Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2005, Az. XII ZR 104/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3091

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[X.]BESCHLUSS [X.]/02

vom 15. Juni 2005 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO §§ 3, 8 [X.] eines zur Räumung und daneben zum Abriß bestimmter Gebäu-de Verurteilten bemißt sich für den Räumungsausspruch nach § 8 ZPO und für die gesonderte Verurteilung zum Abriß der Gebäude gemäß § 3 ZPO nach den Kosten für deren Entfernung. [X.], Beschluß vom 15. Juni 2005 - [X.]/02 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] sowie die Richterin Dr. [X.] beschlossen: [X.]de der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 26. März 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 7.173 •

Gründe: [X.] Das Amtsgericht hat die Beklagten unter Abweisung der Klage im übri-gen zur Räumung und Herausgabe eines Grundstücks sowie zum Abriß eines darauf errichteten Anbaus und eines [X.] verurteilt. Die dagegen gerich-tete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Das von der Beklagten geschuldete Nutzungsentgelt betrug zuletzt 1.350 DM jähr-lich. I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche [X.] von über 20.000 • ist nicht erreicht. - 3 - Maßgebend für diese Wertgrenze ist der Wert des [X.] für das beabsichtigte Revisionsverfahren, wobei die [X.] nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (Senatsbeschluß vom 20. April 2005 - [X.] ZR 92/02 - Umbruch S. 3; [X.] Beschlüsse vom 27. Juni 2002 - [X.] - NJW 2002, 2720, vom 7. November 2002 - [X.] 9/02 - [X.]-Report 2003, 757). 1. Für die Räumungsklage berechnet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO. Danach ist, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig ist, der auf die gesamte streitige Zeit entfallende Pacht- oder Mietzins anzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjähri-gen Mietzinses geringer ist. Zu den Verfahren, in denen im Sinne dieser Vor-schrift der Bestand oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses streitig ist, zählen auch Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung (Senats-urteile vom 10. Mai 2000 - [X.] ZR 335/99 - NJW-RR 2000, 1739; vom 1. April 1992 - [X.] ZR 200/91 - NJW-RR 1992, 1359). Beruft sich ein Nutzungsberech-tigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der [X.] bis zu dem Zeitpunkt an, den derjenige, der sich auf ein Nutzungs-recht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des [X.] in Anspruch nimmt (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 1995 - [X.] ZR 7/94 - NJW-RR 1996, 316; vom 10. August 1999 - [X.] ZR 69/99 - NJW-RR 1999, 1531; vom 14. April 2004 - [X.] ZB 224/02 - [X.], 460; vom 16. Februar 2005 - [X.] ZR 46/03 Œ WuM 2005, 350). Die Beklagten gehen da-von aus, daß der Kläger den Nutzungsvertrag nach § 312 [X.] wegen der Kündigungsschutzvorschrift des § 23 Abs. 4 SchuldRAnpG erstmals am 4. Oktober 2015, somit gemäß § 580 a BGB zum 31. Dezember 2015, ordent-lich kündigen kann. Sie nehmen nicht für sich in Anspruch, den [X.] - hinaus fortsetzen zu dürfen (Senatsurteil vom 1. April 1992 - [X.] ZR 200/91 - aaO). Danach dauert die "streitige Zeit" hier vom Tage der Klagerhebung, dem 17. Oktober 1997, bis zum 31. Dezember 2015. Unter Zugrundelegung des unstreitig geschuldeten Nutzungsentgelts von jährlich 1.350 DM errechnet sich der Wert der Beschwer für den Räumungsan-trag mit 12.568,19 • (18 Jahre x 1.350 DM = 24.300 [X.] Monate = 281,50 DM = 24.581,25 DM). 2. Der Wert der Beschwer durch die zusätzliche Verurteilung der Beklag-ten zum Abriß des Anbaus auf der Fläche der ehemaligen Terrasse und des [X.] bemißt sich gemäß § 3 ZPO nach den Kosten, die die Beklagten aufbringen müßten, um diese Bauten von dem Grundstück zu entfernen ([X.] Urteil vom 10. Dezember 1993 - [X.] - NJW 1994, 735 f.; Beschluß vom 29. April 2004 - [X.]/03 - [X.]-Report 2004, 1102; vgl. auch [X.] vom 20. April 2005 - [X.] ZR 92/02 aaO). Die Beklagten legen zur Glaubhaftmachung der erforderlichen Kosten Kostenvoranschläge von zwei Baufirmen vor. Danach können die Beklagten die nach dem Urteil des Landge-richts geschuldeten Abriß- und Entsorgungsarbeiten gemäß dem von ihnen vorgelegten Angebot der A. und [X.] vom 24. Juli 2002 für insgesamt 6.482,66 • einschließlich [X.] durchführen lassen. Dabei entfallen auf den Abriß und die Entsorgung des Anbaus 4.358,50 • netto und auf den Abriß und die Entfernung des [X.] 1.230 • netto. Die weiteren in dem Kostenvoranschlag genannten Positionen sind nicht Gegenstand der [X.] und können deshalb nicht berücksichtigt werden. - 5 - 3. Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt somit nur 19.050,85 • und erlaubt damit keine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Hahne

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

XII ZR 104/02

15.06.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2005, Az. XII ZR 104/02 (REWIS RS 2005, 3091)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3091

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