Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2014, Az. 3 StR 223/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4637

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 223/14
vom
24. Juni 2014
in dem Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führerin und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 24.
Juni 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 6.
Februar 2014 aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur konkreten Entwicklung des Feuers aufrechterhalten.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des [X.] zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen

Gründe:
Das [X.] hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem psy-chiatrischen Krankenhaus (§
63 StGB) angeordnet. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision der Beschuldigten hat weitgehend Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des [X.] entzündete die Beschul-digte auf ihrem Grundstück Zeitschriften, Papiere und Kleidungsstücke, die sie zuvor auf einer Fläche von ca. 50 cm Breite und 25 cm Höhe aufgeschichtet hatte. Die Brandstelle lag ca. einen Meter neben einem Baum. Dieser war Teil 1
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3
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einer
Baumgruppe auf dem Grundstück der Beschuldigten, die wiederum un-mittelbar in einen zusammenhängenden, dichten Baumbewuchs auf dem [X.] überging. Ein Nachbar bemerkte die Brandentwicklung, schätzte die Situation als gefährlich ein und stellte sich mit einem Feuerlöscher ausgerüstet neben die Brandstelle. Unter Aufsicht der alarmierten Polizei glimmte die Brandstelle im Weiteren aus, ohne dass Löscharbeiten notwendig gewesen wären.

Das [X.] hat -
dem Gutachten des psychiatrischen Sachverstän-digen folgend -
festgestellt, dass die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten zur Tatzeit aufgrund einer bei ihr bestehenden vollausgeprägten, chronifizierten Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie aufgehoben war und von der Beschuldigten infolge dieses Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien.

2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Primäre Voraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine -
im
Zustand zumindest gesichert verminderter Schuldfä-higkeit begangene -
rechtswidrige Tat. Eine solche Anlasstat ist vorliegend nicht festgestellt.

Das [X.] hat angenommen, die Beschuldigte habe eine Brandge-fahr herbeigeführt, indem sie mit natürlichem Vorsatz fremde Wälder durch of-fenes Feuer in Brandgefahr brachte (§
306f Abs.
1 Nr.
3 StGB). Vorausgesetzt ist hierfür aber die konkrete Gefährdung des fremden Objekts. Es muss allein vom Zufall abhängen, ob an ihm ein Schaden eintritt (vgl. S/S-Heine/[X.], 3
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StGB, 29.
Aufl., § 306f Rn.
8). Von diesem Grundsatz ist zwar auch das Land-gericht ausgegangen, indem es ausgeführt hat, es sei "letztlich nur dem Zufall geschuldet", dass das Feuer nicht auf den Baumbestand der Gemeinde [X.] habe (UA S.
13). Indes lässt sich den Feststellungen des Landge-richts nichts Entscheidendes zum Beleg dieser Einschätzung entnehmen. [X.] war die Brandstelle, als der Nachbar an sie herantrat, von einer Blechplat-te bedeckt und nur noch am Glimmen und Qualmen. Der Nachbar "schätzte die Situation als gefährlich ein" und stellte sich deshalb mit einem Feuerlöscher daneben, sah aber keine Veranlassung, den Feuerlöscher zu betätigen. [X.] zur Höhe des Feuers, zu einem tatsächlichen Funkenflug und zu den sons-tigen für ein Entzünden von Wäldern wesentlichen Umständen (Unterholz, in das Funken hätten hineinfallen können; Trockenheit des Bodens) fehlen.

Der [X.] kann nicht ausschließen, dass sich solche weitergehenden, eine konkrete Brandgefahr belegenden Umstände noch feststellen lassen, und verweist die Sache deshalb unter Aufhebung allein der Feststellungen zu der konkreten Entwicklung des Feuers zurück.

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3. Die übrigen Feststellungen (so auch die zur Urheberschaft der Be-schuldigten am
Brand, zum Zustand der Beschuldigten und der von ihr ausge-henden Gefahr) sind rechtsfehlerfrei getroffen und können bestehen bleiben. Insoweit war die Revision der Beschuldigten zu verwerfen (vgl. §
353 Abs.
2 StPO).

Becker

Pfister Hubert

Mayer Gericke
8

Meta

3 StR 223/14

24.06.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2014, Az. 3 StR 223/14 (REWIS RS 2014, 4637)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4637

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 223/14

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