Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2004, Az. 4 StR 178/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2367

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[X.]/04

vom 13. Juli 2004 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen gefährlicher Körperverletzung
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2004 einstim-mig beschlossen: 1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juli 2003 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die dem Angeklagten [X.]insoweit entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Der Antrag des [X.], ihm für das [X.] Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihm [X.]. beizuordnen, wird abgelehnt. Gründe:

1. Das [X.] hat die Angeklagten der gefährlichen Körperverlet-zung schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten [X.]zu einer Freiheits-strafe von zwei Jahren, den Angeklagten [X.] zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten [X.] in einer Entziehungsanstalt angeordnet und beide Ange-klagten im Adhäsionsverfahren als Gesamtschuldner u.a. zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 10.000 Euro an den Nebenkläger verurteilt. Mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision erstrebt der Nebenkläger eine Verurteilung der Angeklagten wegen eines ver-suchten Tötungsdeliktes. - 3 - Das Rechtsmittel ist, wie der [X.] in seiner [X.] vom 29. April 2004 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Dem Antrag des [X.], ihm für das Revisionsverfahren Pro-zeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, kann nicht entsprochen werden.
Soweit der Beschwerdeführer die Prozeßkostenhilfe für die [X.] seiner eigenen Revision begehrt, ist für die Bewilligung kein Raum, da im Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe nur für ein zulässiges und nicht im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel gewährt wer-den kann (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 12, 14). Der Antrag wird aber auch abgelehnt, soweit der Nebenkläger der Revi-sion des Angeklagten [X.]entgegentreten will; denn einer anwaltlichen Vertre-tung des [X.] bedarf es hierzu nicht, weil die Revision des Angeklag-ten im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet und deshalb durch Beschluß des Senats vom heutigen Tag verworfen worden ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5). - 4 - 3. Da die Revision des [X.] erfolglos ist, trägt er gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten seines Rechtsmittels. Eine Erstattung der dem Angeklagten [X.]dadurch entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1). [X.]Kuckein

Solin-Stojanovi

Ernemann

Sost-Scheible

Meta

4 StR 178/04

13.07.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2004, Az. 4 StR 178/04 (REWIS RS 2004, 2367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2367

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