Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2001, Az. 1 StR 458/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 754

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[X.]/01vom7. November 2001in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. November 2001 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. März 2001 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO). Es ist nicht zu besorgen, daß die Strafkammerbei der Strafzumessungserwägung, der Angeklagte habe die öffent-liche Äußerung einer ihm mißliebigen politischen Auffassung um je-den Preis stören bzw. verhindern wollen, den festgestellten Sach-verhalt aus den Augen verloren hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und diedem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.[X.] Boetticher Kolz Hebenstreit

Meta

1 StR 458/01

07.11.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2001, Az. 1 StR 458/01 (REWIS RS 2001, 754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 754

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