Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2005, Az. VI ZR 200/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5335

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 200/04 vom 25. Januar 2005 in dem Rechtsstreit [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 25. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 13. Mai 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein Geständnis sowie ein Anerkenntnis verneint hat, kommt eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht zu. Das Berufungsgericht verkennt zwar im Ansatz, daß die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters von der Wahrheit keine absolute oder unumstößliche Gewißheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" erfordert, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. [X.], 245, 255 und Senatsurteil vom 9. Mai 1989 [X.] VersR 1989, 758, 759), doch beruht die Beweiswürdigung vorliegend im Ergebnis nicht auf einer Verkennung dieser Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 49.583,94 • Müller Greiner [X.]
Pauge Zoll

Meta

VI ZR 200/04

25.01.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2005, Az. VI ZR 200/04 (REWIS RS 2005, 5335)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5335

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