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PDF anzeigen[X.] vom 10. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2011 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 430 Abs. 1, 442 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. September 2010 wird - entsprechend der [X.] vom 2. März 2011 - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in Höhe von 485 Euro entfällt und die Verfolgung insoweit auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. [X.]Roggenbuck [X.] Mutzbauer Bender
Meta
10.05.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2011, Az. 4 StR 86/11 (REWIS RS 2011, 6864)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6864
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