Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2008, Az. V ZR 52/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 6211

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 52/07 vom 10. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 10. Januar 2008 durch [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 8. März 2007 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in demselben Urteil wird zurückgewiesen. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO). Insoweit beträgt der Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren 566.900,67 • und für die außergerichtlichen Kosten 2.480.155,37 • mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu den Beklagten nur in Höhe von 23 % anzusetzen sind (vgl. Senat, [X.]. v. 17. Dezember 2003, [X.], NJW 2004 1048). Krüger [X.] Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.04.2005 - 7 O 2410/02 - [X.], Entscheidung vom 08.03.2007 - 9 U 953/05 -

Meta

V ZR 52/07

10.01.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2008, Az. V ZR 52/07 (REWIS RS 2008, 6211)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6211

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