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Prozesskostenhilfe: Verstoß gegen den Formularzwang trotz Vorlage des Sozialhilfe-Bewilligungsbescheides
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
I.
[X.]er Kläger hat gegen das beklagte Land Klage auf Feststellung erhoben, dass es in das ausschließliche Nutzungsrecht des [X.] an dem Programm [X.] eingegriffen habe, sowie Zahlung von 30.000 € begehrt. [X.]ie Klage ist vom [X.] abgewiesen worden. [X.]ie dagegen eingelegte [X.]erufung des [X.] ist vom [X.] durch [X.]eschluss als unzulässig verworfen worden. [X.]ieser [X.]eschluss ist dem Kläger am 1. Oktober 2012 zugestellt worden. [X.]r hat mit Schreiben vom 22. Oktober 2012, beim [X.] eingegangen am 31. Oktober 2012, Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Revision beantragt. In der [X.]nlage hat er einen [X.]escheid der [X.] vom 13. Juni 2012 beigefügt, mit dem ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] - gewährt wurden. [X.]m 2. November 2012 ist dem Kläger ein Vordruck für die [X.]rklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit der [X.]itte übersandt worden, die angefochtene [X.]ntscheidung schnellstmöglich vorzulegen. [X.]uf das Schreiben des [X.]s vom 2. November 2012 hat der Kläger mit Schreiben vom 7. November 2012 die angefochtene [X.]ntscheidung vorgelegt; zugleich hat er beantragt, ihm einen beim [X.] zugelassenen [X.]nwalt beizuordnen sowie den Streitwert so niedrig wie möglich festzusetzen. [X.]er (ausgefüllte) Vordruck ist dem Schreiben nicht beigefügt gewesen.
II.
[X.]er [X.]ntrag auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen [X.]rfolg.
1. [X.]em [X.]ntrag fehlt die gemäß § 117 [X.]bs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche [X.]rklärung des [X.] über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Gemäß § 117 [X.]bs. 3, [X.]bs. 4 ZPO ist ein [X.]ntragsteller für die [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe verpflichtet, sich der vom [X.] durch Rechtsverordnung eingeführten Formulare zu bedienen.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht das amtliche Formular für die [X.]rklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. [X.]ie Vorlage war auch nicht im Hinblick darauf entbehrlich, dass er den [X.]escheid über die [X.]ewilligung von Leistungen nach dem [X.] zur Sicherung des Lebensunterhalts vorgelegt hat. Zwar ist gemäß § 2 [X.]bs. 2 [X.] eine Partei, die nach dem [X.] - laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, zunächst nicht verpflichtet, die [X.]bschnitte [X.] bis J des Vordrucks auszufüllen, wenn sie der [X.]rklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse den letzten [X.]ewilligungsbescheid des Sozialamts beifügt. Unbeschadet dessen, dass § 2 [X.]bs. 2 [X.] unmittelbar nur Leistungen an Sozialhilfeempfänger betrifft, entbindet diese [X.]estimmung einen [X.]ntragsteller nur von der Pflicht zur [X.]usfüllung der [X.]bschnitte [X.] bis J des Vordrucks. [X.]ie in den [X.]bschnitten [X.] bis [X.] verlangten [X.]ngaben sind jedoch auch bei Vorlage eines [X.]escheids über die Gewährung von Sozialleistungen notwendig. [X.]ies betrifft insbesondere [X.]bschnitt [X.], in dem nach einer bestehenden Rechtsschutzversicherung gefragt wird.
2. [X.]er Kläger kann auch nicht durch Vorlage der [X.]rklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse jetzt noch die notwendigen Voraussetzungen für die [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe schaffen. [X.]ie [X.]rfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch [X.]inlegung der Rechtsbeschwerde ist zu verneinen. Sie wäre unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingereicht wurde und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in [X.]etracht kommt. Nach der Rechtsprechung des [X.]s setzt dies voraus, dass die [X.], die ein Rechtsmittel einlegen will, ihr Prozesskostenhilfegesuch bis zum [X.]blauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte und zwar nebst der ausgefüllten [X.]rklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 13. Februar 2008 - XII Z[X.] 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10). [X.]aran fehlt es hier.
[X.] [X.]
Meta
29.11.2012
Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZA
vorgehend OLG Düsseldorf, 21. September 2012, Az: I-18 U 90/12, Beschluss
§ 2 Abs 2 PKHVV, § 117 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2012, Az. III ZA 32/12 (REWIS RS 2012, 897)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 897
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZA 32/12 (Bundesgerichtshof)
B 8 SO 48/16 B (Bundessozialgericht)
Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung - Nichtzulassungsbeschwerde - Ablauf der …
XII ZB 689/13 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Familienstreitssache: Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Beantragung von Verfahrenskostenhilfe …
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11 CS 18.2278, 11 C 19.504 (VGH München)
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht beigebrachten Fahreignungsgutachtens
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