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PDF anzeigen[X.]/00vom22. Dezember 2000in der Strafsachegegenwegenschweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 1. a) mit dessen [X.] zu 2. auf dessen Antrag - am 22. Dezember 2000 gemäß § 154 a Abs. 2,§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]) das Verfahren in den 20 Fällen, in denen das [X.] zwischen § 182 StGB und §§ 176, 176 a StGBangenommen hat, auf die nach Ausscheiden des § 182StGB verbleibenden Gesetzesverletzungen beschränkt;b) das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2000im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte we-gen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sechsFällen, wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in [X.] Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Jugend-lichen in drei Fällen verurteilt ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin dadurch erwachsenen notwendigenAuslagen zu [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs [X.] (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB) in 23 Fällen, davon in sechsFällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern (§ 176 aAbs. 1 Nr. 1 StGB) und in 14 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch vonKindern (§ 176 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.Von weiteren Tatvorwürfen hat es ihn freigesprochen. Die Revision des Ange-klagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang [X.]. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349Abs. 2 StPO). Dies gilt auch für die Annahme von 23 Einzeltaten. Allein da-durch, daß die sexuellen Handlungen teilweise in Anwesenheit aller drei Ta-topfer stattfanden und der Angeklagte möglicherweise am selben Tattag sexu-elle Handlungen an mehreren Opfern vornahm oder an sich vornehmen ließ,sind diese Handlungen nicht zu einer einzigen Tat im Rechtssinne verbundenworden. Eine Konstellation, wie sie der Entscheidung des 4. Strafsenats ([X.] 1999, 329) zugrundelag, ist nicht festgestellt. Wegen der [X.] sexuellen Handlungen vor Kindern (§ 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB) ist der Ange-klagte nicht verurteilt worden.Anlaß zu näherer Erörterung gibt nur die Frage nach dem rechtlichenVerhältnis zwischen dem sexuellen Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182 Abs. 1Nr. 1 Alt. 2 StGB) und dem sexuellen Mißbrauch von Kindern (§ 176 Abs. 1StGB). Das [X.] hat in 20 Fällen neben § 176 Abs. 1 StGB bzw. § 176a Abs. 1 StGB auch § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB als erfüllt angesehen und jeweilsTateinheit angenommen.- 4 -In seiner Entscheidung vom 28. Februar 1996 ([X.], 51) hatte [X.] ausgesprochen, daß der sexuelle Mißbrauch von Jugendlichen auch inden Fällen des § 182 Abs. 1 StGB mit dem sexuellen Mißbrauch von Kindern inGesetzeseinheit stehe. Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung hat [X.] deshalb zuerst beantragt, den Schuldspruch dahin ab-zuändern, daß in 20 Fällen die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs [X.] entfällt, und die weitergehende Revision zu verwerfen. Der [X.] nunmehr erwogen, entgegen der eigenen, früheren Rechtsauffassung Ta-teinheit zwischen den Gesetzesverletzungen anzunehmen. Zur Begründungverweist er auf seinen in vorliegender Sache ergangenen Beschluß vom21. September 2000. Die erstrebte einvernehmliche Änderung der [X.] ist nicht möglich gewesen (vgl. Beschl. vom 14. September 1999 - 1 [X.]/99 - und vom 19. Oktober 2000 - 1 ARs 13/00).Der Senat hält an seinen im Beschluß vom 21. September 2000 [X.] Bedenken gegen die Annahme von Gesetzeseinheit fest. Die Sachebedarf indes keiner abschließenden Entscheidung, da der Senat gemäߧ 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung nunmehr mit Zustimmung des [X.] auf die Straftatbestände des § 176 Abs. 1 und des § 176 aAbs. 1 Nr. 1 StGB beschränkt.Damit war der Schuldspruch entsprechend zu ändern. Die Strafe kannbestehen bleiben. Die vom [X.] festgestellten, den Tatbestand des§ 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllenden Umstände können bei der [X.] finden, auch wenn dieser Tatbestand nach § 154 a Abs. 2StPO von der Verfolgung ausgeschieden worden ist (vgl. [X.], 227m.w.Nachw.; [X.]/[X.], [X.]. § 154 a Rdn. 2). [X.] hat den Angeklagten hierauf hingewiesen. Er kann - entgegen den Be-denken des Angeklagten - ausschließen, daß das [X.] in [X.] Lage eine geringere Strafe verhängt hätte.Die Schuldspruchänderung stellt keinen solchen Erfolg des Rechtsmit-tels des Angeklagten dar, der eine Belastung des Angeklagten mit den vollenKosten des Rechtsmittels unbillig erscheinen ließe (§ 473 Abs. 4 StPO).Rissing-van [X.] von [X.]
Meta
22.12.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2000, Az. 3 StR 323/00 (REWIS RS 2000, 17)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 17
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