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PDF anzeigen[X.]/00vom14. März 2000in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. März 2000 gemäß § 349Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 23. November 1999 wird als unzulässigverworfen.Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.Gründe:Das als Berufung bezeichnete, jedoch als Revision zu [X.] (§ 300 StPO) ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkün-dung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302Abs. 1 Satz 1 StPO). Der erklärte [X.] ist grundsätzlich unwi-derruflich und unanfechtbar. Dem steht hier nicht entgegen, daß [X.] 3 -der Sitzungsniederschrift nach Abgabe der Verzichtserklärung eine Rechts-mittelbelehrung unterblieben ist (vgl. [X.], 181). Der wirksame Ver-zicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der am 25. November 1999 [X.] persönlich eingelegten Revision zur Folge.[X.] Wahl Boetticher Schluckebier
Meta
14.03.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2000, Az. 1 StR 47/00 (REWIS RS 2000, 2850)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2850
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