Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2011, Az. V ZR 230/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7991

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 230/10 Verkündet am: 1. April 2011 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat im schriftlichen Verfahren auf-grund der bis zum 24. März 2011 eingereichten Schriftsätze durch [X.] Dr. [X.], [X.] und [X.] und die Richterinnen Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer des [X.] vom 5. Oktober 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie wendet sich gegen einen auf der Wohnungseigentümerversammlung am 14. Oktober 2008 gefassten Beschluss. Ihre am 10. November 2008 bei Gericht eingegangene Klage hat sie gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, ver-treten durch den Verwalter, gerichtet. Mit [X.], bei Gericht eingegangen am 11. Dezember 2008, hat sie klargestellt, dass sich die Klage nicht gegen den [X.] richte, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer gemäß einer beigefügten Liste. 1 - 3 -
2 Das Amtsgericht hat die auf Ungültigkeiterklärung des Beschlusses ge-richtete Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zu-rückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht meint, die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sei versäumt. Entgegen Satz 1 der Norm sei sie nicht gegen die übrigen [X.], sondern gegen den Verband gerichtet worden. Ein [X.] sei zwar grundsätzlich möglich, habe aber innerhalb der Klagefrist er-folgen müssen. Daran fehle es. 3 I[X.] Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG auch durch eine gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Klage gewahrt werden kann, wenn innerhalb der Frist der Verwalter angegeben und die Klage später im Wege eines Parteiwechsels gegen die übrigen [X.] umgestellt und deren namentliche Bezeichnung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird (Urteil vom 6. November 2009 - [X.], [X.], 446; Urteil vom 5. März 2010 - [X.], [X.], 2132; Urteil vom 17. September 2010 - [X.], [X.], 3376; zuletzt, mit nochmaliger Auseinandersetzung mit der Gegenauffassung, 4 - 4 - Urteil vom 21. Januar 2011 - [X.], zur [X.] bestimmt). [X.] Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist die Klagefrist gewahrt worden. II[X.] [X.] unterliegt daher der Aufhebung und, da der Senat mangels hinreichender Feststellungen nicht selbst entscheiden kann, der [X.] an das Berufungsgericht (§ 563 ZPO). 5 [X.] Schmidt-Räntsch Roth
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.11.2009 - 564 C 42/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 16 S 142/09 -

Meta

V ZR 230/10

01.04.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2011, Az. V ZR 230/10 (REWIS RS 2011, 7991)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7991

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 140/10 (Bundesgerichtshof)


V ZR 230/10 (Bundesgerichtshof)

Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Klagefristwahrung durch Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft


V ZR 190/10 (Bundesgerichtshof)


V ZR 5/10 (Bundesgerichtshof)


V ZR 156/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 230/10

V ZR 62/09

V ZR 5/10

V ZR 140/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.