Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2007, Az. 2 StR 349/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1654

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[X.] vom 4. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2007 ge-mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. März 2007, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-kammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hierge-gen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklag-ten hat Erfolg. Der Schuldspruch hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. 1 Der [X.] hat in seiner Antragsschrift hierzu zutreffend ausgeführt: 2 "Mittäter des Sichverschaffens von Falschgeld im Sinne von § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann nur derjenige sein, der das Falschgeld in eigenen (Mit-)Gewahrsam oder auf andere Weise mit dem Willen zu eigenständiger [X.] - 3 - fügung in seine eigene (Mit-)Verfügungsgewalt bringt (vgl. [X.]St 3, 154, 156; 44, 62; [X.], Beschluss vom 11. Februar 2003 - 3 StR 391/02). Dies ist hier bezüglich der Angeklagten [X.] und [X.]nicht ausreichend festgestellt. Die [X.] hat sich in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt, ob sich auch die Angeklagten [X.] und [X.]das Falschgeld des Mitangeklagten [X.]
'verschafft hatten' im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Das [X.] hat sich darauf beschränkt festzustellen, dass die drei Angeklagten in [X.] gemeinsam beschlossen hatten, nach [X.] einzureisen, um die im Besitz des Angeklagten [X.]befindlichen gefälschten [X.] in den Verkehr zu bringen ([X.]). Soweit die [X.] auf Blatt 13 der Urteilsgründe ausführt, dass die 'Ange-klagten [X.] und [X.]geleugnet haben, in die Bundesrepublik [X.] eingereist zu sein, um dort falsches Geld, das sie sich verschafft hatten, als echt in den Verkehr zu bringen", wird der Begriff des 'Sichverschaffens' lediglich formelhaft verwendet, aber nicht im Einzelnen ausgeführt. 4 Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist nicht ausrei-chend deutlich zu entnehmen, dass die Angeklagten [X.] und [X.]an dem Falschgeld des Mitangeklagten [X.] eine [X.] hatten. Danach liegt eher die Annahme nahe, dass die beiden Ange-klagten [X.] und [X.]keine eigene tatsächliche Verfügungsmacht über das Falschgeld erlangt hatten und der Mitangeklagte [X.] diese alleine innehatte. Nach den Feststellungen hatte der Mitangeklagte [X.] das Falschgeld in [X.] selbst beschafft und schon in seinem Besitz, als er den Angeklagten [X.]ansprach ([X.]), ob er bereit sei, mit ihm in die Bundes-republik [X.] einzureisen und dort 'Falschgeld unter die Leute zu brin-gen'. Auch bei der Einreise in die Bundesrepublik [X.] hatte der Mitan-geklagte [X.] das Falschgeld in seinem unmittelbaren Besitz ([X.]). 5 - 4 - Dass die Angeklagten [X.] und [X.]nach der Einreise in die Bundes-republik [X.] vor dem Mitangeklagten [X.]Falschgeld mit dem Willen zu eigener Verfügung übernommen hätten, ist nicht belegt; die tatsächlichen Umstände sprechen eher dagegen. Denn bei der Festnahme des Angeklagten [X.] wurden bei ihm 21 gefälschte [X.] sicherge-stellt ([X.]); bei den Angeklagten [X.]und [X.] konnte dagegen kein Falschgeld aufgefunden werden. Dass der Mitangeklagte [X.] das Falschgeld zur Mitverfügung der Mitangeklagten [X.]und [X.] angenommen und so eine gemeinschaft-liche Verfügungsgewalt begründet hätte, ist den getroffenen Feststellungen nicht ausreichend deutlich zu entnehmen. Dafür könnte zwar ein erkennbares arbeitsteiliges Vorgehen der drei Angeklagten bei der Tatausführung sprechen. So beschaffte der Mitangeklagte [X.]auftragsgemäß das für die Fahrt nach [X.] erforderliche Fahrzeug. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik [X.] legten nachweislich jedenfalls in [X.]der Angeklagte [X.] und der Mitangeklagte [X.] zeitgleich und offensichtlich absprachegemäß in zwei unmittelbar neben einander liegenden Geschäften jeweils einen ge-fälschten [X.] zur Bezahlung vor. Schließlich wurde der An-geklagte [X.]bei seiner Festnahme mit 635 Euro angetroffen ([X.]), was sicherlich dafür sprechen könnte, dass er die erwirtschafteten echten Wechsel-gelder zu verwalten hatte ([X.]). Der Angeklagte [X.] hatte lediglich einen geringen Bargeldbeitrag bei sich. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe (echtes) Bargeld bei dem Angeklagten [X.]

sichergestellt wurde, wird in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt. 6 Allerdings kommt der Vorlage einer gefälschten [X.] für die Frage des mittäterschaftlichen Zusammenwirkens der Angeklagten nur ein geringer indizieller Beweiswert zu, zumal der Angeklagte [X.] dabei im [X.] - 5 - trag des Angeklagten [X.] als bloßer Verteilungs- oder [X.] ge-handelt haben kann, ohne eine eigene Verfügungsmacht zu begründen. Hinzu kommt, dass die [X.] jedenfalls in Bezug auf das betrügerische Vorge-hen der Angeklagten in [X.] offenkundig selbst nicht von einer [X.] ausgegangen ist. So hat sie die Falschgeldaktivitä-ten in [X.] jeweils nur den Angeklagten [X.] und [X.] zugerechnet. Bei der Annahme eines mittäterschaftlichen Zusammenwirkens hätte sie aber allen drei Angeklagten die [X.] in [X.]und in [X.] sowohl als [X.] in der Form des 'Inverkehrbringens' (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB) als auch als Betrug zurechnen müssen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Angeklagten die Einkäufe in [X.]nicht selbst getätigt haben ([X.]). Dass die [X.] hier nicht von Mittäterschaft ausgegangen ist, beschwert den Angeklagten zwar nicht. Diese rechtliche Beurteilung steht aber der Annahme der [X.], der Mitangeklagte [X.] habe für die Angeklagten [X.] und [X.]eine gemeinschaftliche Verfügungsmacht über das [X.] begründet, entgegen. Da die [X.] zum Tatbestandsmerkmal des 'Sichverschaffens von falschem Geld' im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB keine Feststellungen getroffen hat, vor allem sich mit der Abgrenzung zu einem bloßen Verteilungs- und [X.]n, der lediglich den Gewahrsam für einen anderen ausübt, 8 - 6 - nicht auseinandergesetzt hat und damit weitergehende Feststellungen, auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Angeklagten sich nicht gestän-dig eingelassen haben, nicht von vorneherein auszuschließen sind, ist das Ur-teil aufzuheben." [X.] Roggenbuck Ri[X.] Dr. Appl ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. [X.]

Meta

2 StR 349/07

04.10.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2007, Az. 2 StR 349/07 (REWIS RS 2007, 1654)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1654

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