Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2011, Az. VI ZB 24/10

6. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8655

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Gegenstand

Kostenfestsetzungsverfahren: Gebührenanrechnung nach einem Prozessvergleich in Übergangsfällen


Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 20. April 2010 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des [X.] vom 24. Februar 2010 dahingehend abgeändert, dass über die dort festgesetzten Kosten hinaus weitere 429,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. September 2009 von der Klägerin an die Beklagte zu erstatten sind.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

[X.]: 429,33 €

Gründe

I.

1

In der Berufungsverhandlung vom 12. August 2009 schlossen die Parteien einen Vergleich, nach dem die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Mit [X.] vom 24. Februar 2010 setzte der Rechtspfleger des [X.] die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 9.864,70 € fest. Dabei wurde gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] die Geschäftsgebühr teilweise auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Daraus ergab sich für die Beklagte entsprechend der von ihr zu tragenden Kostenquote ein Mehrbetrag von 429,33 €. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf den Ansatz einer ungekürzten Verfahrensgebühr nebst Zinsen weiter.

II.

2

1. Das Beschwerdegericht ist mit dem [X.] der Auffassung, dass eine entstandene Geschäftsgebühr unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen sei. Daran ändere auch § 15a [X.] nichts, weil diese Bestimmung im Hinblick auf die Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 [X.] auf Altfälle wie dem vorliegenden keine Anwendung finde.

3

2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg.

4

a) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. die Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 135; vom 19. Oktober 2010 - [X.], juris Rn. 8 und vom 16. November 2010 - [X.], juris Rn. 4, jeweils mwN) ist auch für die [X.] vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des [X.] im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009, [X.] I S. 2449) davon auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] angeordnete Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für die Höhe der gesetzlichen Gebühren im Verhältnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung ist und die entsprechend berechtigte Prozesspartei grundsätzlich die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.] beanspruchen kann.

5

b) Die Rechtsbeschwerde rügt hiernach mit Recht, dass das Beschwerdegericht die angemeldete Verfahrensgebühr gekürzt hat. Da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, entscheidet der Senat gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO selbst.

6

c) [X.] erfolgt aus § 91 ZPO.

Galke                                            Zoll                                       Wellner

                    Diederichsen                                   Stöhr

Meta

VI ZB 24/10

15.03.2011

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Bamberg, 20. April 2010, Az: 8 W 40/10, Beschluss

§ 15a RVG vom 30.07.2009, Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV, Nr 3100 RVG-VV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2011, Az. VI ZB 24/10 (REWIS RS 2011, 8655)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8655

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Referenzen
Wird zitiert von

VI ZB 24/10

Zitiert

VI ZB 26/10

VI ZB 45/10

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