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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:210217U1STR618.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
1
StR
618/16
vom
21. Februar 2017
in dem Sicherungsverfahren
gegen
-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 21. Februar 2017, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Raum,
[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Graf,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Radtke
und [X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
Staatsanwältin
als Vertreterin
der [X.],
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-
3
-
1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache
wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-chiatrischen
Krankenhaus gemäß §
63 StGB abgelehnt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die ausgeführte Sachrüge gestützten Revi-sion.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Der 52-jährige Beschuldigte leidet an einer erstmals 1994 diagnostizier-ten [X.] Schizophrenie mit chronischem Verlauf und 1
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Symptomen wie u.a. Sinnestäuschungen und akustischen Halluzinationen. Seit 1995 lebte er ganz überwiegend in therapeutischen Wohngemeinschaften, zeitweilig auch in der Forensik des [X.]. Aus Anlass eines mit Tabletten unternommenen Suizidversuchs befand er sich seit Mitte August 2015 zu stationärer Behandlung in der psychiatrischen Klinik der Universität
München. Dort wurde er mit verschiedenen Psychopharmaka behandelt.
Am Tattag im September 2015 nahm der Beschuldigte krankheitsbedingt die Anweisung einer Stimme wahr, sich umzubringen und dabei ein von ihm mitgeführtes Feuerzeug einzusetzen. Dazu legte
sich der Beschuldigte in das Bett seines [X.] in der Klinik und entzündete mit dem Feuerzeug die Bettdecke. Diese und die Matratze gerieten in [X.]. Das Feuer wurde durch eine Bedienstete entdeckt, die den Beschuldigten wegen eines [X.] holen wollte. Mit Hilfe von zwei weiteren Mitarbeitern des [X.] der Beschuldigte von der [X.]stelle in seinem Bett weggezogen, die Flammen an seinem Ärmel gelöscht und die Matratze abgelöscht. Er erlitt [X.] im Bereich von Schulter und Oberarm. Einen Mitpatienten, der zum Vorfallszeitpunkt in seinem Bett des betroffenen [X.]s lag und der krankheitsbedingt die Situation nicht erfasst hatte, führten Pflegekräfte heraus. Aufgrund einer akuten Exazerbation seiner chronischen paranoiden
Schizo-
9).
Das [X.] hat die [X.] als Sachbeschädigung gewertet. Die Überzeugung vom Vorliegen eines auf die Begehung einer schweren [X.]stif-tung gerichteten Vorsatzes hat es sich nicht zu verschaffen vermocht (UA S.
16). Eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen [X.] komme nicht in Betracht, weil die vom Beschuldigten zukünftig
zu [X.] Straftaten nicht [X.]. §
63 StGB erheblich seien. Es mangele an 5
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konkreten Anhaltspunkten dafür, dass es bei (weiteren) Suizidversuchen zu drittgefährdenden Begehungsweisen kommen werde.
II.
Das Urteil hält materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1.
Die Ablehnung der [X.] nach §
63 StGB weist durch-greifende Rechtsfehler auf. Die im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose vorge-nommene rechtliche Wertung des [X.], bei den zukünftig von dem [X.] zu erwartenden Straftaten handele es sich nicht um erhebliche Ta-ten, stützt sich auf teils in tatsächlicher Hinsicht lückenhafte, teils in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft bewertete Grundlagen. Deshalb sind die Ausführungen des [X.] zur Gefährlichkeitsprognose insgesamt rechtsfehlerhaft.
a)
Wie das [X.] im rechtlichen Ausgangspunkt nicht verkannt hat, kommt eine Unterbringung gemäß §
63 StGB nur dann in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, also solche, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge ha-ben. Die Annahme einer gravierenden Störung des Rechtsfriedens setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass die zu erwartenden [X.] wenigstens in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssi-cherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. nur [X.], [X.] vom 24.
Juli 2013
2 BvR 298/12; [X.], Beschlüsse vom 18.
Juli 2013
4 [X.], NJW 2013, 3383; vom 16.
Juni 2014
4 [X.], [X.], 571 und vom 19.
August 2014
3 [X.]; Urteil
vom 28.
Oktober 7
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-
2015
1 [X.], [X.], 40;
Beschlüsse vom 13.
Oktober 2016
1
StR 445/16 Rn.
13
und
vom 21.
Dezember 2016
1 StR 594/16 Rn.
3). Diese bereits durch die Rechtsprechung zu dem bis 31.
Juli 2016 geltenden Recht herausgebildeten Anforderungen sind durch §
63 Satz
1 StGB in der [X.] Fassung dahingehend konkretisiert worden (vgl. BT-Drucks. 18/7244 S.
17 f.), dass nur die Erwartung solcher erheblichen rechtswidrigen Taten [X.], durch die die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird.
Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des [X.], seines [X.] und der von ihm begangenen [X.](en) zu entwickeln ([X.], Beschlüsse vom 16. Januar 2013
4 StR 520/12, [X.], 141; vom 1.
Oktober 2013
3 [X.]; vom 2. September 2015
2 StR 239/15 und vom 3.
Juni 2015
4 StR 167/15, [X.], 724; Urteil vom 13.
Oktober 2016
1 StR 445/16 Rn.
15) und hat sich darauf zu
erstrecken, ob und welche Taten von dem [X.] infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt ([X.], [X.] vom 24. Juli 2013
2 BvR 298/12; [X.], Beschluss vom 7.
Juni 2016
4 StR 79/16, [X.], 306). Dabei hat der Tatrichter die für die Ent-scheidung über die Unterbringung maßgeblichen Umstände in den [X.] so umfassend darzulegen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21.
Dezember 2016
1 StR 594/16 Rn. 3 [X.]; vom 12.
Oktober 2016
4 [X.] Rn.
9 und vom 15.
Januar 2015
4 StR 419/14, [X.], 394, 395; siehe auch Beschluss vom 10.
November 2015
1 [X.], [X.], 76 f. mwN).
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7
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Diese Anforderungen gelten nicht lediglich für tatrichterliche Entschei-dungen, die eine Unterbringung des Angeklagten oder Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §
63 StGB anordnen, sondern auch für die Anordnung ablehnende Erkenntnisse.
b) Dem genügt das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht.
aa)
Soweit das [X.] die [X.]
als ein Kriterium für die Prognose über die zukünftige Gefährlichkeit des Beschuldigten
lediglich als Sachbeschädigung und nicht (auch) als versuchte schwere [X.]stiftung ge-mäß §
306a Abs.
1 Nr.
1, §
22, §
23 Abs.
1 StGB gewertet hat, beruht dies auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung. Das Urteil erschöpft sich insoweit in der nicht näher beweiswürdigend belegten Wertung, die Beweisaufnahme habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass der Beschuldigte die Möglichkeit des Ausbreitens des Feuers auf wesentliche Bestandteile des Krankenzimmers in seinen natürlichen Handlungsvorsatz aufgenommen habe. Aus welchen festge-stellten tatsächlichen Umständen der Tatbegehung das [X.] dies fol-gert, wird nicht mitgeteilt. Bereits das ist rechtsfehlerhaft.
(1)
Zwar ist das Revisionsgericht auf die Überprüfung von [X.] in der tatrichterlichen Beweiswürdigung beschränkt. Solche sind aber u.a. dann gegeben, wenn der Tatrichter versäumt, sich mit den festgestellten Indizien auseinanderzusetzen, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen (st. Rspr.;
etwa [X.], Urteile vom 26.
Juli 2016
1 [X.]/15
Rn.
12; vom 17.
Juli 2014
4 StR 129/14 Rn.
7 und vom 24.
Oktober 2002
5 [X.], [X.]St 48, 52, 71). Dabei dürfen die Indizien nicht isoliert betrachtet werden, sie müssen vielmehr in eine umfassende Gesamtwürdigung aller bedeutsamen Umstände eingebracht wer-den ([X.], Urteile vom 26.
Juli 2016
1 [X.]/15
Rn. 12 und vom 13. De-11
12
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8
-
zember 2012
4 StR 33/12, [X.], 195, 196 jeweils mwN). [X.] ist es auch, wenn der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit stellt ([X.], Urteile vom 26.
Juli 2016
1 [X.]/15
Rn. 12 mwN
und
vom 14.
Januar 2015
1 [X.], [X.], 146).
(2)
Es wird aus dem Urteil nicht erkennbar, ob das [X.] die von ihm festgestellten objektiven Umstände der Ausführung des [X.]es und die suizidale Intention des Beschuldigten überhaupt als Indizien bei der Würdigung eines möglichen, auf eine Tat nach §
306a Abs.
1 Nr.
1 StGB gerichteten Vor-satzes
berücksichtigt hat. Abhängig von der konkreten stofflichen Beschaffen-heit des Bettes, der Matratze sowie des Bettzeugs kann objektiv eine unter-schiedlich hohe Wahrscheinlichkeit der Ausbreitung des verursachten Feuers über den [X.]entstehungsort hinaus und damit auch für das [X.] von wesentlichen Bestandteilen des Menschen als Wohnung dienenden Tatob-jekts bestehen. Zu diesen Umständen verhält sich das Urteil ebenso wenig wie zu der sonstigen Beschaffenheit des [X.] und des dortigen Mobili-ars. Auch daraus lassen sich aber Anhaltspunkte für die Beurteilung des objek-tiven Gefährlichkeitsgrades der [X.]tat gewinnen.
Art und Grad der Gefährlichkeit der Tathandlung gestatten regelmäßig Rückschlüsse auf einen entsprechenden (hier: natürlichen) Vorsatz des [X.] einer [X.]stiftung (vgl. [X.], Urteil vom 4. Februar 2010
4 [X.], [X.], 178, 179). Der suizidalen Absicht des Beschuldigten misst das [X.] ebenfalls keine erkennbare Bedeutung für den Vorsatz einer schweren [X.]stiftung zu. Nach den getroffenen, auch der Gefährlichkeits-prognose zugrunde liegenden Feststellungen hat die imperative Stimme den Beschuldigten angewiesen, sich unter Verwendung des Feuerzeugs umzubrin-gen und dabei sein Bett anzuzünden (UA S.
8 und 10). Um den eigenen Tod
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durch Feuerlegen zu bewirken, bedarf es aber typischerweise entweder einer nicht völlig unerheblichen [X.]entwicklung oder der Bildung von ebenfalls im Umfang nicht völlig unerheblichen (toxischen) Rauchgasen. Da es dem [X.] um die Herbeiführung
seines Todes ging, hätte das [X.] solche Erwägungen in seine
zum [X.]stiftungsvorsatz letztlich nicht vorhan-dene
Beweiswürdigung einstellen müssen.
bb)
Die insoweit rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung erschöpft sich nicht in ihrer Bedeutung für die sachlich-rechtliche Einordnung der [X.], bezüg-lich derer
wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend aufgezeigt hat
auch eine Einordnung als tateinheitlich verwirklichte versuchte gefährliche Körperverletzung gemäß §
224
Abs.
1
Nr.
1, Abs. 2; §
22, §
23 Abs.
1 StGB in Betracht zu ziehen ist. Vielmehr wirken sich die aufgezeigten Mängel auf die Grundlagen der Gefährlichkeitsprognose des Tatrichters aus. ch der Eigen-
festgestellten Tatumstände noch bezieht sie sich auf weitere, für die Beurtei-lung des Gefährlichkeitspotentials bedeutsame und sich aufdrängende Ge-sichtspunkte.
(1)
In Bezug auf das objektive Ausmaß der Gefährlichkeit der Tat für Dritte hätte der Aufenthalt des Mitpatienten W.
im Vierbettzimmer während der Tatausführung in Bedacht genommen werden müssen.
Soweit das [X.]
allerdings ohne sich ausdrücklich dazu zu [X.]
angenommen haben sollte, die Einlassung des Beschuldigten, [X.] im [X.] registriert zu haben (UA S.
10), als nicht widerlegbar zu-grunde zu legen, trägt dies beweiswürdigend nicht. Ohne nähere [X.] zu den konkreten räumlichen Verhältnissen in dem Patientenzimmer und 17
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den objektiv vorhandenen Möglichkeiten des Beschuldigten, den im Bett lie-genden Mitpatienten wahrzunehmen, ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft. Selbst Einlassungen, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine objekti-h-men und den Feststellungen zugrunde zu legen. Das Tatgericht hat vielmehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses darüber zu entscheiden, ob derartige Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflus-sen. Es ist weder im Hinblick auf den [X.] noch sonst geboten, zuguns-ten des Angeklagten (oder Beschuldigten) Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen außer den nicht widerlegbaren, aber auch durch nichts ge-stützten Angaben des Angeklagten oder Beschuldigten keine Anhaltspunkte bestehen (st. Rspr.; etwa [X.], Urteile vom 5.
November 2014
1 [X.], [X.], 83, 85
und
vom 26.
Oktober 2016
2 StR 275/16 Rn.
12 je-weils
mwN; vgl. auch Beschluss vom 25.
Januar 2017
1 StR 588/16).
(2)
Keine erkennbare Berücksichtigung bei der Bewertung der Gefähr-lichkeit der [X.] für Dritte als Grundlage der Gefährlichkeitsprognose hat zudem der Umstand gefunden, dass der [X.] lediglich aufgrund eines Zufalls, nämlich der Benachrichtigung des Beschuldigten über einen für ihn bestimmten Telefonanruf, durch Klinikpersonal in einem frühen Stadium der [X.]entwick-lung bemerkt worden ist. Wie bereits angesprochen,
ist ohne nähere Feststel-lungen zu den tatsächlichen Möglichkeiten der Ausbreitung des als Mittel der Selbsttötung verursachten [X.]es die Wertung des [X.] über den fehlenden Fremdgefährdungscharakter der [X.] nicht tragfähig begründet. Die zeitlich frühe, nicht durch die [X.]entwicklung ausgelöste [X.]entde-ckung stellt die generelle Gefährlichkeit der Vorgehensweise des Beschuldigten für Mitpatienten und Klinikpersonal jedenfalls nicht in Frage.
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cc)
[X.] stützt sich auch in weiterer Hinsicht nicht auf die rechtlich gebotene umfassende Würdigung, die das Vorleben des Beschuldigten einbezieht. Das [X.] hat zwar berücksichtigt, dass der Beschuldigte im Jahr 2009 Körperverletzungshandlungen zum Nachteil von Pflegepersonal während zivilrechtlicher Unterbringung begangen hatte (UA S.
21), das Strafverfahren aber gemäß §
170 Abs.
2 StPO wegen Schuldunfä-higkeit eingestellt worden war (UA S.
6). Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Tatrichter diesen im Rahmen einer Freiheitsentziehung begangenen Handlungen deshalb und wegen des lange zurückliegenden Tatzeitpunkts nur geringes Gewicht beigemessen hat. Angesichts der jetzt begangenen, auch fremdgefährlichen Tat wären aber, um dem Revisionsgericht die Nachvollzieh-barkeit der Entscheidung zur Maßregel zu ermöglichen, nähere Darlegungen zu diesen früheren fremdverletzenden Handlungen erforderlich gewesen. Das gilt vor allem im Hinblick auf das vom [X.] mitgeteilte Ergebnis des Gutach-tens des psychiatrischen Sachverständigen L.
.
Nach dessen Prognose sind Zustand vergleichbare Taten wie Körperverletzungsdelikte durch Schläge, aber
k-t
19) zu erwarten.
dd)
Damit fehlt der Wertung des [X.], es
habe keine Wahr-scheinlichkeit höheren Grades dafür feststellen können, dass von dem [X.] künftig weitere [X.]stiftungsdelikte oder andere erhebliche Straf-taten drohen, eine tragfähige Grundlage.
2.
Das angefochtene Urteil beruht auf der rechtsfehlerhaften Gefährlich-keitsprognose. Nach den übrigen vom [X.] getroffenen Feststellungen ist eine Unterbringung des Beschuldigten
im psychiatrischen Krankenhaus nicht ausgeschlossen.
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a)
Der Beschuldigte leidet an einer überdauernden, mittlerweile chronifi-zierten paranoiden Schizophrenie, deren Auswirkungen bei der Begehung der [X.] zu einer Aufhebung der Einsichtsfähigkeit geführt haben. Darauf, dass das [X.] zudem auch von [X.] Steuerungsfähigkeit [X.] (UA S.
9), kommt es nicht an (zur Trennung zwischen Einsichts-
und Steuerungsfähigkeit vgl.
[X.], StGB, 64.
Aufl.,
§
20 Rn. 3 und 44a mwN). Angesichts des
Sachverständigengutachtens kann eine Wahrscheinlichkeit [X.] Grades der Begehung als erheblich [X.]. §
63 StGB zu bewertender Straftaten nicht von vornherein verneint werden.
b)
Das Übermaßverbot gemäß §
62 StGB würde hier einer Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ebenfalls nicht grundsätzlich entgegenstehen. Bei einer Abwägung der Gefahr für die [X.] aufgrund der vom Beschuldigten begangenen und zu erwartenden Taten, zu denen nach den bisherigen Erkenntnissen [X.]stiftungs-
und Kör-perverletzungsdelikte gehören, einerseits und des Eingriffs in das Freiheits-
wie das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten andererseits stünde dieser Eingriff nicht von vorneherein außer Verhältnis (vgl. [X.], Urteile vom 29. September 2015
1 [X.], NJW 2016, 341, 342
und
vom 30.
November 2011
1 StR 341/11).
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3.
Die aufgezeigten Rechtsfehler in der der Gefährlichkeitsprognose zu-grunde liegenden Beweiswürdigung und die Lücken bei den [X.] führen zur Aufhebung der Feststellungen insgesamt.
Raum Graf Jäger
Radtke [X.]
26
Meta
21.02.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. 1 StR 618/16 (REWIS RS 2017, 15288)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 15288
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 618/16 (Bundesgerichtshof)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Beweiswürdigung im Rahmen der Bewertung der Gefährlichkeit einer suizidal veranlassten …
1 StR 36/18 (Bundesgerichtshof)
(Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus)
2 StR 436/19 (Bundesgerichtshof)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen and die Gefährlichkeitsprognose
4 StR 58/23 (Bundesgerichtshof)
1 StR 164/17 (Bundesgerichtshof)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Gesamtwürdigung im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose; Feststellungen zum Krankheitsverlauf
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