Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2009, Az. 1 StR 252/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3054

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[X.] vom 17. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. Juni 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 10. März 2009 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten ist [X.], weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzich-tet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). 1 Der [X.] hat hierzu ausgeführt: 2 "Im [X.] ist beurkundet, dass der Angeklagte und sein Verteidiger im [X.] an die Urteilsverkündung und nach qualifi-zierter Belehrung (vgl. [X.], 1440, 1446) erklärt haben, dass sie auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Damit ist der Rechtsmittelverzicht wirksam zustande gekommen; er kann als [X.] 3 - handlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 7. November 2007 - 1 [X.]; [X.], 2449, 2451; [X.], 114; jeweils m.w.N.; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 12). Umstände, die Zweifel an der Wirk-samkeit des Verzichts begründen können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Urteil ist daher rechtskräftig." Dem schließt sich der Senat an. 3 Nack [X.] Elf [X.]

Meta

1 StR 252/09

17.06.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2009, Az. 1 StR 252/09 (REWIS RS 2009, 3054)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3054

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