Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2003, Az. 5 StR 458/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 771

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 12. November 2003in der Strafsachegegenwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. November 2003beschlossen:Es wird festgestellt, daß die Revision des [X.]gegen das Urteil des [X.] 7. Mai 2003 wirksam zurückgenommen ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die den [X.] dadurch entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.[X.] Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-strafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das am7. Mai 2003 verkündete Urteil legte der Wahlverteidiger am 12. Mai 2003 Re-vision ein. Der Angeklagte teilte in einem am 19. Mai 2003 beim [X.]eingegangenen Schreiben mit, er ziehe seine Revision zurück, da er [X.] Lehrstelle als Metallbauer in Aussicht habe. In seinem Schriftsatz vom30. Mai 2003 führte der Wahlverteidiger aus, eine Besprechung mit dem [X.] hätte ergeben, daß die Revision nicht zurückgenommen [X.]. Der Angeklagte sei dem Mißverständnis erlegen, eine sichere Arbeits-möglichkeit nur erlangen zu können, falls er seine Revision zurückziehe. [X.] Schreiben beantragten der Pflichtverteidiger und der Angeklagte [X.] des Rechtsmittels.2. Damit ist eine klärende Feststellung der Wirksamkeit der Rücknah-me der Revision durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts an-gezeigt ([X.], 104 m.w.N.). Dies führt hier zu der [X.] -schen Feststellung des Senats, daß die vom Wahlverteidiger eingelegte Re-vision durch den Angeklagten mit dessen am 19. Mai 2003 bei Gericht ein-gegangenem Schreiben wirksam zurückgenommen wurde. Die handschriftli-che Unterzeichnung des eigenhändig geschriebenen Schriftstücks ist keinwesentliches Erfordernis der Schriftlichkeit. Für die Einhaltung der Schrift-form ist es vielmehr ausreichend, daß der Angeklagte als der Urheber [X.] zweifelsfrei erkennbar ist ([X.], 305 m.w.[X.] ist hier nach einem Vergleich mit einem weiteren [X.] vom [X.] am 30. Juni 2003 vorgelegten [X.] Schreiben des Angeklagten und der [X.] des Angeklagten bestätigenden Mitteilung des [X.] vom 30. Mai 2003 der Fall. Die Rücknahmeerklärung ist unwiderruf-lich und unanfechtbar (st. Rspr. vgl. nur [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Rücknah-me 5 m.w.N.). Grundsätzlich ist auch eine auf Irrtum beruhende Rücknah-meerklärung nicht anfechtbar ([X.] aaO). Daß der Angeklagte mit seinerProzeßhandlung Erwartungen verknüpft hat, die [X.] nach dem Vortrag seinesWahlverteidigers [X.] nicht von der Justiz veranlaßt worden waren, führt nichtausnahmsweise zur Zulässigkeit der Anfechtung (vgl. [X.] aaO).Die wirksam erklärte [X.] des Angeklagten er-streckt sich auch auf die von seinem Wahlverteidiger eingelegte Revision(vgl. [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7).Im übrigen wird der Senat im Rahmen der anstehenden [X.] auf die Revisionen der Nebenkläger eine Sachprüfung [X.] vornehmen (§ 301 StPO).- 4 -Nach wirksamer Rücknahme der Revision hat der Angeklagte die Ko-sten des Rechtsmittels und die den [X.] dadurch entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO).Harms [X.]

Meta

5 StR 458/03

12.11.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2003, Az. 5 StR 458/03 (REWIS RS 2003, 771)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 771

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.