Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2000, Az. 2 StR 612/99

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3337

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[X.]/[X.] Januar 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2000gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:[X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts [X.] vom 12. Mai 19991. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte dessexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen und dessexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in sechsFällen schuldig ist,2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungenaufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des[X.]s zurückverwiesen.I[X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten des sexuellen Mißbrauchs vonSchutzbefohlenen in acht Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexu-ellem Mißbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] zehn Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision; er rügt dieVerletzung förmlichen und sachlichen [X.] -1. Das Rechtsmittel führt zunächst zu einer Beschränkung des Schuld-spruchs auf den Vorwurf des sexuellen Kindesmißbrauchs in den Fällen 1 und3 der Urteilsgründe, da Verfolgungsverjährung eingetreten ist, soweit dem [X.] in diesen Fällen auch tateinheitlich begangener Mißbrauch vonSchutzbefohlenen zur Last liegt; dies hat der [X.] in seinerAntragsschrift zutreffend dargelegt.Bei der hiernach vorzunehmenden Änderung des Schuldspruchs hat [X.] den im Tenor des angefochtenen Urteils enthaltenen Zusatz "in [X.] mit schwerem sexuellem Mißbrauch von Kindern" nicht übernommen; daes sich bei § 176 Abs. 3 Nr. 1 a.F. StGB nicht um einen Qualifizierungstatbe-stand, sondern nur um einen Regelfall des besonders schweren Falls handelt,gehört dieser Zusatz nicht in den [X.] (BGHSt 27, 287, 289; Klein-knecht/[X.], [X.]. § 260 Rdn. 25).2. Der Schuldspruch hält in seiner geänderten Form der rechtlichenPrüfung [X.]) Die Verfahrensrüge dringt nicht durch. Zwar hätte die Zeugin [X.] ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Stieftochter des Angeklagten (§ 52Abs. 1 Nr. 3 StPO) in der Hauptverhandlung belehrt werden müssen (§ 52Abs. 3 Satz 1 StPO). Da die Zeugin jedoch erklärt hatte, ungeachtet eines [X.] Zeugnisverweigerungsrechtes auf jeden Fall aussagen zu wollen(Dienstliche Erklärung des Vorsitzenden), ist auszuschließen, daß sie im Falleder Belehrung das Zeugnis verweigert hätte, weshalb das Urteil nicht auf [X.] beruht.b) [X.] Fehler weist der geänderte Schuldspruch nicht [X.] 4 -3. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das [X.] hat zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fallen lassen, daß er "das Nä-heverhältnis zu seiner Stieftochter und ihre Abhängigkeit zum Erreichen seinersexuellen Ziele schamlos ausgenutzt" habe. Damit sind - abgesehen von [X.] Zusammenhang mit Sexualdelikten kaum aussagekräftigen Wort "scham-los" - nur Umstände angeführt, die bereits zum Tatbestand des sexuellen Miß-brauchs von Schutzbefohlenen gehören und deshalb bei der Strafzumessungnicht berücksichtigt werden dürfen (§ 46 Abs. 3 StGB). Da das [X.] denAngeklagten in allen acht Fällen wegen dieses Delikts verurteilt hat, sind auchalle Fälle von diesem Rechtsfehler betroffen. Der Strafausspruch war daherinsgesamt aufzuheben.[X.] Theune Niemöller [X.] Rothfuß

Meta

2 StR 612/99

26.01.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2000, Az. 2 StR 612/99 (REWIS RS 2000, 3337)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3337

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