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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 217/15
vom
23. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 23.
September
2015 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Siegen vom 19.
Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der
Beschwerdeführer hat
die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat:
1.
einerseits,
dass der Mitangeklagte M.
ge-
zielt nach [X.] einreiste, um den Angeklagten bei der Tatausführung zu [X.], andererseits konnte sie ihm aber nicht widerlegen, er habe von [X.] aus nach [X.] weiterreisen wollen, um dort eine Arbeit aufzunehmen. Daher erweist sich die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe beide Mitangeklag-ten gezielt als Helfer angeworben, zwar in Bezug auf [X.]
, nicht aber in Bezug
auf M.
als tragfähig. Der Senat schließt indes vor dem Hintergrund der Strafzu-
messungserwägungen im Übrigen mit der erforderlichen Sicherheit aus, dass der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten auf dieser Erwägung beruht.
2.
Zur Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten gegen die Ent-scheidung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 6.
März 2015, keine Übersetzung des angefochtenen Urteils in die [X.] anfertigen zu lassen, ist nach der Nichtabhilfeentscheidung vom 21.
April 2015 mangels einer speziellen gesetz-lichen Regelung, die dem mit der Revision befassten Rechtsmittelgericht auch die Entscheidung über eine zugleich eingelegte Beschwerde überträgt, nicht der Bun-desgerichtshof, sondern das [X.] berufen (vgl. §§
121 Abs.
1 Nr.
2, 135 Abs.
2 [X.]). Dorthin ist das Verfahren insoweit abzugeben.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Bender
Quentin
Meta
23.09.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2015, Az. 4 StR 217/15 (REWIS RS 2015, 4982)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4982
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