Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
[X.]
([X.])
63/12
vom
1. März 2013
in der
verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier:
Erledigung der Hauptsache
-
2
-
Der [X.], [X.], hat durch den [X.]erichterstat-ter
Richter Prof. Dr. [X.]
am
1. März 2013
beschlossen:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Das Urteil des 1.
Senats des [X.] des Landes [X.] vom 28.
August 2012
ist gegenstandslos.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits
zu tragen.
Der Streitwert
des Zulassungsverfahrens
wird auf
50.000
fest-gesetzt.
Gründe:
I.
Mit [X.]escheid vom 6.
Oktober 2010 hat die [X.]eklagte die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die hier-gegen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben. Der Kläger hat die Zulassung der [X.]erufung beantragt und im Zulassungsantrag nachgewiesen, dass er sein Grundstück verkauft hat, woraufhin die Grundschulden getilgt und [X.] und Zwangsverwaltung aufgehoben worden sind. Mit [X.]escheid vom 9.
Januar 2013 hat die [X.]eklagte den [X.]escheid vom 6.
Oktober 2010 wegen nachträglichen Wegfalls des [X.] widerrufen. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt
und widerstreitende Kostenanträge gestellt.
1
-
3
-
II.
Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt er-klärt haben, ist gemäß §
112e Satz
2 [X.], §
125 Abs.
1 Satz 1, §
92 Abs.
3 Satz
1 VwGO das Zulassungsverfahren einzustellen und entsprechend §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
173 Satz
1 VwGO, §
269 Abs.
3 Satz 1 ZPO die Un-wirksamkeit des Urteils des [X.] zur Klarstellung festzustellen. Für die gemäß §
112c Abs.
1 Satz 1 [X.], §
161 Abs.
2 VwGO zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach §
87a Abs.
1 Nr.
3, Abs.
3, §
125 Abs.
1 Satz
1 VwGO der [X.]erichterstatter zuständig.
Gemäß §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
161 Abs.
2 VwGO ist
nach billi-gem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach-
und Streitstand ist zu berücksichtigen. Danach hat der Kläger die [X.] zu tragen.
Trotz einiger unzutreffender
bzw. missverständlicher
tatsächlicher Aus-führungen des [X.] war der
[X.]estand des Urteils
letztlich nicht durchgreifend
gefährdet (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO). Denn
der [X.] hat auf der Grundlage rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen im Ergebnis mit Recht hinreichende Anzeichen für den Eintritt des Vermögensverfalls im Sinne des §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zum maßgebli-chen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vom 6.
Oktober 2010 (vgl. [X.], [X.] vom 29.
Juni 2011
[X.] ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn.
9
ff.; [X.]. Rspr.) angenommen.
[X.] hat der [X.] auf die
durch
zwei Kreditinstitute
seit
August 2010 betriebene
Zwangsversteigerung des vormals im Eigentum des [X.] stehenden Grundstücks abgestellt. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Anordnung der Zwangsversteigerung auch
in Verbindung mit der ansonsten beengten finanziellen Lage des [X.]
die Annahme des Vermögensverfalls 2
3
4
5
-
4
-
zu begründen vermag (vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 3.
Juli 2006
[X.] ([X.]) 64/05). Das gilt auch dann, wenn die Anordnung der Zwangsversteigerung
"nur"
aufgrund dinglicher Ansprüche erfolgt. Überdies
stand
das
Vorgehen der [X.] vor dem Hintergrund hoher
persönlicher
Darlehensverbindlichkeiten des [X.], die dieser nicht zu befriedigen und
deswegen auch nicht die dau-erhafte Einstellung der Zwangsversteigerung zu erreichen vermochte. Soweit der Kläger geltend macht, dass das Grundstück werthaltig genug gewesen sei, um die Forderungen der [X.]anken zu erfüllen, vermag dies den Eintritt des [X.] vor Ablösung der Schulden nach Verkauf des Grundstücks nicht in Frage zu stellen.
Es waren keine Umstände ersichtlich, nach denen eine mit dem [X.] in aller Regel verbundene
Gefährdung der Interessen der [X.] (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.])
vorliegend ausnahmsweise nicht gegeben war.
Insbesondere
stellt es entgegen der Auffassung des [X.] keinen sol-chen Umstand dar, dass die Zwangsversteigerung ausschließlich aufgrund dinglicher Ansprüche angeordnet worden
war. Denn auch dann ist
die wegen
des Vermögensverfalls bestehende Gefahr
nicht ausgeräumt,
dass der be-troffene Rechtsanwalt
ihm anvertraute Gelder für eigene Zwecke zur Abwen-dung der Zwangsmaßnahmen verwendet (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 5.
Februar 2007
[X.]
([X.]) 3/06). Das durch den Kläger eingerichtete Anderkonto war
gleichfalls nicht geeignet,
die Gefährdung auszuschließen (st. Rspr.;
vgl. [X.], [X.]eschluss vom 15.
März 2012
[X.] ([X.]) 55/11,
Rn.
10 m.w.N.).
6
-
5
-
III.
Die Festsetzung
des Streitwerts
beruht auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
[X.]
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 28.08.2012 -
1 AGH 93/10 -
7
Meta
01.03.2013
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2013, Az. AnwZ (Brfg) 63/12 (REWIS RS 2013, 7740)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7740
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.