Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2016, Az. 1 StR 62/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 12693

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:200416B1STR62.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 [X.]/16

vom
20. April
2016
in dem Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 20. April
2016
gemäß §
349 Abs.
2
und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] ([X.]) vom 17. November 2015 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zu den der [X.] zugrunde liegenden rechtswidrigen Taten bleiben jedoch aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurück-verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat im Sicherungsverfahren (§§
413
ff. StPO) gemäß §
63 [X.] die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte [X.] hat überwiegend Erfolg.

1
-
3
-
I.
1.
Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-fen:
Der Beschuldigte leidet an einer wahnhaften Störung; daneben betreibt er einen erheblichen Alkohol-
und Drogenmissbrauch. Aufgrund seiner psychi-schen Störung wird der Beschuldigte von der Vorstellung geleitet, dass er in S.

einen Milliardär kennengelernt hat und er von diesem beauftragt wurde, mit dessen Tochter ein Kind zu zeugen. Dieser sei Mitglied einer krimi-nellen Organisation. Zu Hause habe er diesen Milliardär wiedergesehen, der ihn seitdem beschatten lasse. Sein Bruder sei ebenfalls in S.

gewesen. Der Beschuldigte ist der festen Überzeugung, dass seine Familienangehörigen, insbesondere sein Bruder

[X.]

und [X.] M.

, Mitglieder dieser kriminellen Organisation um diesen Milliardär seien und ihm Schaden zufügen sollten, weshalb sie ihn seit längerer Zeit verfolgten. [X.] dieser Wahnvorstellungen entwickelte sich beim Beschuldigten ein mas-siver Hass gegen seinen Bruder und [X.]. Hinzu kommt, dass sein Bruder

[X.]

zwischenzeitlich zu seinem Betreuer bestellt wurde und er glaubt, dass dieser ihn beseitigen wolle. Um sich gegen die vermeintli-che Verfolgung seines Bruders zur Wehr zu setzen, beschloss er schließlich, diesen sowie [X.] M.

zu töten.
Da der Beschuldigte beide Männer in einem Hotel mit angeschlossener Jugendherberge in [X.]

, Ortsteil [X.].

, vermutete, begab er sich am Nachmittag des 28.
Februar 2015 dorthin und versteckte sich zunächst in einer Scheune, in der er nach geeignetem Tötungswerkzeug suchte. Er nahm dort eine Machete mit einer Gesamtlänge von ca. 50 cm und einer Klingenlän-ge von etwa 25 cm an sich, mit der
er gegen 21.30 Uhr die Jugendherberge 2
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4
-
4
-
über die rückwärtige Tür betrat. Von dort gelangte der Beschuldigte in die im zweiten Stock des Gebäudes gelegene Wohnung seines Cousins, wo er neben seinem Bruder und [X.] dessen Lebensgefährtin

B.

und die Zeugin K.

antraf. Auf die ihm gestellte Frage, was er hier wolle, Ihr wisst
ganz
genau was ihr [X.] angetan habt; ihr wisst warum wir alle hier sind; ihr wisst ja

Auf die Antwort, er bilde sich nur etwas ein, holte der Beschuldigte mit der Machete aus und schlug in Tötungsabsicht auf seinen Bruder ein. Er wollte diesen an der Brust treffen, traf aber nur dessen Arm, den dieser zur Abwehr nach oben gerissen hatte. Als daraufhin [X.] M.

in seine Richtung sprang, verletzte der Beschuldigte diesen mit der Machete am Hand-rücken. Er ließ nunmehr von seinem Bruder ab und verfolgte M.

und

B.

, die auf den Balkon geflüchtet waren,
durch [X.] der Wohnung und schließlich ins Freie. Dort versetzte er zunächst

B.

zwei Schläge mit der Machete gegen den Kopf-
und Halsbereich. Nach-dem ihn [X.] M.

mit einem [X.] attackieren konnte, schlug der Beschuldigte nunmehr in Tötungsabsicht auf diesen ein und [X.] ihn im Bereich der linken Schulter schwer. Als sich M.

und

B.

wieder in das Hotel flüchten konnten, schlug der Beschuldigte mit der Machete das Fenster zum Büro des Hotels ein, stieg in das Gebäude ein und griff an der Rezeption des Hotels die Zeugen W.

und

Sc.

ir habe ich auch noch eine Rechnung of-.

los und versetzte ihm mit der Machete zwei wuchtige Schläge gegen den Kopf. Erst nachdem es dem Zeugen Sc.

gelungen war, den Beschuldigten mit einem Feuerlöscher anzusprühen und zurückzudrängen, sodass W.

die Flucht in das erste Obergeschoss gelang, verließ der Beschuldigte, der nunmehr erkannte, dass er sein ursprüng-5
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5
-
liches Vorhaben nicht mehr verwirklichen konnte, das Hotel und rauchte im [X.] eine Zigarette. Dort ließ er sich von eintreffenden Polizeibeamten [X.] festnehmen.
Nach den Feststellungen erkannte der Beschuldigte jederzeit die Gefahr, dass

B.

sowie M.

und W.

durch die massiven Hiebe mit der mitgeführten Machete tödliche [X.] erlei-den konnten; er fand sich jedoch aus Gleichgültigkeit mit diesen Folgen ab.

[X.]

, M.

und W.

sowie

B.

erlitten durch die Schläge mit der Machete zum Teil erhebliche Verletzungen, die ope-rativ und teilweise auch stationär behandelt werden mussten.
2. Das [X.] hat sich hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten der Beurteilung des psychiatrischen Sachverständigen
Or.

angeschlossen, wonach der Beschuldigte bei Tatbegehung schuldun-fähig gewesen sei. Das Handeln des Beschuldigten sei aufgrund seiner psychi-schen Störung derart wahnbestimmt gewesen, dass infolge einer krankhaften seelischen Störung seine Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Tuns sowie seine Steuerungsfähigkeit vollständig aufgehoben gewesen seien. Die psychi-sche Krankheit des Beschuldigten ist nach den Feststellungen des [X.]s dadurch gekennzeichnet, dass er schon bei kleinen Reizen in erhebli-chem Maße fremdaggressiv reagiert, insbesondere bei
zusätzlicher Intoxikation durch Alkohol oder Drogen. Es bestehe ein komplexes Wahnsystem ohne jegli-che affektive Regung oder Empathiefähigkeit; eine Störungs-
oder Krank-heitseinsicht habe der Beschuldigte nicht. Er lehne es ab, Medikamente zu nehmen. Sein
Hass gegen die Familienangehörigen bestehe unverändert [X.]. So habe der Beschuldigte bedauert, dass er sein Vorhaben nicht habe [X.] können. Er sehe sich nach wie vor als Opfer einer kriminellen Organisa-6
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-
6
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tion, in der seine Familienmitglieder eine tragende Rolle spielten. Infolge dieses Zustands sind nach Auffassung des [X.]s von dem Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit zukünftig weitere gleichgelagerte erhebliche Gewalt-delikte zu erwarten. Der Beschuldigte sei deshalb für die Allgemeinheit gefähr-lich.
3. Das [X.] ist davon ausgegangen, dass der Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit rechtswidrig den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen, hiervon in drei Fällen in Tatein-heit mit versuchtem Totschlag verwirklicht hat. Hinsichtlich seines Bruders

[X.]

hat das [X.] einen freiwilligen Rücktritt gemäß §
24 Abs.
1 Satz
1 1.
Alt. [X.] vom Versuch des Totschlags angenommen. Auf die-ser Grundlage hat es gemäß §
63 [X.] die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

II.
1. Die [X.] nach §
63 [X.] hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der [X.] aufgrund einer nicht nur vo-rübergehenden psychischen Störung im Sinne einer der in §
20 [X.] genann-ten Eingangsmerkmale schuldunfähig (§
20 [X.]) oder vermindert schuldfähig (§ 21 [X.]) war und die Tatbegehung hierauf beruht (vgl. [X.], Beschlüsse 8
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-
7
-
vom 16. März 2016

1 [X.] und vom 26.
September 2012

4
StR 348/12 mwN). Dies ist hier nicht hinreichend belegt.
a) Bereits gegen die Schuldfähigkeitsprüfung des [X.]s bestehen durchgreifende Bedenken, sodass schon aus diesem Grund die Voraussetzun-gen einer Unterbringung nach §
63 [X.] nicht rechtsfehlerfrei belegt sind.
aa) Wenn sich der Tatrichter

wie hier

darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschlie-ßen, muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Ur-teil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurtei-lung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 27.
Januar 2016

2 StR 314/15 und vom 17.
Juni 2014

4
StR 171/14, [X.], 305, 306 mwN). Dies gilt auch in Fällen von Wahnvorstellungen. Denn die Diagnose einer Wahnsymptomatik führt nicht zwangsläufig zu der Feststellung einer generellen oder über längere Zeiträume andauernden gesi-cherten
relevanten
Beeinträchtigung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit. [X.] ist daher die Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psy-chische Störung bei Begehung der jeweiligen Tat auf die Handlungsmöglichkei-ten des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Ein-sichts-
oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27.
Januar 2016

2
StR 314/15 und vom 29.
Mai 2012

2 [X.], NStZ-RR
2012, 306, jeweils mwN).
[X.]) Dem wird das angefochtene Urteil nicht hinreichend gerecht.
Das [X.] geht davon aus, dass die Schuldfähigkeit des [X.] bei der Tatbegehung wegen einer krankhaften seelischen Störung auf-gehoben war. Bei seiner Würdigung folgt es dabei dem Gutachten des psychi-10
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13
-
8
-
atrischen Sachverständigen Or.

. Es legt jedoch nicht ausreichend dar, wie sich der psychische Zustand des Beschuldigten in der konkreten [X.] auf die Handlungsmöglichkeiten und damit auf die Einsichts-
und Steue-rungsfähigkeit des Beschuldigten ausgewirkt hat. Zwar beschreibt das [X.] die Wahnvorstellungen, von denen der Beschuldigte bei der Tatbegehung geleitet wurde. Danach habe beim Beschuldigten zur Tatzeit eine
komplexe wahnhafte Symptomatik vorgelegen, die ihn glauben ließ, sein Bruder und [X.] seien Mitglieder einer kriminellen Organisation, die ihn aus dem Weg schaffen wollten. Dies habe zu einem massiven Verfolgungswahn und einem Hass gegen seine Familienmitglieder geführt, sodass der Beschuldigte schließ-lich den Entschluss gefasst habe, diese zu töten. Auch folgt das [X.] dem Sachverständigen in der Würdigung, die Persönlichkeit des Beschuldigten und dessen Handeln sei durch diese Wahnvorstellungen derart dominiert [X.], dass wegen dieser krankhaften seelischen Störung die Fähigkeit des [X.], das Unrecht seines Tuns einzusehen, und in der Folge auch seine Steuerungsfähigkeit sicher aufgehoben gewesen seien.
Damit bleibt letztlich aber offen, wie sich die vom Sachverständigen als dominierend eingestuften Wahnvorstellungen auf die
Schuldfähigkeit des [X.] ausgewirkt haben. Der Schuldausschluss kann grundsätzlich nicht zugleich auf fehlende Einsicht und fehlende Steuerungsfähigkeit gestützt wer-den. Die Frage der Steuerungsfähigkeit ist erst dann zu prüfen, wenn der Täter das Unrecht der Tat eingesehen hat oder einsehen konnte. Störungen, bei de-nen sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch die Steuerungsfähigkeit aufgehoben sind, stellen die Ausnahme dar (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
August 2008

3 [X.] mwN). Ob und ggf. aus welchen Gründen bei dem Krankheits-bild des Beschuldigten ein solcher Ausnahmefall gegeben sein könnte, lässt das [X.] unerörtert. Die äußerst knappen Ausführungen des Landge-14
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9
-
richts zur Schuldfähigkeit lassen deshalb besorgen, dass das [X.]
die Auswirkungen der vom Sachverständigen diagnostizierten Wahnsymptomatik auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten insgesamt nicht zutreffend erfasst hat. Der [X.] kann daher letztlich nicht ausschließen, dass der Beschuldigte trotz der vorhandenen Wahnvorstellungen beim Tatgeschehen weder im Zu-stand der Schuldunfähigkeit (§
20 [X.]) noch im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 [X.]) gehandelt hat.
b) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 [X.] kann auch deshalb keinen Bestand haben, weil das [X.] bei der Prüfung, ob von dem Beschuldigten infolge seines Zustandes erhebliche weite-re Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, den ebenfalls angenommenen Hang des Beschuldigten, Haschisch im Über-maß zu konsumieren, nicht in den Blick genommen
hat. Dessen hätte es [X.] bedurft, zumal das [X.] es
für möglich hält, dass der Konsum von Haschisch eine Steigerung der wahnhaften Symptomatik bewirkte ([X.]).
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2. Die Sache
muss deshalb insgesamt neu verhandelt werden. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den der Maßre-gelanordnung zugrunde liegenden rechtswidrigen Taten bedarf es jedoch nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juli 2003

2 [X.]). Das neue Tatgericht darf insoweit ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht im Widerspruch stehen.

Ri[X.] Prof. Dr. [X.] befindet

sich im Urlaub und ist deshalb

an der Unterschriftsleistung

gehindert.

Raum Raum Jäger

Cirener Fischer
16

Meta

1 StR 62/16

20.04.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2016, Az. 1 StR 62/16 (REWIS RS 2016, 12693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12693

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 62/16

1 StR 402/15

2 StR 314/15

2 StR 139/12

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