Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III Z[X.]32/12
vom
29. November 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.]hat am
29. November 2012
durch den Vizepräsidenten [X.]und [X.]Herrmann, Wöstmann, [X.]und Seiters
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurück-gewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger hat gegen
das beklagte Land
Klage auf Feststellung erhoben, dass es in das ausschließliche Nutzungsrecht des Klägers an dem Programm [X.]eingegriffen habe, sowie Zah. Die Klage ist vom [X.]abgewiesen worden. Die dagegen eingelegte
Berufung
des Klägers
ist vom [X.]durch Beschluss als unzulässig verworfen worden. Dieser Beschluss ist dem Kläger
am 1. Oktober 2012 zugestellt wor-den. Er hat mit Schreiben vom 22. Oktober 2012, beim [X.][X.]am 31. Oktober 2012,
Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Re-vision beantragt. In der Anlage hat er einen Bescheid der [X.]vom 13.
Juni 2012 beigefügt, mit dem ihm Leistungen zur Sicherung des Lebens
1
-
3
-
unterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch -
Grundsicherung für
Arbeitsuchende
-
gewährt wurden. Am 2. November 2012 ist
dem Kläger
ein Vordruck
für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen [X.]mit der Bitte übersandt
worden, die angefochtene Entscheidung schnellstmöglich vorzulegen. Auf das Schreiben des [X.]vom 2. November 2012 hat
der Kläger
mit Schreiben vom 7. November 2012
die angefochtene Entscheidung vorgelegt; zugleich
hat er beantragt,
ihm einen beim [X.]zugelassenen
Anwalt beizuordnen
sowie den [X.]so niedrig wie
möglich festzusetzen. Der (ausgefüllte) Vordruck ist
dem Schreiben nicht beigefügt
gewesen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.
1.
Dem Antrag fehlt die gemäß §
117 Abs.
2 Satz
1 ZPO erforderliche Erklärung des Klägers
über seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-se. Gemäß §
117 Abs.
3, Abs.
4 ZPO ist ein Antragsteller
für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verpflichtet, sich der vom [X.]durch Rechtsverordnung eingeführten
Formulare zu bedienen.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht das amtliche Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Die Vorlage war auch nicht im Hinblick darauf entbehrlich, dass er
den Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
2
3
4
-
4
-
zur Sicherung des Lebensunterhalts vorgelegt hat. Zwar ist gemäß
§
2 Abs.
2 [X.]eine Partei, die nach dem [X.]-
Sozial-hilfe
-
laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, zunächst nicht ver-pflichtet, die
Abschnitte [X.]bis J des Vordrucks
auszufüllen, wenn sie der Erklä-rung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse den letzten Bewil-ligungsbescheid des Sozialamts beifügt. Unbeschadet dessen, dass §
2 Abs.
2 [X.]unmittelbar nur Leistungen an Sozialhilfeempfänger betrifft, entbindet diese Bestimmung einen Antragsteller
nur von der Pflicht zur Ausfüllung der Abschnitte [X.]bis J des Vordrucks.
Die in den Abschnitten [X.]bis [X.]verlangten Angaben sind jedoch auch bei Vorlage eines
Bescheids über die Gewährung von Sozialleistungen
notwendig. Dies betrifft
insbesondere Abschnitt B, in dem nach einer bestehenden Rechtsschutzversicherung gefragt wird.
2.
Der Kläger
kann auch nicht durch Vorlage der Erklärung über die persön-lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
jetzt noch die notwendigen Vorausset-zungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schaffen. Die Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Einlegung der Rechtsbeschwerde
ist zu verneinen. Sie wäre unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingereicht wur-de und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des [X.]setzt dies voraus, dass die arme Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ihr [X.]bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte und zwar nebst der ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-
5
-
5
-
nisse
(vgl. BGH, Beschluss vom 13.
Februar 2008 -
XII
Z[X.]151/07,
NJW-RR 2008, 942 Rn.
10). Daran
fehlt
es hier.
Schlick
Wöstmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.05.2012 -
12 O 231/09 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.09.2012 -
I-18 U 90/12 -
Meta
29.11.2012
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2012, Az. III ZA 32/12 (REWIS RS 2012, 890)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 890
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III S 35/13 (PKH) (Bundesfinanzhof)
Keine PKH-Gewährung bei ausschließlicher Vorlage eines SGB II-Leistungsbescheides
III ZA 32/12 (Bundesgerichtshof)
Prozesskostenhilfe: Verstoß gegen den Formularzwang trotz Vorlage des Sozialhilfe-Bewilligungsbescheides
11 Ta 219/15 (Landesarbeitsgericht Köln)
11 Ta 110/15 (Landesarbeitsgericht Köln)
Sozialgesetzbuch, Kostenbeitrag, Aufenthaltserlaubnis