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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 458/11
vom
31. Januar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar
2012 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 10.
August 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]); jedoch wird die Adhäsionsentscheidung klarstellend wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte hat dem Nebenkläger den diesem aus der Tat ent-standenen immateriellen Schaden zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des [X.] im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revi-sion des [X.] nicht statt (vgl. [X.], [X.], 54.
Aufl., §
473 Rn.
10a).
Becker Pfister Hubert
Mayer Menges
Meta
31.01.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2012, Az. 3 StR 458/11 (REWIS RS 2012, 9628)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9628
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