Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2002, Az. IX ZR 70/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3482

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[X.] DES VOLKESURTEILIX ZR 70/01Verkündet am:25. April 2002BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Entschädigungsrechtsstreit- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat ohne mliche Verhandlungdurch [X.] [X.] und [X.], [X.],[X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Schlußurteil des13. Zivilsenats des [X.] Dezember 2000 aufgehoben, soweit die Berufung der [X.]gegen das [X.]eil der Entscigungskammer des [X.] vom 7. Juli 1998 als unzulssig behandelt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweitenVerhandlung und Entscheidung, aucr die außergerichtlichenKosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] ist Alleinerbin ihrer 1988 verstorbenen Mutter E. R. geborene [X.]. Die Erblasserin lebte seit 1925 als Hausfrau in [X.]/Elsaß, wo sie auch im Gescftsbetrieb ihres Ehemannes mithalf. Bei [X.] wurde die Familie nach P. /Dordogne evakuiert. Nachdem [X.] der [X.] Truppen in das unbesetzte [X.] -sich die Erblasserin vom November 1942 bis zum [X.] 1944 als [X.] in wechselnden Verstecken verborgen halten.Die Erblasserin erhielt durch Bescheid vom 16. Mai 1963 eine Kapita-lentscigung und Rente fr Schaden an Körper oder Gesundheit auf [X.] einer verfolgungsbedingten MdE von 35 %, einer allgemeinen MdEvon 60 % und einer Einstufung in den mittleren Dienst zuerkannt. [X.] die Erblasserin fristwahrend Klage, mit der sie eine höhere Kapitalent-scigung und Rente auf der Grundlage einer [X.] von 80 % und einer Ein-stufung in den gehobenen Dienst sowie ein Heilverfahren erstrebte.Der Rechtsstreit wurde bis in das [X.] nicht betrieben und nachdem Tod der Erblasserin im Jahre 1988 von der [X.] fortgesetzt. [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der [X.] hat [X.] ihr durch Teilurteil vom 21. Oktober 1999 weitere Kapita-lentscigung und eine Rentennachzahlung auf der Grundlage einer [X.]von 60 % mit einem Hundertsatz von 42,5 zugesprochen und eine weitere Er-höhung der Rente nach einem Hundertsatz von 47,5 ab dem 1. Mrz 1969 we-gen Nichterreichung einer allgemeinen MdE von 80 % sowie einen Anspruchauf Heilverfahren aberkannt.Einen - nach Rechtskraft des [X.] gestellten - Zweitverfahrensan-trag der [X.] auf Zubilligung des aberkannten [X.] sowie [X.] nach einer [X.] von 70 % lehnte der Beklagte ab,weil das Teilurteil richtig sei und sich die [X.] nach ihrem Sachantrag inder Berufungsschrift mit einem Rentenbezug auf der Grundlage einer [X.]von 60 % t [X.] -Nach Erlaû des [X.] hat die [X.] mit Schriftsatz vom 28. Juni2000 eine Kapital- und Rentenbemessung nach einer [X.] von 70 % und ei-nem dementsprechenden Hundertsatz von 47,5 beantragt. Mit dem durch [X.] und Beschwerde angefochtenen Schluûurteil hat das Oberlandesgerichtder [X.] Zinsen auf den Rentenanspruch seit dem 6. August 1987 zuge-sprochen; die hinsichtlich des [X.], der Eingliederung in den geho-benen Dienst und der Zinsen weitergehende Berufung hat es zurckgewiesen.Die Beschwerde, mit der die [X.] die Zulassung der Revision [X.] und den weitergehenden Zinsanspruch erstrebt hat, ist ohneErfolg geblieben.[X.]:[X.] Berufungsgericht hat dem Sachantrag der [X.] aus der Beru-fungsbegrinen teilweisen Rechtsmittelverzicht entnommen und ihrenachtrliche [X.] noch auf Ermessensfehler des [X.]) in seiner Ablehnung des insoweit hilfsweise beantragten Zweit-verfahrens rprft. Entgegen dem Eingangssatz seiner [X.]n-de hat das Berufungsgericht mit dieser Auffassung eine teilweise unzulssigeBerufung angenommen; denn den Rechtsanspruch der [X.] nach den§§ 31, 33 [X.] hat es aus diesem Grund zu der wiederaufgegriffenen [X.] sachlich nicht mehr beschieden. Das hilfsweise insoweit geltend ge-- 5 -machte [X.] ist ein anderer Streitgegenstand. Gegen die genannteVerfahrensweise des Berufungsgerichtes wendet sich die [X.] mit ihrerinsoweit nach § 221 [X.] unbeschrkt statthaften Revision zu Recht.II.Die [X.] hat gegen das abweisende [X.]eil des [X.] Berufung eingelegt. Damit war der Rechtsstreit insgesamt in die Be-rufungsinstanz gelangt und die Rechtskraft des erstinstanzlichen [X.]eils nach§ 705 Satz 2 ZPO gehemmt. Die Beschrkung ihres Rentenantrages in [X.] eine Bemessung ausgehend von 60 % [X.] hatteFolgen fr den Umfang der Berufungsverhandlung (§ 525 ZPO a.F.) und hin-derte das Berufungsgericht nach § 308 ZPO daran, der [X.] mit seinemrechtskrftig gewordenen Teilurteil eiren Rentenanspruch zuzuerken-nen. Die Antragsbeschrkung verwehrte der [X.] aber grundstzlichnicht, ihren Berufungsantrag bis zum Ende der Berufungsverhandlung zu [X.], da die fristgerecht vorgetragenen [X.](vgl. [X.], 360, 363 f; 91, 154, 159; [X.], [X.]. v. 6. November 1986- XI ZR 8/86, [X.]R ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1 Antragserweiterung 1; v. 30. April1996 - [X.], [X.]R ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1 Berufungsantrag 2 - in[X.]Z 132, 341 nicht mit abgedruckt; v. 12. November 1997 - [X.] 1998, 572; st. [X.].). Die Berufung wre im Umfang der nach-trlichen [X.] dann unzulssig gewesen, wenn der ursprg-lich engere Berufungsantrag nach dem klaren und eindeutigen Willen der Kl-gerin zugleich einen Rechtsmittelverzicht r dem im [X.] enthalttte ([X.], aaO; [X.], [X.] 6 -v. 30. Mrz 1983 - [X.], NJW 1983, 1561, 1562; [X.]. v. 12. [X.], aaO).Das Berufungsgericht hat einen teilweisen Rechtsmittelverzicht der Kl-gerin zu Unrecht bejaht. Das Revisionsgericht ist verpflichtet, die [X.] auch in dieser Hinsicht selbstig auszulegen ([X.]Z 89,325, 328; [X.], [X.]. v. 18. September 1986 - [X.], [X.], 101; v.6. Mai 1987 - [X.], NJW 1987, 3264, 3265; v. 22. Mai 1989 - [X.]/88, NJW-RR 1989, 1276, 1277). Wie der [X.] mehrfach ent-schieden hat, [X.] die Stellung beschrkter Rechtsmittelantrim Zweifelkeinen Verzicht auf die Anfechtung des [X.]eils im rigen; der Rechtsmittelkl-ger muû sich auch nicht etwa die kftige Erweiterung seiner Rechtsmittelan-trvorbehalten (vgl. [X.], [X.]. v. 12. November 1997 - [X.], NJW-RR 1998, 572; v. 28. September 2000 - [X.], [X.], 2439, 2440, in[X.]Z 145, 256 nicht mit abgedruckt).Die Erws Berufungsgerichts ergeben nur, daû die [X.]dort rhaupt eir dem erstinstanzlichen Klagebegehren be-schrkten Sachantrag hat stellen wollen. [X.] einen teilweisen Berufungsver-zicht der [X.] zeigt das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte auf. [X.] erstattete Sachverstigengutachten [X.], welcheseine [X.] der Erblasserin von 70 % annahm, spricht vielmehr dafr, daû die[X.] nicht ohne erkennbaren Grund sich der Mlichkeit begeben wollte,wrend des Berufungsrechtszuges auf diesen Forderungsgrund der [X.] Sache ist daher an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damitdieses r den erten Antrag (Kapitalentscigung und Rente aufgrundeiner [X.] von 70 %) sachlich befinden kann. Im Falle der Ablehnung wirdauch der auf § 15 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 2. DV-[X.] gesttzte Ers-grund neu zu prfen sein, weil hierr durch das Teilurteil vom 21. [X.] nicht ltig entschieden worden ist.[X.] Kirchhof [X.] [X.] Vézina

Meta

IX ZR 70/01

25.04.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2002, Az. IX ZR 70/01 (REWIS RS 2002, 3482)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3482

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