Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.12.2023, Az. 4 StR 206/23

4. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8991

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Februar 2023 wird von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen; der Ausspruch über die Einziehung entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 277 € in gesamtschuldnerischer Haftung angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zum Absehen von der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Senat hat mit Zustimmung des [X.] aus Gründen der Prozessökonomie von einer Wertersatzeinziehung abgesehen (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO).

3

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Aus demselben Grund ist unter [X.] eine Änderung der Kostengrundentscheidung des erstinstanzlichen Urteils wegen des Wegfalls der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO nicht veranlasst (vgl. [X.], Beschluss vom 31. August 2022 – 4 [X.] Rn. 15; Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 381/21 Rn. 25; Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20 Rn. 4 f. mwN). Ferner hat der Angeklagte die notwendigen Auslagen des [X.] im Revisionsverfahren zu tragen (§ 472 Abs. 1, § 473 Abs. 1 StPO).

[X.]     

      

Maatsch     

      

Scheuß

      

Momsen-Pflanz     

      

Marks     

      

Meta

4 StR 206/23

12.12.2023

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 12. Dezember 2023, Az: 4 StR 206/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.12.2023, Az. 4 StR 206/23 (REWIS RS 2023, 8991)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8991

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 206/23 (Bundesgerichtshof)


5 StR 458/20 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Kostenentscheidung beim Absehen von einer Einziehungsentscheidung durch das Revisionsgericht


1 StR 311/20 (Bundesgerichtshof)

Einziehung des Wertes von Taterträgen: Kostenentscheidung bei Verringerung der Einziehung im Revisionsverfahren


5 StR 296/21 (Bundesgerichtshof)

Revision des Angeklagten: Kostenentscheidung bei Rechtsmittelerfolg nur hinsichtlich der Einziehungentscheidung


1 StR 471/21 (Bundesgerichtshof)

Vermögensabschöpfung im Altfall der Geldwäsche: Anordnung der Einziehung des Wertes von "Schleusergeld" gegenüber tatbeteiligten Nichteigentümern


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 136/23

5 StR 246/23

6 StR 316/23

5 StR 458/20

3 StR 381/21

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.