Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 12. November 2003in der Strafsachegegenwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. November 2003beschlossen:Es wird festgestellt, daß die Revision des [X.]gegen das Urteil des [X.] 7. Mai 2003 wirksam zurückgenommen ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die den [X.] dadurch entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.[X.] Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-strafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das am7. Mai 2003 verkündete Urteil legte der Wahlverteidiger am 12. Mai 2003 Re-vision ein. Der Angeklagte teilte in einem am 19. Mai 2003 beim [X.]eingegangenen Schreiben mit, er ziehe seine Revision zurück, da er [X.] Lehrstelle als Metallbauer in Aussicht habe. In seinem Schriftsatz vom30. Mai 2003 führte der Wahlverteidiger aus, eine Besprechung mit dem [X.] hätte ergeben, daß die Revision nicht zurückgenommen [X.]. Der Angeklagte sei dem Mißverständnis erlegen, eine sichere Arbeits-möglichkeit nur erlangen zu können, falls er seine Revision zurückziehe. [X.] Schreiben beantragten der Pflichtverteidiger und der Angeklagte [X.] des Rechtsmittels.2. Damit ist eine klärende Feststellung der Wirksamkeit der Rücknah-me der Revision durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts an-gezeigt ([X.], 104 m.w.N.). Dies führt hier zu der [X.] -schen Feststellung des Senats, daß die vom Wahlverteidiger eingelegte Re-vision durch den Angeklagten mit dessen am 19. Mai 2003 bei Gericht ein-gegangenem Schreiben wirksam zurückgenommen wurde. Die handschriftli-che Unterzeichnung des eigenhändig geschriebenen Schriftstücks ist keinwesentliches Erfordernis der Schriftlichkeit. Für die Einhaltung der Schrift-form ist es vielmehr ausreichend, daß der Angeklagte als der Urheber [X.] zweifelsfrei erkennbar ist ([X.], 305 m.w.[X.] ist hier nach einem Vergleich mit einem weiteren [X.] vom [X.] am 30. Juni 2003 vorgelegten [X.] Schreiben des Angeklagten und der [X.] des Angeklagten bestätigenden Mitteilung des [X.] vom 30. Mai 2003 der Fall. Die Rücknahmeerklärung ist unwiderruf-lich und unanfechtbar (st. Rspr. vgl. nur [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Rücknah-me 5 m.w.N.). Grundsätzlich ist auch eine auf Irrtum beruhende Rücknah-meerklärung nicht anfechtbar ([X.] aaO). Daß der Angeklagte mit seinerProzeßhandlung Erwartungen verknüpft hat, die [X.] nach dem Vortrag seinesWahlverteidigers [X.] nicht von der Justiz veranlaßt worden waren, führt nichtausnahmsweise zur Zulässigkeit der Anfechtung (vgl. [X.] aaO).Die wirksam erklärte [X.] des Angeklagten er-streckt sich auch auf die von seinem Wahlverteidiger eingelegte Revision(vgl. [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7).Im übrigen wird der Senat im Rahmen der anstehenden [X.] auf die Revisionen der Nebenkläger eine Sachprüfung [X.] vornehmen (§ 301 StPO).- 4 -Nach wirksamer Rücknahme der Revision hat der Angeklagte die Ko-sten des Rechtsmittels und die den [X.] dadurch entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO).Harms [X.]
Meta
12.11.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2003, Az. 5 StR 458/03 (REWIS RS 2003, 771)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 771
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.