sondern dass dem Bezug ein Antrag, die Überprüfung der
konkreten Bezugsberechtigung und eine Bewilligung als Ergebnis einer individuellen Überprüfung

auch bei an-tragstellenden Kammern

vorauszugehen haben.
Bei der Entscheidung handele es sich dann um eine gebundene Entscheidung (hierzu insge-samt Lappe, NJW
1995,
1657 und 1994, 3068;
[X.] in [X.]/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 4. Aufl.
§
915e Rn.
1).

Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangs-vollstreckung vom 29. Juli
2009 (BGBl. [X.]), das am 1. Januar 2013 in [X.] getreten ist, hat auch das Schuldnerverzeichnis durch [X.]
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zentration der Führung bei zentralen Vollstreckungsgerichten auf Län-derebene und Automatisierung des [X.] über eine zentrale länderübergreifende Abfrage im [X.] eine Neukonzeption erfahren. Nach der Gesetzesbegründung sollte aber trotz der erheblichen Verbes-serungen der [X.] die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis vorerst beibehalten werden, da sich Kammern und andere Nutzer auf die Überlassung aufbereiteter Daten eingerichtet hätten. Mittelfristig soll jedoch geprüft
werden, inwieweit für die Erteilung von Abdrucken noch ein Bedürfnis besteht. Bei der Erteilung von Abdru-cken nach § 882g ZPO hat sich der Gesetzgeber an den §§
915d bis 915g ZPO a.F. orientiert und die Bestimmungen lediglich
in einer
Vor-schrift -
§ 882g ZPO
-
zusammengefasst (BT-Drucks. 16/10069 [X.]). Der Gesetzesbegründung lässt sich weiter entnehmen, dass § 882g Abs.
8 ZPO nunmehr die Verordnungsermächtigung, die zuvor in § 915h ZPO a.F. zu finden war, zur Regelung der Einzelheiten der [X.], die bisher in § 2 ff.
[X.] normiert waren, enthalten soll (BT-Drucks. 16/10069 [X.]). Sowohl inhaltlich als auch verfahrenstechnisch waren nach dem Willen des Gesetzgebers hinsichtlich
der Erteilung von Abdrucken zum laufenden Bezug
keine Änderungen vorgesehen, son-dern der Bezug von Abdrucken sollte lediglich
übersichtlicher in einer Vorschrift geregelt werden.
Auch die [X.] entspricht in weiten Teilen im Wortlaut der [X.].

4. Zu
Recht geht das [X.] davon aus, dass
auch aus dem Umstand, dass das [X.] (JKostG HE) in den Ziffern 3.1 und 3.2 der Anlage für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung und die Erteilung
von Abdrucken gesonderte Gebühren bestimmt, nicht ein zweistufiges Bewilligungsverfahren hergeleitet wer-den kann. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Festgebühr
nach 18
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Ziffer 3.1. unabhängig davon anfällt, ob die Bewilligung erteilt oder ver-sagt wird,
und zum anderen aus dem Bedürfnis,
gemäß Ziffer 3.2 unter-schiedlich langen Bezugszeiträumen Rechnung tragen zu können.

[X.] [X.] [X.]

[X.]

Dr. Schoppmeyer
Vorinstanz:
OLG [X.], Entscheidung vom 27.03.2014 -
20 VA 7/13 -

Meta

IV AR (VZ) 1/14

28.01.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2015, Az. IV AR (VZ) 1/14 (REWIS RS 2015, 16444)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16444

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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