Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2001, Az. XI ZB 1/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3325

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[X.]/01vom6. März 2001in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Siol, [X.], [X.] undDr. [X.] 6. März 2001beschlossen:Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Be-schluß des 12. Zivilsenats des [X.] vom 21. November 2000 wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen.Der [X.] beträgt 40.000 DM.Gründe:[X.] Klägerin hatte der Beklagten in einem Vorprozeß als Sicher-heit eine Bürgschaftsurkunde ausgehändigt, um aus einem zu ihrenGunsten ergangenen vorläufig vollstreckbaren Urteil vollstrecken zukönnen. Nach Rechtskraft des Urteils hat sie beim [X.] Klage auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde erhoben. Die [X.] ist dem sachlich nicht entgegengetreten. Sie hat lediglich dieörtliche Zuständigkeit des [X.] gerügt.Das [X.] hat seine Zuständigkeit bejaht [X.] Klage [X.] 3 -Mit der Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, das [X.] habe seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen. [X.] zugleich Widerklage auf Herausgabe bestimmter Räume erhoben.Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzu-lässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine Berufung, diedarauf gestützt werde, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seineörtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe, sei unzulässig.Eine Widerklage setze eine zulässige Berufung voraus.Gegen diese am 5. Dezember 2000 zugestellte Entscheidung [X.] Beklagte am 18. Dezember 2000 "Gegenvorstellung und Beschwer-de" erhoben.I[X.] als sofortige Beschwerde zu wertende Eingabe ist gemäߧ§ 519 b Abs. 2, 547, 577 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat in der [X.] keinen Erfolg.Eine Berufung kann in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nichtdarauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seineörtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (§ 512 a ZPO).Das [X.] hat seine örtliche Zuständigkeit, die von [X.] unterschiedlich beurteilt wurde, nach § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] bejaht, da davon auszugehen sei, daß die Verwaltung [X.] in [X.] im Bezirk des [X.] geführt [X.] -Diese Zuständigkeitsentscheidung war nach § 512 a ZPO unanfechtbar.Dies ist auch bei der Berufungsbegründung (§ 519 Abs. 3 ZPO) zu be-achten. Eine Berufung, die allein auf die fehlende örtliche Zuständigkeitgestützt wird, ist deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend ausge-führt hat, unzulässig (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 1997 - [X.], [X.], 1230 m.w.[X.] bringt die Beklagte nichts Beachtliches vor. Ihre Rüge,das [X.] habe verfahrensfehlerhaft die Ordnungsmäßigkeit [X.] (§ 253 Abs. 2 ZPO) nicht sachgerecht geprüft und [X.] durch Urteil statt durch Beschluß entschieden, entbehrt [X.]. Das [X.] hat die Zuständigkeitsentscheidung, derenÜberprüfung § 512 a ZPO ausschließt, in zulässiger Weise im Rahmeneines [X.] getroffen (vgl. [X.], ZPO2. Aufl. § 512 a Rdn. 6 m.w.Nachw.). Da die Parteien allein um die [X.] der örtlichen Zuständigkeit gestritten haben und die anwaltlich ver-tretene Beklagte der Herausgabeklage in der Sache nicht [X.] ist, kann entgegen dem Beschwerdevorbringen von einer Über-raschungsentscheidung in der Hauptsache keine Rede sein.[X.] Siol Bungeroth Müller [X.]

Meta

XI ZB 1/01

06.03.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2001, Az. XI ZB 1/01 (REWIS RS 2001, 3325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3325

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