Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2012, Az. I ZB 78/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2629

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[X.] durch Beschluss
vom 6. Juni 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]/11
vom

2. Oktober 2012

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 2.
Oktober 2012
durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr.
Bornkamm
und [X.], Prof. Dr.
Büscher, Prof. Dr.
Schaffert
und
Dr.
Kirchhoff

beschlossen:

[X.] gegen den Beschluss der 2.
Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 25.
Oktober 2011 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 7.500

Gründe:

[X.] Die Gläubigerin hat
das im Grundbuch von N.

Bl.

, Flur-
stück

eingetragene Grundstück J.

im Wege der Zwangs-
versteigerung
erworben. Die Schuldner zu
1 und 2 sind die früheren [X.]. Sie bewohnen das
Grundstück mit ihren Kindern, den Schuldnern zu
3 bis 6. Die Gläubigerin betreibt die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss
vom 16.
Juni 2009.
Sie erteilte unter dem 5.
Oktober 2009 [X.] gegen die Schuldner.
Am 7.
Januar 2010 ließ Frau M.

H.

anwaltlich
vortragen, sie sei die Mutter des Schuldners zu
1 und bewohne
aufgrund eines am 30.
Mai 2009 abgeschlossenen Mietvertrags mit den Voreigentümern
eben-falls das Anwesen J.

in N.

; sie
wende sich gegen die
1
2
-
3
-
Räumung. In dem dabei vorgelegten Mietvertrag war kein Mietzins vereinbart. Die Gläubigerin erklärte sich daraufhin
damit
einverstanden, den
Räumungs-termin
aufzuheben.
Nachdem
die Gläubigerin erneut
beantragt hatte, die Räumung zu voll-ziehen, bestimmte der Gerichtsvollzieher Räumungstermin auf den 5.
Oktober 2011. Mit Schreiben vom 28.
September 2011 widersprach Frau H.

der Räumung erneut
unter
Hinweis auf den von ihr behaupteten
Mietvertrag. Zudem erklärte sie, alle
auf dem Anwesen befindlichen Gegen-stände seien an sie sicherungsübereignet worden. Mit Schreiben vom selben Tag
wandten sich die Schuldner gegen die Räumung und behaupteten, sie [X.] nunmehr ihrerseits Untermietverträge mit Frau H.

abge-
schlossen. Der Gerichtsvollzieher hob daraufhin
den Räumungstermin
mit Ver-fügung vom 29.
September 2011 auf.
Auf die
dagegen gerichtete
Vollstreckungserinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht den Gerichtsvollzieher angewiesen, eine Herausgabevollstre-ckung des Hauses nebst Grundstück J.

in

N.

gegen die Schuldner zu
1 bis 6 durchzuführen.
Es
hat dazu ausgeführt, die Gläubigerin habe den [X.] nachträglich auf eine reine Heraus-gabevollstreckung beschränkt mit dem Ziel, die [X.] aus dem Besitz zu setzen und die Gläubigerin in den Besitz einzuweisen; gegen Frau
M.

H.

richte sich der [X.] aus-
drücklich nicht.
Das [X.] hat den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin,
mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung begehrt.
3
4
5
-
4
-
I[X.]
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Der Gläubigerin fehle für die begehrte Herausgabevollstreckung das Rechtsschutzbedürfnis. Sie habe zwar als Erwerberin des Grundstücks ein schutzwürdiges Interesse an dessen Räumung. Eine Räumung verlange sie aber ausdrücklich nicht mehr. Für die von der Gläubigerin nunmehr allein [X.] [X.] einzelner Besitzer bei gleichzeitigem Belassen [X.] Besitzer sowie
sämtlichen Mobiliars im Anwesen fehle aber ein schutzwür-diges Interesse. Weder könne die Gläubigerin selbst das Anwesen nutzen, [X.] es nicht geräumt sei, noch könne sie verhindern, dass die verbleibende Besitzerin den übrigen Besitzern sofort wieder Zutritt zu der Wohnung gewähre. Die begehrte Herausgabe des Grundstücks von einzelnen Besitzern verursache nur sinnlose Arbeit des Gerichtsvollziehers und nutzlos aufgewendete Kosten für die Gläubigerin. Zudem bestünden
Zweifel am Vorliegen eines Räumungs-hindernisses. Der Akte sei schon nicht zu entnehmen, ob Frau H.

überhaupt Besitz an der Wohnung habe oder vielmehr an
einem

anderen
Ort wohne. Überdies
könne auch der angebliche Mietvertrag möglich-erweise als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, so dass er kein Recht zum Besitz vermitteln könne.
II[X.] [X.] ist statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO) und auch sonst zulässig (§
575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Für die von der Gläubigerin begehrte Herausgabevollstreckung fehlt es zwar nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Ist Vollstreckungstitel
ein Zu-schlagsbeschluss
nach §
93 [X.], gibt es
aber
keine gesetzliche Grundlage für eine Besitzeinweisung des Gläubigers ohne Räumung.
6
7
8
-
5
-

1.
Der Gläubigerin kann
das Rechtsschutzbedürfnis für die von ihr [X.] Herausgabevollstreckung
nicht
abgesprochen werden.
a) Der Gläubiger hat ein berechtigtes Interesse daran, die [X.] möglichst kostengünstig durchzuführen. Dazu zählt auch sein [X.],
hohe Kostenvorschüsse zu vermeiden, deren Erstattung durch den Schuldner oder die Verwertung bei der Räumung vorgefundener Gegenstände (§
885 Abs.
4 ZPO) zweifelhaft ist.
Die Beschränkung des [X.] auf eine Herausgabe des Grundstücks ohne Räumung ist grundsätzlich ein geeignetes Mittel, den Vorschuss für die [X.] erheblich zu ver-ringern (vgl. [X.], [X.], 685).
Das Rechtsschutzbedürfnis der
Gläubigerin
wird entgegen der Auffas-sung des [X.]s auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie
das Grundstück nicht selbst nutzen kann, solange
es nicht geräumt ist. Vielmehr
wäre es nach einer Herausgabevollstreckung
Recht und Pflicht des Gläubigers,
zunächst eine angemessene Zeit abzuwarten, ob der Schuldner nicht nach [X.] des Besitzes am Grundstück jedenfalls seine dort zurückgelassene Habe zurückerhalten möchte. Der Gläubiger
könnte
sich auch dafür entscheiden,
die
vorgefundenen Sachen
an geeigneter Stelle des Anwesens oder an einem
an-deren
Ort zur Abholung bereitzustellen und dann
mit der Nutzung eines Teils oder des gesamten Anwesens beginnen. Danach
lässt sich das Rechtsschutz-bedürfnis des Gläubigers für eine Herausgabevollstreckung nicht mit der Erwä-gung verneinen, er könne das nicht geräumte Anwesen nicht nutzen.
b) Soweit das [X.] meint, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für
die [X.] einzelner Besitzer bei gleichzeitigem Belassen [X.] Besitzer im Anwesen, verfehlt diese Erwägung das
Rechtsschutzbegehren der Gläubigerin. Unter den gegebenen Umständen konnte der behauptete Be-9
10
11
12
-
6
-
sitz der Frau H.

das Rechtsschutzinteresse der Gläubigerin für
ihren [X.] nicht bereits im Vorfeld der Vollstreckung entfallen lassen.
Die Gläubigerin hat beantragt, eine Herausgabevollstreckung gegen die Schuldner zu
1 bis 6 durchzuführen. Sie hat dabei klargestellt, dass sich der [X.] ausdrücklich nicht gegen Frau H.

richte. Die Gläubigerin hat
aber stets
deren
Mitbesitz an dem Anwesen bestrit-ten. Auch das [X.] hat angenommen, der Akte
sei
nicht zu entnehmen, ob Frau H.

überhaupt Besitz an der Wohnung habe oder viel-
mehr an
einem
anderen
Ort wohne; zudem könne auch der angebliche Mietver-trag möglicherweise schon als derart offensichtlich rechtsmissbräuchlich ange-sehen werden, dass er kein Recht zum Besitz vermitteln
könne.
Wie sich aus dem vom [X.] in Bezug genommenen Akteninhalt ergibt, besteht an der vollstreckungsrechtlichen Unbeachtlichkeit des [X.] mit Frau H.

auch
kein Zweifel. Dieser Mietvertrag soll am
30.
Mai 2009 und damit knapp vor dem Zuschlagsbeschluss vom 16.
Juni 2009 abgeschlossen worden sein, also jedenfalls erst nach
Zustellung der
Anordnung der Zwangsversteigerung
an die Schuldner zu 1 und 2
und
der dadurch bewirk-ten
Beschlagnahme des Grundstücks
(vgl. §
20 Abs.
1, §
22 Abs.
1
[X.]). Nach §
24 [X.] verblieb
den Schuldnern zu 1 und 2
Verwaltung und Benutzung des Grundstücks nach Beschlagnahme nur
noch innerhalb der Grenzen einer
ord-nungsmäßigen Wirtschaft. Dazu gehört
nicht
der Abschluss eines Mietvertrags ohne Vereinbarung eines Mietzinses. Es
kommt
hinzu, dass es sich bei Frau
H.

nach dem Vortrag des von ihr beauftragten Anwalts um die
Mutter des Schuldners zu
1 handelt, so dass die Annahme einer Verschleierung der Besitzverhältnisse durch den Schuldner zur Vereitelung der [X.] besonders naheliegt. Anhaltspunkte, durch die sich die Einräumung 13
14
-
7
-
des Besitzes oder Mitbesitzes an Frau H.

nach Außen
dokumen-
tierte, fehlten daher.
Der behauptete Besitz der Frau H.

ließ unter diesen Um-
ständen
das Rechtsschutzinteresse der Gläubigerin für ihren
allein gegen die Schuldner zu 1 bis 6 gerichteten
[X.] unberührt. Vielmehr hat-te der Gerichtsvollzieher die tatsächlichen Besitzverhältnisse an dem Anwesen im Rahmen der Räumung zu prüfen (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
März 2008

I
ZB 56/07, [X.], 1959 Rn.
16).
Nur dann,
wenn
sich klar und eindeutig ein Besitz der Frau
H.

ergeben sollte, kam in Betracht,
die Räu-
mung zu unterlassen, weil sich der Titel nicht auf alle Besitzer erstreckte
(vgl. [X.], Beschluss vom 14.
August 2008 -
I
ZB
39/08, [X.], 3287 Rn.
9
ff.).
Dabei wäre im vorliegenden Fall vor einer Einstellung der Zwangsvollstreckung aber noch zu prüfen gewesen, ob die Räumung nicht hätte fortgesetzt werden können, wenn Frau H.

entsprechend dem Angebot der Gläubige-
rin neue Schlüssel für das Anwesen erhalten hätte (vgl. dazu unten III
2
e).
Da völlig offen war, ob
es neben den Schuldnern eine Besitzerin gab, die nach der
Vollstreckung auf dem Anwesen verbleiben könnte, fehlt auch die Grundlage für die Erwägung des [X.]s, die verbleibende Besitzerin kön-ne den Schuldnern sofort wieder Zutritt zur Wohnung gewähren. Zudem macht sich der Schuldner gemäß
§
123 StGB strafbar, wenn er nach der [X.] erneut in die Wohnung einzieht. Die bloße Möglichkeit, dass sich der Schuldner nach erfolgter Vollstreckung in unzulässiger und gegebenenfalls strafbarer Weise
erneut
den Besitz verschaffen könnte, lässt das Rechts-schutzbedürfnis für den Vollstreckungsauftrag nicht entfallen.
2.
Die Entscheidung des [X.]s erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig, weil eine auf §
93
Abs.
1
[X.] gestützte Räumung nicht auf die Her-15
16
17
-
8
-
ausgabe des Grundstücks beschränkt werden kann.
Für eine Besitzeinweisung ohne Räumung fehlt im Fall des §
93
Abs.
1 Satz
1
[X.] die gesetzliche Grund-lage.
a) Der Gläubiger kann zwar die Zwangsvollstreckung nach §
885 ZPO auf die Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht ([X.], Beschluss vom 17.
November 2005

I
ZB 45/05, [X.], 848 Rn.
13
ff.; Beschluss vom 10.
Oktober 2006

I
ZB 135/05, [X.], 3273 Rn.
9
ff.; Beschluss vom 16.
Juli 2009

I
ZB 80/05, NJW-RR 2009, 1384 Rn.
8
ff.). Das Vermieterpfandrecht hat Vorrang vor
der in §
885 Abs.
2 und Abs.
3 Satz
1 ZPO bestimmten Entfernung der beweglichen Sachen, die
nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind. Schutzwürdige Belange des Voll-streckungsschuldners werden dadurch nicht in einem Ausmaß betroffen, dass von einer auf die Herausgabe begrenzten Zwangsvollstreckung abzusehen ist ([X.], [X.], 848 Rn.
13, 15; [X.], 3273 Rn.
10, 12; NJW-RR 2009, 1384 Rn. 9, 10).
b) Diese Rechtsprechung ist aber nicht auf die Vollstreckung eines Zu-schlagsbeschlusses nach §
93
Abs.
1 Satz
1
[X.] übertragbar. Anders als in den Fällen des Vermieterpfandrechts kann sich der Gläubiger bei einer auf §
93
Abs.
1 Satz
1
[X.] gestützten Vollstreckung auf kein Recht zur Inbesitznahme hinsichtlich der in der Wohnung befindlichen Sachen berufen. Damit fehlt es an
einem
vorrangigen
Recht des Gläubigers, das der nach §
885 Abs.
2
und
4
ZPO gerade auch im Interesse des Schuldners vorgesehenen Entfernung der Sachen entgegensteht. Gemäß §
885 Abs.
4 ZPO hat der Schuldner nach der Räumung zwei Monate Zeit, die geräumten Sachen beim Gerichtsvollzieher abzufordern. Der Gesetzgeber hielt es auch
aus [X.] Gründen für geboten, dem Schuldner innerhalb der Zweimonatsfrist die Möglichkeit zu ge-18
19
-
9
-
ben, unpfändbare und
nicht verwertbare Sachen ohne weiteres

jederzeit

zu-rückzuerhalten (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf des Bundesrates für die [X.], BT-Drucks. 13/341, S.
39). Der Schuldner
muss sich dabei nicht mit dem Gläubiger auseinandersetzen und steht auch nicht vor der Schwierigkeit, gegebenenfalls nachzuweisen, welche Sachen sich
zum Zeitpunkt der Räumung in der Wohnung befunden haben
(vgl. [X.], [X.], 3274). Denn nachdem der Gläubiger Besitz an
dem Grundstück ergriffen hat, können
dort befindliche,
dem Schuldner gehörende Gegenstände jederzeit mit solchen des Gläubigers vermischt werden.
Diese Regelung des Schuldnerschutzes darf, sofern der Gläubiger kein vorrangiges Recht an den auf dem Grundstück befindlichen Gegenständen geltend machen kann, nicht durch Zulassung einer Herausgabevollstreckung außer [X.] gesetzt werden.
c) Dieser Beurteilung steht der Beschluss des [X.] des [X.] vom 14.
Februar 2003 (IXa
ZB 10/03, [X.] 2003, 88, Rn.
7
ff.) nicht entgegen. Danach wird die Verurteilung zur Rückgabe eines an den Schuldner vermieteten Alten-
und Pflegeheimes dadurch vollstreckt, dass der
Schuldner gemäß §
885 Abs.
1 Satz
1 ZPO aus dem Besitz zu setzen und der
Gläubiger in den Besitz einzuweisen ist;
bewegliche Sachen, die dem Schuldner gehören, aber von ihm nicht freiwillig entfernt werden, hat der [X.] gemäß §
885 Abs.
2 ZPO wegzuschaffen. In jenem Fall wollte der Gläubiger zudem an Gegenständen, die sich in dem herauszugebenden Objekt befanden, ein Vermieterpfandrecht geltend machen, so dass er seinen Vollstreckungsauftrag dahin beschränken konnte, diese Gegenstände nicht zu entfernen. Der Gläubiger erlangte aber auch in dem vom [X.] ent-schiedenen Fall keinen Besitz an Sachen, zu deren Inbesitznahme er nicht [X.] war. Denn er hatte sich
ausdrücklich
mit dem Verbleib der [X.] in der Einrichtung einverstanden
erklärt. Diese behielten daher den [X.] an den ihnen gehörenden Sachen. Der
(fortbestehende)
Besitz der 20
-
10
-
Heimbewohner ergab sich auch aus der bestimmungsgemäßen Nutzung des Räumungsobjekts als Alten-
und Pflegeheim.
d) Die Zulässigkeit einer isolierten Herausgabevollstreckung lässt sich
im Fall des §
93
Abs.
1 Satz
1
[X.]
auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, sie stelle gegenüber der auch
die Räumung umfassenden Vollstreckung nach §
885 ZPO lediglich ein Minus dar (so aber [X.], [X.], 685, 686, 688). Zwar mag das
aus Sicht des Gläubigers so erscheinen. Für den Schuld-ner wirkt sich die isolierte Herausgabevollstreckung jedoch als stärkerer Eingriff aus, weil sie ihm die Möglichkeit nimmt, gemäß §
885 Abs.
4 ZPO noch binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung jederzeit seine Sachen bei einer öffentlichen Stelle abzufordern. Selbst
wenn der Schuldner gegen den unberechtigt besitzenden Gläubiger einen schnellen Titel im Wege des einst-weiligen Rechtsschutzes erwirken könnte, stellt dies für ihn
doch
den ungleich mühsameren Weg gegenüber der Abforderung nach §
885 Abs.
4 ZPO dar.
e) Die [X.] der Gläubigerin werden auch nicht in unangemessener Weise beschränkt, wenn ihr

anders als Vermietern
-
keine
isolierte
Herausgabevollstreckung möglich ist. Die Gläubigerin kann auf eine Räumungsvollstreckung gegen die Schuldner verwiesen werden. Den [X.]sauftrag hat der Gerichtsvollzieher grundsätzlich durchzuführen.
Im Streitfall wird der Vollstreckungsauftrag nicht im Hinblick auf den an-geblichen Mietvertrag mit Frau H.

zurückgewiesen werden kön-
nen. Ob davon unabhängig ein tatsächlicher Besitz der Frau H.

an dem Grundstück besteht,
ist zweifelhaft und vom Gerichtsvollzieher vor Ort zu überprüfen. Auch wenn dies
der Fall sein
sollte, könnte unter den [X.] indes die Räumungsvollstreckung gegen die [X.] werden. Denn die Gläubigerin hat angeboten, den eventuellen Besitz 21
22
23
-
11
-
der Frau H.

nicht zu beeinträchtigen, indem dieser unverzüglich
Schlüssel für die nach Räumung ausgetauschten Schlösser des Anwesens übergeben würden.
Unerheblich ist, dass hinsichtlich des Schuldners
zu
6 keine Vollstre-ckungsklausel erteilt worden ist.
Dieser zur Zeit der [X.] noch min-derjährige Schuldner ist inzwischen volljährig geworden. Minderjährige haben keinen Besitz an der mit den Eltern gemeinsam genutzten Wohnung. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sie nach Eintritt der Volljährigkeit dort weiter wohnen
bleiben
([X.], [X.], 1959 Rn.
20
f.).
3. Die Kostenentscheidung
beruht auf §
97
Abs.
1 ZPO.

Bornkamm
Pokrant
Büscher

Schaffert
Kirchhoff
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.10.2011 -
7 M 1785/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 25.10.2011 -
2 [X.] -

24
25

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]/11
vom

6. Juni 2013

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 6.
Juni 2013 durch [X.] Dr.
Bornkamm und die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Koch und Dr.
Löffler

beschlossen:

Der Beschluss vom 2.
Oktober 2012 wird wegen offenbarer Un-richtigkeit gemäß §
319 Abs.
1 ZPO wie folgt berichtigt:
In Rn.
18 fünfte Zeile muss es heißen "10.

"10.
Oktober 2006".

Bornkamm
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.10.2011 -
7 M 1785/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 25.10.2011 -
2 [X.] -

Meta

I ZB 78/11

02.10.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2012, Az. I ZB 78/11 (REWIS RS 2012, 2629)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2629

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZB 78/11

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