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PDF anzeigen[X.]/99vom22. Februar 2000in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Siol, [X.], [X.] undDr. [X.] 22. Februar 2000beschlossen:1. Der Tenor des Urteils der 10. Zivilkammer des [X.] vom 29. Januar 1998- 10 O 122/97 - wird wegen offenbarer Unrichtigkeit(§ 319 Abs. 1 ZPO) dahin berichtigt, daß Zinsen nichtseit dem 15. März 1997, sondern seit dem 15. Oktober1997 zu zahlen sind.2. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des6. Zivilsenats des [X.] vom20. Mai 1999 wird nicht angenommen.Der Beklagte hat die Kosten des [X.] tragen.[X.]: 386.463,07 [X.] Das [X.] hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin315.245,35 [X.] nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz derDeutschen [X.] aus 315.245,35 [X.] seit dem 15. März 1997- 3 -sowie weitere 988,63 [X.] zu zahlen. In den Urteilsgründen hat das[X.] ausgeführt, der Klägerin stehe der von ihr geltend ge-machte Zinsanspruch auf die Forderung in [X.] ab [X.] Oktober 1997 aus §§ 291 BGB, 11 Abs. 1 VerbrKrG zu und weiter-gehende [X.] seien nicht gegeben. Da das [X.] somitausschließlich Prozeßzinsen im Sinne des § 291 BGB zusprechenwollte, kam als Beginn für den Zinslauf der noch vor der [X.] 15. März 1997 von [X.] nicht in Betracht. [X.] Oktober 1997 stimmt dagegen mit der Tatsache überein, daß dieKlägerin, die zunächst einen [X.]-Betrag verlangt hatte, ihre [X.] erst mit einem Schriftsatz vom 14. Oktober 1997,der dem Gericht und der Gegenpartei in der mündlichen [X.] übergeben wurde, in den Rechtsstreit eingeführthat. Es unterliegt daher keinem Zweifel, daß das [X.] der Klä-gerin Zinsen nur seit dem 15. Oktober 1997 zusprechen wollte und [X.] des 15. März 1997 durch einen Schreibfehler oder ein anderesVersehen in den [X.] gelangt ist.Diese offenbare Unrichtigkeit kann nach § 319 Abs. 1 ZPO jeder-zeit von Amts wegen auch durch das [X.], solange dieses mit der Sache befaßt ist (st.Rspr.; vgl. [X.],Urteil vom 10. Juli 1991 - [X.], [X.]R ZPO § 319 Abs. 1 - Ur-teilsformel 3 - m.w.Nachw.; [X.] vom 27. Mai 1997 - [X.], [X.]R ZPO § 319 Abs. 1 - Urteilsformel 5). Die Funktion [X.] kommt dem [X.] nicht nur im [X.] zu dem mit der Revision unmittelbar angegriffenen Berufungs-urteil, sondern auch gegenüber dem im Rahmen des § 565 Abs. 3 [X.] seiner Überprüfung unterliegenden erstinstanzlichen Urteilzu.- 4 -2. Der Senat hat die Revision des Beklagten gegen das Beru-fungsurteil nicht angenommen, weil der Rechtssache keine grundsätzli-che Bedeutung zukommt und die Revision im Ergebnis auch keine Aus-sicht auf Erfolg hat.[X.] [X.] [X.] [X.] Dr. Joeres
Meta
22.02.2000
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2000, Az. XI ZR 177/99 (REWIS RS 2000, 3039)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3039
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