Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. 4 StR 79/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7609

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[X.] vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13. April 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. August 2010 im [X.] über den [X.] wie folgt geändert und neu gefasst: Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin [X.] [X.], vertreten durch Rechtsanwältin [X.] ,

, [X.], Schmerzensgeld in Höhe von 6.603 Euro sowie weiteren Schadensersatz in Höhe von 355 Euro, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der [X.] ab dem 14. Mai 2010 zu [X.]. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels, die durch den [X.] entstandenen be-sonderen Kosten sowie die der Neben- und Adhäsions-klägerin im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Gründe: Der [X.] hat auf die Sachrüge den Adhäsionsausspruch wie aus der [X.] ersichtlich aus folgenden Gründen geändert und ergänzt: 1 - 3 - a) Rechtsfehlerhaft teilt das [X.] weder im Tenor noch in den Gründen des angefochtenen Urteils mit, wann die Mutter des Angeklagten für diesen insgesamt 397 Euro an die Nebenklägerin gezahlt hat. Damit ist der Zinsanspruch nicht - wie erforderlich (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 2010 Œ 5 AZR 783/09) - berechenbar. Der [X.] hat daher die gezahlte Geldsumme von dem zuerkannten Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro abgezogen; dies entspricht bei [X.] Verständnis dem gestellten [X.]. 2 b) Ferner bedurfte der Ausspruch über die zuerkannten Zinsen einer ge-ringfügigen Korrektur. Die Adhäsionsklägerin hat mit Schriftsatz vom 12. Mai 2010, bei Gericht eingegangen am 14. Mai 2010, beantragt, den Angeklagten zu verurteilen, an sie Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des [X.] gestellt werde, und Schadensersatz in Höhe von 355,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der [X.] "seit Antragstellung" zu zahlen ([X.] der Gerichtsakten [X.]). Damit be-gehrt die Adhäsionsklägerin, wie es dem Gesetz entspricht (§ 286 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB, § 404 Abs. 2 StPO), Zinsen ab Rechtshängigkeit des Antrags. Die Rechtshängigkeit ist mit dem Eingang der Antragsschrift bei [X.] am 14. Mai 2010 eingetreten. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 404 Abs. 2 StPO hat bereits die Antragstellung dieselben Wirkungen wie die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage. 3 c) Eines Ausspruchs nach § 406 Abs. 1 Satz 3, 6 StPO bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. 4 - 4 - 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 5 3. Der nur geringe Teilerfolg der Revision wirkt sich auf die Kostenent-scheidung nicht aus. 6 [X.]Mutzbauer RiBGH Bender befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann

Meta

4 StR 79/11

13.04.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. 4 StR 79/11 (REWIS RS 2011, 7609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7609

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5 AZR 783/09

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