Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2011, Az. VI ZB 24/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8654

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZB 24/10 vom 15. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. März 2011 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 20. April 2010 aufgehoben und der [X.] des Rechtspflegers des [X.] vom 24. Februar 2010 dahingehend abgeändert, dass über die dort festgesetzten Kosten hinaus weitere 429,33 • nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. September 2009 von der Klägerin an die Beklagte zu erstatten sind. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. [X.]: 429,33 • Gründe: [X.] In der Berufungsverhandlung vom 12. August 2009 schlossen die [X.] einen Vergleich, nach dem die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Mit [X.] vom 24. Februar 2010 setzte der Rechtspfleger des [X.] die von der [X.] an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 9.864,70 • fest. Dabei [X.] - 3 - de gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] die Geschäftsgebühr teilwei-se auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Daraus ergab sich für die Beklagte entsprechend der von ihr zu tragenden Kostenquote ein Mehrbetrag von 429,33 •. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist oh-ne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf den Ansatz einer ungekürzten Verfahrensgebühr nebst Zinsen weiter. I[X.] 1. Das Beschwerdegericht ist mit dem [X.] der Auffassung, dass eine entstandene Geschäftsgebühr unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen sei. Daran ändere auch § 15a [X.] nichts, weil diese Bestimmung im Hinblick auf die Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 [X.] auf Altfälle wie dem vorliegenden keine Anwendung finde. 2 2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg. 3 a) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. die Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - [X.] ZB 45/10, [X.], 135; vom 19. Oktober 2010 - [X.] ZB 26/10, juris Rn. 8 und vom 16. November 2010 - [X.] ZB 47/10, juris Rn. 4, jeweils mwN) ist auch für die [X.] vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des [X.] im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger [X.] vom 30. Juli 2009, [X.] I S. 2449) davon auszugehen, dass die in 4 - 4 - Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] angeordnete Anrechnung der Geschäftsge-bühr auf die Verfahrensgebühr für die Höhe der gesetzlichen Gebühren im [X.] der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung ist und die entspre-chend berechtigte Prozesspartei grundsätzlich die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.] beanspruchen kann. b) Die Rechtsbeschwerde rügt hiernach mit Recht, dass das Beschwer-degericht die angemeldete Verfahrensgebühr gekürzt hat. Da in der Sache [X.] weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur End-entscheidung reif ist, entscheidet der Senat gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO selbst. 5 - 5 -
6 c) [X.] erfolgt aus § 91 ZPO. [X.] Zoll [X.]

Diederichsen [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.02.2010 - 14 O 1895/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 8 W 40/10 -

Meta

VI ZB 24/10

15.03.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2011, Az. VI ZB 24/10 (REWIS RS 2011, 8654)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8654

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZB 24/10 (Bundesgerichtshof)

Kostenfestsetzungsverfahren: Gebührenanrechnung nach einem Prozessvergleich in Übergangsfällen


VI ZB 86/09 (Bundesgerichtshof)


VI ZB 78/09 (Bundesgerichtshof)


VI ZB 86/09 (Bundesgerichtshof)

Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Altfällen vor der gesetzlichen Neuregelung


VI ZB 45/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VI ZB 24/10

VI ZB 45/10

VI ZB 26/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.