Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.06.2014, Az. 3 StR 223/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4652

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Herbeiführen einer Brandgefahr: Notwendige Feststellungen zur konkreten Gefährdung eines fremden Objekts


Tenor

1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2014 aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur konkreten Entwicklung des Feuers aufrechterhalten.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen

Gründe

1

Das [X.] hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision der Beschuldigten hat weitgehend Erfolg.

2

1. Nach den Feststellungen des [X.]s entzündete die Beschuldigte auf ihrem Grundstück Zeitschriften, Papiere und Kleidungsstücke, die sie zuvor auf einer Fläche von ca. 50 cm Breite und 25 cm Höhe aufgeschichtet hatte. Die Brandstelle lag ca. einen Meter neben einem Baum. Dieser war Teil einer Baumgruppe auf dem Grundstück der Beschuldigten, die wiederum unmittelbar in einen zusammenhängenden, dichten Baumbewuchs auf dem Gelände der [X.] überging. Ein Nachbar bemerkte die Brandentwicklung, schätzte die Situation als gefährlich ein und stellte sich mit einem Feuerlöscher ausgerüstet neben die Brandstelle. Unter Aufsicht der alarmierten Polizei glimmte die Brandstelle im Weiteren aus, ohne dass Löscharbeiten notwendig gewesen wären.

3

Das [X.] hat - dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen folgend - festgestellt, dass die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten zur Tatzeit aufgrund einer bei ihr bestehenden vollausgeprägten, chronifizierten Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie aufgehoben war und von der Beschuldigten infolge dieses Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien.

4

2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

5

Primäre Voraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine - im Zustand zumindest gesichert verminderter Schuldfähigkeit begangene - rechtswidrige Tat. Eine solche Anlasstat ist vorliegend nicht festgestellt.

6

Das [X.] hat angenommen, die Beschuldigte habe eine Brandgefahr herbeigeführt, indem sie mit natürlichem Vorsatz fremde Wälder durch offenes Feuer in Brandgefahr brachte (§ 306f Abs. 1 Nr. 3 StGB). Vorausgesetzt ist hierfür aber die konkrete Gefährdung des fremden Objekts. Es muss allein vom Zufall abhängen, ob an ihm ein Schaden eintritt (vgl. S/S-Heine/[X.], StGB, 29. Aufl., § 306f Rn. 8). Von diesem Grundsatz ist zwar auch das [X.] ausgegangen, indem es ausgeführt hat, es sei "letztlich nur dem Zufall geschuldet", dass das Feuer nicht auf den Baumbestand der [X.] übergegriffen habe ([X.]). Indes lässt sich den Feststellungen des [X.]s nichts Entscheidendes zum Beleg dieser Einschätzung entnehmen. Danach war die Brandstelle, als der Nachbar an sie herantrat, von einer Blechplatte bedeckt und nur noch am Glimmen und Qualmen. Der Nachbar "schätzte die Situation als gefährlich ein" und stellte sich deshalb mit einem Feuerlöscher daneben, sah aber keine Veranlassung, den Feuerlöscher zu betätigen. Angaben zur Höhe des Feuers, zu einem tatsächlichen Funkenflug und zu den sonstigen für ein Entzünden von Wäldern wesentlichen Umständen (Unterholz, in das Funken hätten hineinfallen können; Trockenheit des Bodens) fehlen.

7

Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich solche weitergehenden, eine konkrete Brandgefahr belegenden Umstände noch feststellen lassen, und verweist die Sache deshalb unter Aufhebung allein der Feststellungen zu der konkreten Entwicklung des Feuers zurück.

8

3. Die übrigen Feststellungen (so auch die zur Urheberschaft der Beschuldigten am Brand, zum Zustand der Beschuldigten und der von ihr ausgehenden Gefahr) sind rechtsfehlerfrei getroffen und können bestehen bleiben. Insoweit war die Revision der Beschuldigten zu verwerfen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).

Becker                        [X.]                         Hubert

                Mayer                        Gericke

Meta

3 StR 223/14

24.06.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Koblenz, 6. Februar 2014, Az: 2040 Js 33364/13 - 1 KLs

§ 306f Abs 1 Nr 3 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO, § 413 StPO, §§ 413ff StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.06.2014, Az. 3 StR 223/14 (REWIS RS 2014, 4652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4652

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 223/14 (Bundesgerichtshof)


6 StR 7/22 (Bundesgerichtshof)

Versuchte schwere Brandstiftung: Voraussetzungen für die Unterbringung einer wahnhaft handelnden Täterin in einem psychiatrischen Krankenhaus


1 StR 618/16 (Bundesgerichtshof)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Beweiswürdigung im Rahmen der Bewertung der Gefährlichkeit einer suizidal veranlassten …


1 StR 618/16 (Bundesgerichtshof)


1 StR 62/16 (Bundesgerichtshof)

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Feststellung der Schuldunfähigkeit wegen wahnhafter Störung


Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 223/14

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.